Glossarübersicht
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A)- sind außerhalb des Haushalts überjährig verfügbare Mittel, die für allgemeine oder konkret festgelegte Zwecke des Gesamthaushalts oder der Produktpläne gebildet werden. Bei den - handelt es sich nicht um angelegte Barbestände, so dass die Verwendung von Rücklagen nur unter Beachtung der Liquiditätssteuerung möglich ist,
B)- sind in der Vermögensrechnung ausgewiesener Bestandteil des Eigenkapitals. Es wird zwischen Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen unterschieden: Kapitalrücklagen werden nicht aus erwirtschafteten Gewinnen, sondern aus Zuzahlungen/Sacheinlagen der Anteilseigner gebildet. Einstellungen in die Kapitalrücklage erfolgen ergebnisneutral. Gewinnrücklagen ergeben sich aus zurückbehaltenen Überschüssen in der Erfolgsrechnung.
Siehe auch:
Besondere Finanzierungsvorgänge
,
Eigenkapital
,
Erfolgsrechnung
,
Finanzierungssaldo
,
Haushaltsrechnung
,
Liquidität
,
Liquiditätssteuerung
,
Produktplan
,
Refinanzierung
,
Vermögensrechnung
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können bis zu einem Höchstbetrag von 13.805,- € jährlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Diesen Vorgang nennt man Realssplitting. Voraussetzung dafür ist, dass der Empfänger der Zahlungen zustimmt, da sie dort als sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.
- ist die periodengerechte Abgrenzung von Zahlungen. In Abweichung von den tatsächlichen Zahlungsströmen wird der Ertrag beziehungsweise der Aufwand den verursachungsgerechten Perioden zugeordnet.
Siehe auch:
Aufwand
,
Ertrag
Der - ist ein von der Bremischen Bürgerschaft eingesetzter Ausschuss, der die Haushaltsrechnungen unter Berücksichtigung der Berichte des Rechnungshofs sowie die Rechnungen des Rechnungshofs prüft. Der - erstattet gegenüber der Bürgerschaft Bericht und überwacht die Umsetzung seiner Beschlüsse .
Die Haushaltsrechnungen, die Berichte des Rechnungshofs und die Mitteilungen des Senats aufgrund der Berichte des Rechnungsprüfungsausschusses sind vom Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft dem - nach Druck der Vorlage unmittelbar zuzuleiten.
- drückt aus, dass einer Verwaltungseinheit zusätzliche, in der Regel zeitlich befristete Ressourcen zur Verfügung stehen.
Im Personalbereich kann durch - zum Beispiel über die Beschäftigungszielzahl hinaus Personal eingesetzt werden. Dies können Drittmittel, Mittel aus Rücklagen oder Rückstellungen sowie aus zweckgebundenen allgemeinen Einnahmen, Umlagefinanzierungen oder unterjährigen Mittelumschichtungen sein.
Siehe auch:
Beschäftigungszielzahl
,
Drittmittel
,
Kernverwaltung
,
Personalbudget
,
Rücklagen
,
Rückstellung
,
Versorgungszuschlag
Die Rentenbezugsmitteilung ist die in Deutschland seit 2005 gemäß § 22a EStG gesetzlich vorgeschriebene Übermittlung von Rentendaten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Mitteilungspflichtig sind die Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Anbieter von Riester-Produkten und die Anbieter von Basisrenten. Inhalte der Mitteilung sind Angaben zur Person des Rentenempfängers einschließlich der Steuer-Identifikationsnummer, der Rentenbetrag, die Rechtsgrundlage für die Besteuerung und der Zeitraum, in dem Renten bezogen werden. Zweck der Rentenbezugsmitteilung ist es, die Besteuerung der Leibrenten sicherzustellen
- ist die Verantwortung für die Einhaltung des Budgets (personelle und finanzielle Mittel, Personalverantwortung und so weiter.)
Siehe auch:
Budget
- ist eine zusätzliche Altersversorgung, auf die arbeiterrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (vorwiegend Arbeiter), deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 01. März 2007 begründet worden ist, einen gesetzlichen Anspruch besitzen.
- ist eine der im bremischen Finanzausgleichsgesetz genannten Zuweisungsarten im innerbremischen Finanzausgleich. Sie soll die Finanzkraft der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven stärken und ist nicht zweckgebunden.
Beim - werden die tatsächlich eingegangenen Einnahmen sowie die nicht realisierten Einnahmeforderungen (einschließlich der zur Deckung der Ausgabereste erforderlichen Kreditermächtigungen) und die tatsächlich geleisteten Ausgaben sowie die Ausgabereste eines Haushaltsjahres gegenübergestellt; vergleiche Ist-Abschluss.
Siehe auch:
Ausgaberest
,
Haushaltsjahr
,
Ist-Abschluss
- ist ein aus dem Kernhaushalt ausgegliederter Teil. Die Mittel eines - werden im Haushaltsplan im Saldo von Einnahmen und Ausgaben als Zuschuss/Überschuss ausgewiesen (Ausnahme von der Bruttodarstellung). Der - bleibt als Erläuterung zur Nettoveranschlagung weiter Bestandteil des Haushaltsplans.
Siehe auch:
Bruttodarstellung
,
Haushaltsplan
,
Nettoveranschlagung
Ein - ist ein rechtlich unselbstständiger, abgesonderter Teil des Vermögens Bremens beziehungsweise Bremerhavens. Es wird durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes begründet und dient der Erfüllung einzelner Aufgaben der gründenden Gebietskörperschaft. Das Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden definiert zwei Arten von - :
Eigenbetriebe, die nicht rechtsfähige Unternehmen sind sowie
sonstige Sondervermögen, die kein Personal führen.
Für - gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Bewirtschaftung erfolgt auf der Grundlage von Wirtschaftsplänen;
vergleiche Betriebe nach § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung, Eigenbetriebe, Sonstige Sondervermögen.
Siehe auch:
Betrieb nach § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung
,
Bremer Kapitaldienstfonds (BKF)
,
Eigenbetrieb nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Haushaltsrechnung
,
Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Sondervermögenscontrolling
,
Sonstiges Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Wirtschaftsplan (Sondervermögen)
- verfolgt das Ziel, für den Bereich der Sondervermögen Daten für Analyse und Steuerungszwecke aufzubereiten und damit Entscheidungsgrundlagen für die Verwaltung der im Eigentum des Landes und der Stadtgemeinde Bremen befindlichen Sondervermögen zu liefern.
Siehe auch:
Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
Ein - ist eine bewirtschaftete, rechtlich unselbstständige, abgesonderte Vermögensmasse der Bremens beziehungsweise Bremerhavens ohne Personalkörper in Ausgestaltung eines Sondervermögens nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung. Es wird durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes begründet und dient der Erfüllung einzelner Aufgaben der begründeten Gebietkörperschaft. Es gilt das Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Bewirtschaftung erfolgt auf der Grundlage vonWirtschaftsplänen;
vergleiche Betriebe nach § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung, Eigenbetriebe nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung, Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
Siehe auch:
Betrieb nach § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung
,
Bremer Kapitaldienstfonds (BKF)
,
Cashmanagement
,
Eigenbetrieb nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Haushaltsrechnung
,
Investitionsprogramm
,
Kernhaushalt
,
Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Wirtschaftsplan (Sondervermögen)
- ist ein Instrument, mit dem die Verfügbarkeit von Mitteln eingeschränkt wird. Haushaltsrechtlich sind alle Ausgaben für Baumaßnahmen gesperrt. Sinngemäß gilt dies für Verpflichtungsermächtigungen. Die Sperre kann im Haushaltsvollzug gegebenenfalls mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses aufgehoben werden.
Siehe auch:
Baumaßnahme
,
Haushalts- und Finanzausschuss
,
Verpflichtungsermächtigung
Grundsatz, nach dem die bewilligten Mittel nur zu dem im Haushaltsplan (einschließlich dessen Anlagen) festgelegten Zweck und nur in der festgelegten Höhe verwendet werden dürfen (sachliche Bindung).
Siehe auch:
Haushaltsgrundsätze
,
Haushaltsplan