Glossarübersicht
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Im Zusammenhang mit der Reform des Grundgesetzes wurden gemeinsame Gremien beziehungsweise Kommissionen von Bundestag und Bundesrat eingerichtet.
Die 'Kommission zur "Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung' (Föderalismuskommission I) wurde in den Jahren 2003 bis 2004 eingesetzt mit dem Ziel, die Zuordnung von Gesetzgebungszuständigkeiten auf Bund und Länder, die Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte der Länder in der Bundesgesetzgebung und die Finanzbeziehungen (insbesondere Gemeinschaftsaufgaben und Mischfinanzierungen) zwischen Bund und Ländern zu überprüfen.
Die 'Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen' (Föderalismuskommission II) wurde in den Jahren 2007 bis 2009 eingesetzt mit dem Ziel, die Bund-Länder-Finanzbeziehungen den veränderten Rahmenbedingungen inner- und außerhalb Deutschlands, insbesondere für Wachstums- und Beschäftigungspolitik anzupassen. Die Kommission hat ein Reformpaket beschlossen, das Finanzthemen (Haushalt, Schuldenbremse, Frühwarnsystem, Konsolidierungshilfen) und Verwaltungsthemen (öffentliche Informationstechnik, Leistungsvergleiche, Steuerverwaltung, Krebsregister) umfasst.
Siehe auch:
Konsolidierungshilfen
Die öffentliche - umfasst alle Maßnahmen und Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen, die auf die Beschaffung, Bereitstellung und Verwendung der zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendigen Mittel gerichtet sind.
- sind Zuweisungen und Zuschüsse Dritter zum laufenden Haushalt. Auf
Bund-/Länderebene handelt es sich insbesondere um Zuweisungen im Rahmen des gesetzlich geregelten Finanzausgleichs zwischen den Gebietskörperschaften.
Siehe auch:
Finanzausgleich (innerbremischer)
- sind die mit einer Maßnahme verbundenen laufenden Kosten, die die Folgejahre belasten.
- sind Staatsschulden, die langfristig bestehen. Damit sind Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand gemeint, die über eine lange Laufzeit zurückgezahlt werden.
Der - ist Teil der Haushaltssystematik. Durch den - wird die aufgabenorientierte Gliederung der Einnahmen und Ausgaben und des Haushaltsplans dargestellt.
Siehe auch:
Haushaltsplan
,
Haushaltssystematik
Eine - verpflichtet Bremen, für den Eintritt eines bestimmten, durch einen Dritten herbeizuführenden, Ereignisses (zum Beispiel Erbringung einer (Sach-) Leistung) einzustehen. Die Übernahme einer - bedarf ebenso wie die Übernahme einer Bürgschaft oder sonstigen Gewährleistung, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen kann, einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch Haushaltsgesetz.
Siehe auch:
Bürgschaft
,
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsjahr
Unterschieden wird zwischen Verwaltungsgebühr und Benutzungsgebühr.
Eine Verwaltungsgebühr ist im Gegensatz zum Entgelt eine durch öffentliches Recht geregelte Geldleistung, die für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung erhoben wird. Die Leistung kann eine Amtshandlung oder eine sonstige Tätigkeit der Verwaltung sein, die den Gebührenpflichtigen unmittelbar begünstigt oder die er veranlasst hat.
Eine Benutzungsgebühr ist im Gegensatz zum Entgelt eine durch öffentliches Recht geregelte Geldleistung, die von einem Gemeinwesen als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage erhoben wird.
Siehe auch:
Entgelt
,
Erlös
,
Verjährung
Als - werden in Bremen abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bezeichnet, die selbstständig genutzt werden können. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer betragen 150,00 Euro, dürfen aber 1.000,00 Euro nicht übersteigen. Die - werden grundsätzlich einzeln in der Anlagenbuchhaltung mit einer festen Nutzungsdauer von fünf Jahren erfasst, unabhängig davon, ob die Beschaffung aus konsumtiven oder investiven Mitteln erfolgt.
Siehe auch:
Anlagenbuchhaltung
,
Anlagevermögen
,
Anschaffungskosten
,
Herstellungskosten