Glossarübersicht
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- ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch dauerhaft verzichtet wird. Der Anspruch erlischt.
vergleiche auch Niederschlagung, Stundung.
Siehe auch:
Niederschlagung
,
Stundung
Unter - versteht man den Zahlungsverkehr innerhalb und zwischen den Haushalten der Gebietskörperschaften in der Freien Hansestadt Bremen. Die - müssen sich in Einnahme und Ausgabe und grundsätzlich in einem Haushaltsjahr ausgleichen.
Siehe auch:
Besondere Finanzierungsvorgänge
,
Finanzierungssaldo
,
Haushaltsjahr
Artikel 126 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmt die Regeln und das Verfahren zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite in den EU-Mitgliedstaaten. Die Europäische Kommission wird mit der Überwachung der Einhaltung der Referenzwerte beauftragt. Dabei soll grundsätzlich das Verhältnis des öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt 3 % und das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt 60 % nicht übersteigen.
Bund und Länder sind aufgrund des Artikel 109 Absatz 5 Grundgesetz für die Einhaltung dieser Verpflichtungen verantwortlich und tragen Sanktionsmaßnahmen nach festgelegten Anteilen gemeinschaftlich. Der Einhaltung der Haushaltsdisziplin ist im Rahmen der Beratungen des Stabilitätsrates Rechnung zu tragen (§ 51 Absatz 1 HGrG).
Siehe auch:
Stabilitätsrat
- bildet die Planungsgrundlage für die Aufstellung der Länderhaushalte. Der Anteil des einzelnen Landes an der - der Ländergesamtheit entspricht dem Anteil der Steuereinnahmen des Landes an den Steuereinnahmen der Ländergesamtheit. Bei den Stadtstaaten ist zusätzlich die analog ermittelte - für die Gemeindeebene zu berücksichtigen.
Siehe auch:
Ex post Konjunkturkomponente
,
Konjunkturkomponente
Unmittelbare konjunkturelle Auswirkungen auf den Landeshaushalt, die zur Feststellung der Einhaltung der Defizitobergrenzen nach Ablauf des Haushaltsjahres maßgeblich sind. Sie setzen sich aus der zu Beginn der Haushaltsaufstellung zu ermittelnden Konjunkturkomponente (Ex ante Konjunkturkomponente) und einer Steuerabweichungskomponente zusammen.
Siehe auch:
Ex ante Konjunkturkomponente
,
Konjunkturkomponente
Grundsatz, nach dem in die Haushaltspläne nur die Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen sind, die in dem betreffenden Haushaltsjahr voraussichtlich fällig und damit kassenwirksam werden.
Siehe auch:
Haushaltsjahr
,
Haushaltsplan
bezeichnet die Kontrolle der höheren Behörde (Steuerabteilung bei der Senato-rin für Finanzen) daraufhin, ob die nachgeordneten Behörden (Finanzämter) Recht und Gesetz einhalten und ob sie ihre Aufgaben zweckmäßig erfüllen.