Glossarübersicht
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Eine Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer, die die Einkommensteuer abgilt. Hierdurch wird eine Veranlagung des Steuerschuldners überflüssig. Die bekannteste Abgeltungsteuer ist die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Auch bestimmte andere Quellensteuern, zum Beispiel der Steuerabzug von Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige ausländische Künstler und Sportler oder der Steuerabzug von Vergütungen von Aufsichtsräten, werden als Abgeltungsteuer bezeichnet
Steuerrechtlicher Begriff für Abschreibung
Siehe auch:
Abschreibung
- ist ein Teilzeitmodell, welches von Beschäftigten und Beamten in der Phase vor dem Austritt aus dem Berufsleben gewählt werden kann. Bei Arbeitnehmern im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) liegt die Antragsgrenze derzeit noch bei 55 Jahren, bei den Arbeitnehmern im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist der Tarifvertrag zur Altersteilzeit derzeit ausgelaufen. Bei Beamten liegt die Antragsgrenze bei 60 Jahren. - kann im Blockmodell oder im Teilzeitmodell beansprucht werden, wobei beim Blockmodell während einer Ansparphase in der Regel Vollzeit und in der Freistellungsphase nicht mehr gearbeitet wird. Während der gesamten Zeit werden die Bezüge entsprechend des jeweiligen Zeitanteils verringert ausgezahlt. Die Bezüge werden durch den Arbeitgeber aufgestockt, bei Beamten derzeit auf rund 80 % der Vollzeitbezüge.
Werden nachweislich durch Wiederbesetzungen nach der Aktivphase der - von Arbeitnehmern Arbeitsplätze für Jüngere geschaffen, können Zuschüsse von der Agentur für Arbeit beantragt werden.
Siehe auch:
Altersteilzeit-Rückstellungen
,
Blockmodell
,
Teilzeitmodell
Seit dem 1. Januar 2008 ist bei jeder neuen Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell aus dem entstehenden Budgetentlastungseffekt während der Aktivphase (volle Arbeitsleistung bei reduzierten Bezügen) eine Rückstellung zur anteiligen Finanzierung der Passivphase der Altersteilzeit bei der Anstalt zur Bildung einer Rücklage zur Versorgungsvorsorge zu bilden. Die gebildete Rückstellung wird nach dem Wechsel in die Passivphase gleichmäßig auf die Laufzeit der Passivphase verteilt und zur anteiligen Deckung der Ausgaben herangezogen.
Siehe auch:
Altersteilzeit
,
Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge
,
Blockmodell
,
Teilzeitmodell
Die - ist eine Nebenbuchhaltung der Hauptbuchhaltung. In der - werden entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und langfristig (in der Regel über ein Jahr) genutzt werden, erfasst. Jeder Vermögensgegenstand wird einzeln mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst und die Wertentwicklung über die gesamte Nutzungsdauer ausgewiesen. Die - dient gleichfalls als Nachweis der Inventarisierung nach § 73 Landeshaushaltsordnung.
Siehe auch:
Anlagevermögen
,
Anschaffungskosten
,
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG)
,
Nebenbuch
Das - als ein wesentliches Element der Dezentralen Haushaltssteuerung soll es ermöglichen, Haushaltsverbesserungen durch Eigeninitiative zu erzielen. Die Verbesserungen verbleiben vollständig oder anteilig der jeweiligen
Produktgruppe, dem Produktbereich beziehungsweise dem Produktplan.
Siehe auch:
Dezentrale Haushaltssteuerung
,
Produktbereich
,
Produktgruppe
,
Produktplan
- sind alle Aufwendungen, die für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes und dessen Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand geleistet werden. Zu den - gehört auch die Umsatzsteuer, soweit diese nicht als Vorsteuer abziehbar ist.
Aufwendungen für die Aufstellung und Montage oder Kosten für die Lieferung, wenn sie dem angeschafften Vermögensgegenstand einzeln (direkt) zugeordnet werden können, zählen beispielsweise ebenfalls zu den -.
Siehe auch:
Abschreibung
,
Anlagenbuchhaltung
,
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG)
Die Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorgewurde am 28. Juni 2005 per Gesetz gegründet, um die steigenden Versorgungsausgaben nicht mehr ausschließlich über die Reduzierung der Beschäftigten beziehungseise über das Sondervermögen Versorgungsrücklage abzufedern. Der Versorgungsfonds bildet mit seinem Vermögen eine Rücklage zur Finanzierung der Versorgung der Beamtinnen und Beamten, der Beihilfen für Versorgung sowie der ruhelohnberechtigten Beschäftigten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen.
Siehe auch:
Altersteilzeit-Rückstellungen
Ein - (AH-Konto) ist notwendig, um Buchungen, die aus verschiedenen Gründen nicht bzw. zweckmäßigerweise nicht unmittelbar im Haushalt abzubilden sind, dennoch vornehmen zu können. Basierend auf den Verwaltungsvorschrift der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) Nummer 11 bis 14 zu § 71 Landeshaushaltsordnung (LHO) sind mit den Vorschriften zur Kontensystematik für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen -VV-HS (KS-HR)- zentrale Festlegungen zur Systematik und Einrichtung von AH-Konten getroffen worden.
AH-Konten werden zum Beispiel benötigt, um bei der Landeshauptkasse eingezahlte Beträge, die aufgrund unvollständiger Angaben (zum Beispiel fehlendes Kassenzeichen) nicht unmittelbar im Haushalt gebucht werden können, zu buchen.
Die Aufsichtsratsteuer ist als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer nur relevant für Ein-nahmen aus der Tätigkeit von ausländischen (= beschränkt steuerpflichtigen) Mitgliedern eines Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren Gremiums einer deutschen Kapitalgesellschaft oder bestimmter ähnlicher Körperschaften. Die Aufsichtsratsteuer beträgt im Regelfall 30 Prozent der an das Aufsichtsratsmitglied zu leistenden Zahlung, sie ist bei der Auszahlung der Vergütung vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten und an das Finanzamt zu überweisen (Abzugssteuer).
In der Finanzbuchhaltung ist der - der bewertete Verbrauch aller Güter (Waren und Leistungen), die erforderlich sind, die Leistung der Gebietskörperschaft innerhalb einer Periode zu erbringen. Der - ist in der Periode der Leistungsinanspruchnahme zu erfassen, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.
Siehe auch:
Abschreibung
,
Erfolgskonten
,
Erfolgsplan
,
Erfolgsrechnung
,
Fehlbetrag
,
Finanzbuchhaltung
,
Kosten
,
Rechnungsabgrenzung
,
Rückstellung
- umfasst die in einem Ausbildungsverhältnis zur Gebietskörperschaft stehenden Personen, wie kaufmännische oder gewerbliche Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter, Referendare und Referendarinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie die diesbezüglichen Ressourcen.
Siehe auch:
Kernverwaltung
Betrag, um den die Ist-Ausgaben bei übertragbaren Ausgabemitteln hinter dem Haushaltssoll eines Haushaltsjahres zurückgeblieben sind.
Er steht im folgenden Haushaltsjahr neben den veranschlagten Haushaltsmitteln im Rahmen des Haushaltssolls zur Verfügung; siehe Ist-Abschluss, Liquiditätssteuerung, Steuerung des Finanzierungssaldos.
Siehe auch:
Finanzierungssaldo
,
Haushaltsjahr
,
Haushaltssoll
,
Ist-Abschluss
,
Liquidität
,
Liquiditätssteuerung
,
Reste
,
Soll-Abschluss
Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche - vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände in begründeten Fällen eine Ausnahme rechtfertigen (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen (VOL), Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) im Rahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und des Tariftreue- und Vergabegesetzes TtVG).
Durch die - wird die Verpflichtung begründet, für eine fremde Geldschuld gegenüber einem Dritten einzustehen. Eine - wird übernommen zur Finanzierung von volkswirtschaftlich erwünschten, im besonderen Interesse der öffentlichen Hand liegenden Vorhaben (zum Beispiel zu Gunsten gewerblicher Unternehmen und des Wohnungsbaus), soweit ausreichende bankmäßige Absicherungsmöglichkeiten nicht bestehen;
vergleiche Richtlinien der Freien Hansestadt Bremen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, BremABL. Seite 543 vom 25.05.2007.
Siehe auch:
Garantie
Übergreifend (für Bremen) einheitlich zu nutzende Soft- und Middleware (als verbindlicher Standard). Beispiel: Nur ein Contentmanagementsystem für das Land Bremen.
Siehe auch:
Software
,
Hard- und Middleware
Die Bauabzugsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer zur Sicherung des Steueraufkommens im Bereich der Bauwirtschaft und zur Bekämpfung der illegalen Be-schäftigung im Bau. Seit 01.01.2002 müssen bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung für Rechnungen des die Bau-leistung Erbringenden vornehmen, wenn nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Die - beinhaltet die baufachliche Prüfung des technisch zweckmäßigen und sparsamen Einsatzes gewährter Fördermittel. Die Bewilligung und Zahlung von Zuwendungen der FHB an Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung für die Durchführung von Baumaßnahmen sowie der Nachweis der Verwendung der Mittel und die Prüfung ihrer Verwendung regeln sich nach den Verwaltungsvorschriften (Verwaltungsvorschriften-Landeshaushaltsordnung) zu § 44 Landeshaushaltsordnung sowie den Richtlinien für die Planung und Durchführung von Bauaufgaben (RLBau), Abschnitt 4. Die Bewilligungsbehörde ist zur rechtzeitigen Beteiligung und Beauftragung der zuständigen technischen bremischen Verwaltung verpflichtet, so dass diese die Aufgaben der Zuwendungsprüfung ordnungsgemäß durchführen kann.
- ist eine Maßnahme, die nach den Zuordnungsrichtlinie zum Gruppierungsplan der Hauptgruppe 7 zuzuordnen ist , vergleiche Haushaltsstelle. Ausgaben für eine - dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen (DIN (Deutsches Institut für Normung) 276), Erläuterungen und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen vorliegen. Die Planungsschritte erfolgen nach den Vorgaben der RLBau und dem zuständigen Ressort nach einem Kaskadenprinzip. Eine - darf erst begonnen werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist, ausführliche Entwurfszeichnungen und eine aktualisierte Kostenberechnung vorliegen.
Siehe auch:
Haushaltsstelle
,
Investitionen
,
Sperre
Ein - ist nach § 9 Landeshaushaltsordnung bei jeder Dienststelle zu bestellen, soweit nicht der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe selbst wahrnimmt. Dem - obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung, für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans.
Der - ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Aufgrund haushaltsgesetzlicher Regelung ist der Verantwortliche im Produktgruppenhaushalt in der Regel zugleich -.
Siehe auch:
Finanzplanung
,
Haushaltsplan
,
Verantwortliche im Produktgruppenhaushalt
,
Voranschläge
Die - ist eine finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, Pensionäre und Pensionärinnen, deren Kinder sowie deren Ehepartner, soweit diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind.
Ein - ist eine gesetzlich oder satzungsmäßig (ortsgesetzlich) geregelte Geldleistung, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen dient.
Siehe auch:
Entgelt
,
Verjährung
- bezeichnet eine vergleichende Analyse mit einem Referenzwert. Beim - wird die Aufgabenwahrnehmung des öffentlichen Bereichs in einheitlichen, vergleichbaren Systematiken für Städte oder Länder verglichen.
vergleiche interkommunaler Leistungsvergleich.
Siehe auch:
Interkommunaler Leistungsvergleich
Im Rahmen eines - werden Daten regelmäßig zu Informations- und Dokumentarzwecken systematisch und (möglichst) nach einheitlichen Kriterien aufbereitet. Das - ist wesentliche Grundlage für die Durchführung des Controllings.
Siehe auch:
Controlling
Bezeichnet die Summe der Vollbeschäftigten und der auf Vollzeit umgerechneten Teilzeitbeschäftigten.
Siehe auch:
Vollzeitäquivalente (VZÄ)
Die - drückt den finanzierten Beschäftigungsumfang einer Verwaltungseinheit in Vollzeitäquivalenten (VZA) aus. Sie dient in Verbindung mit den Vorgaben des
Personalentwicklungsprogramms der Planung, Steuerung und der Kontrolle des Personalbudgets.
Siehe auch:
Beschäftigungsvorgaben
,
Bonus-Malus-System
,
Kernbereich
,
Personalausgabenbudgetierung
,
Personalbudget
,
Personalentwicklungsprogramm (PEP)
,
Refinanzierung
,
Stellenindex
,
Temporäre Projektmittel für Personal
,
Zielzahl
,
Vollzeitäquivalente (VZÄ)
Auf den - werden die Bestände der in der Vermögensrechnung auszuweisenden Vermögenswerte (Anlagevermögen, Umlaufvermögen) und der Finanzierung (Eigenkapital, Fremdkapital) sowie deren Veränderungen erfasst. Die Salden auf den - werden jahresübergreifend fortgeführt. Die Bestände zum Ende des Wirtschaftsjahres entsprechen den Anfangsbeständen zum Beginn des neuen Wirtschaftsjahres.
Siehe auch:
Anlagevermögen
,
Eigenkapital
,
Erfolgskonten
,
Konten
,
Umlaufvermögen
,
Wirtschaftsjahr
,
Vermögensrechnung
- stellen den Anteil an privatrechtlich organisierten Unternehmen dar. Eine - an der Gründung eines Unternehmens in privater Rechtsform oder an einem bestehenden Privatunternehmen soll nur erfolgen, wenn ein wichtiges Interesse vorliegt und sich der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht besser und wirtschaftlicher erreichen lässt.
- werden in der Vermögensrechnung in dem Posten Finanzanlagen mit dem Betrag, der dem Anteil Bremens am Eigenkapital des Unternehmens oder einer ausgegliederten Einheit entspricht, ausgewiesen.
Siehe auch:
Eigenkapital
,
Finanzielle Transaktionen
,
Haushaltsrechnung
,
Investitionsprogramm
,
Vermögensrechnung
Das - ist ein Instrument zur zeitnahen Steuerung, Koordination und Kontrolle der Beteiligungsgesellschaften, um vorgegebene Ziele bestmöglich zu erreichen. Es dient damit der ergebnisorientierten, funktionsübergreifenden Steuerung.
- ist die Zusammenfassung aller operativen und verwaltenden Aufgaben, die ein Konzern im direkten Umfeld seiner Unternehmensbeteiligungen zu erfüllen hat.
Durch den Aufbau eines - soll die notwendige Steuerung und Kontrolle dieser Unternehmen durch den Senat beziehungsweise die Bremische Bürgerschaft erfolgen.
Die im Mehrheitsbesitz Bremens stehenden Unternehmen bilden (unbeschadet ihrer rechtlichen Selbstständigkeit) eine wirtschaftliche Einheit (Konzern) mit der bremischen Verwaltung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
- sind im Vollzug des Haushalts getroffene Maßnahmen mit dem Ziel, die geplanten Einnahmen und Ausgaben einzuhalten. - sind beispielsweise die Inanspruchnahme der Planungssicherheit (Planungsreserve) oder die sinngemäße Anwendung der Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung.
Siehe auch:
Planungssicherheit (Planungsreserve)
,
Vorläufige Haushaltsführung
- ist eine Leistung der öffentlichen Hand an Bedienstete. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die - darf nur erfolgen, wenn dafür im Haushaltsplan Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
- ist die am meisten verbreitete Variante von Altersteilzeitvereinbarungen. Dabei erfolgt eine gleichmäßige Verteilung der Altersteilzeit in zwei Phasen, die Arbeits- und die Freistellungsphase. In der Arbeitsphase erbringt der Arbeitnehmer 100 % seiner Arbeitsleistung und erhält dafür 50 % seiner in der Vollzeit bezogenen Vergütung.
Siehe auch:
Altersteilzeit
,
Altersteilzeit-Rückstellungen
Mit dem - werden Strukturveränderungen im Personalbereich kostenneutral ausgeglichen. Entsteht zum Beispiel in einer Produktgruppe durch Beförderungen eine Verteuerung der durchschnittlichen Personalkosten, wird für die kommende Haushaltsplanung die Beschäftigungszielzahl so weit abgesenkt, dass trotz Verteuerung ein konstantes Budget resultiert. Umgekehrt führt eine strukturelle Kostenabsenkung (zum Beispiel durch eine Erhöhung des Anteils von Beschäftigung in der Laufbahngruppe 1) zu einer Erhöhung der Beschäftigungszielzahl.
Siehe auch:
Beschäftigungszielzahl
,
Budget
,
Produktgruppe
,
Stellenindex
- ist die "von unten nach oben" vorgenommene Ermittlung der Ressourcen für die Erreichung eines bestimmten Zieles.
Siehe auch:
Top-down
Grundsatz, nach dem Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen (§ 15 Landeshaushaltsordnung) und mit dem vollen Betrag bei der hierfür vorgesehenen Haushaltsstelle zu buchen sind (§ 35 Landeshaushaltsordnung).
Siehe auch:
Haushaltsgrundsätze
,
Haushaltsstelle
,
Nettoveranschlagung
,
Sonderhaushalt
Im Haushalt und im Controlling sind Haushaltsstellen für Personalausgaben (Hauptgruppe 4) einem Budgetbereich zugeordnet, der eine inhaltliche Einordnung und unterschiedliche Steuerungsformen ermöglicht. Es wird dabei zwischen 12 Budgetbereichen unterschieden:
Budgetbereich 10, Zuordnung Kernbereich
Budgetbereich 13, Zuordnung Temporäre Projektmittel
Budgetbereich 15, Zuordnung Ausbildung
Budgetbereich 17, Zuordnung Temporäre Mittel Flüchtlinge
Budgetbereich 18, Zuordnung Flexibilisierungsmittel
Budgetbereich 20, Zuordnung Refinanzierte
Budgetbereich 25, Zuordnung Refinanzierte Auszubildende
Budgetbereich 29, Zuordnung Übertragbare Nebentitel
Budgetbereich 30, Zuordnung Nicht übertragbare Nebentitel
Budgetbereich 31, Zuordnung Senatoren
Budgetbereich 33, Zuordnung Beihilfen, Nachversicherungen
Budgetbereich 90, Zuordnung Sachtitel
Siehe auch:
Temporäre Projektmittel für Personal
- ist ein Prozess mit dem Ziel, ein verbindliches Budget festzulegen.
Siehe auch:
Budget
Das Recht des Parlaments, den Haushaltsplan und den Stellenplan verbindlich festzulegen. Es bezeichnet also das Recht, Steuern und Abgaben, sowie Einnahmen und Ausgaben für bestimmte Zwecke festzusetzen. Das - stellt das wichtigstes Vorrecht des Parlaments dar.
Siehe auch:
Haushaltsplan
,
Stellenplan
,
Steuern
Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihrer allgemeinen Finanzbedarfe; vergleiche Finanzausgleich.
Siehe auch:
Finanzausgleich
,
Zinssteuerquote
Finanzielle Größe, die im Rahmen der Finanzrechnung ermittelt wird und den in einer Periode erfolgswirksam erwirtschafteten Zahlungsmittelüberschuss angibt. Der - wird abgeleitet aus den Daten des doppischen Jahresabschlusses.
Siehe auch:
Doppischer Jahresabschluss
,
Finanzrechnung
Im Rahmen des - werden vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung alle Zahlungen (Annahme sowie Leistung von Zahlungen) für alle Stellen innerhalb und außerhalb der bremischen Verwaltung durch die Landeshauptkasse abgewickelt (vergleiche § 79 Landeshaushaltsordnung). Dies gilt neben dem Kernhaushalt insbesondere für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen. Im Übrigen werden Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar öffentliche Aufgaben Bremens mit öffentlichen Mitteln wahrnehmen und konsumtive beziehungsweise investive Zuschüsse aus dem Haushalt erhalten (beliehene Aufgaben, Treuhandaufgaben, Auftragsangelegenheiten) ebenfalls im - geführt.
Ziel des - ist es, Zinsnachteile für Bremen auszugleichen und damit wirtschaftlicher zu arbeiten.
Siehe auch:
Eigenbetrieb nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Kernhaushalt
,
Sonstiges Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
Ein Content-Management-System (kurz: CMS, übersetzt: Inhaltsverwaltungssystem) ist ein System zur gemeinschaftlichen Erstellung, Bearbeitung und Organisation von Inhalten. Diese können aus Text- und Multimedia-Dokumenten bestehen. Ein Autor kann ein solches System in den meisten Fällen ohne Programmier- oder HTML-Kenntnisse bedienen. Der darzustellende Informationsgehalt wird in diesem Zusammenhang als Content (Inhalt) bezeichnet. (Wikipedia)
Beispiel: In der Freien Hansestadt Bremen wird ein CMS für die Erstellung von Webseiten der öffentlichen Verwaltung sowohl im Internet als auch im Intranet (internes Webportal) eingesetzt.
- ist ein umfassendes Steuerungs- und Koordinationskonzept zur Unterstützung der verantwortlichen Stellen bei der zielgerichteten Beeinflussung bestehender betrieblicher Prozesse. Ziel des - ist es, Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen, soweit diese von finanzieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Bedeutung sind.
Bei Planabweichungen sind rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten beziehungsweise Vorschläge zur Zielerreichung zu unterbreiten. Zu diesem Zweck ist ein Berichtswesen eingerichtet.
Siehe auch:
Berichtswesen
,
Budget
,
Dezentrale Haushaltssteuerung
,
Kennzahlen
,
Personalausgabenbudgetierung
Die Darlegungspflicht ist die vom Verfassungsgericht Berlin im Jahre 2003 dem Stadtstaat Berlin gegenüber auferlegte Verpflichtung, aufgrund der dortigen Überschreitung der zulässigen Kreditobergrenze die Erforderlichkeit von Ausgaben und die Ausschöpfung aller Einnahmequellen im Rahmen der parlamentarischen Beratung des Haushaltsentwurfs darzulegen.
Der Senat der FHB hat die Berliner Entscheidung aufgrund der in Bremen ebenfalls bestehenden Haushaltsnotlage und der verfassungsmäßig gleichlautenden Bestimmungen erstmals mit dem Entwurf des Haushalts 2006/2007 flächendeckend übernommen.
Für die Zeit der Überschreitung der Kreditobergrenze nach Artikel 131a Landesverfassung sind die Ressorts verpflichtet, nur Ausgaben zu veranschlagen, die aufgrund bundesgesetzlicher beziehungsweise landesverfassungsrechtlicher Vorgaben oder wegen sonstiger Bindungen zwingend notwendig geleistet werden müssen. Die entsprechenden Veranschlagungen sind auf der Ebene der Produktgruppen zu begründen. Diese Begründungen werden der Bremischen Bürgerschaft vorgelegt und bilden zusammen mit kameralen Haushaltsentwürfen und dem Produktgruppenhaushalt die Grundlage für die parlamentarischen Haushaltsberatungen.
vergleiche Haushaltsnotlage, Kreditaufnahme/Kreditermächtigung, Konsolidierungspfad, Konsolidierungshilfe.
Siehe auch:
Haushaltsnotlage
,
Konsolidierungshilfen
,
Konsolidierungspfad
,
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
,
Produktgruppe
- stellt den Anteil der bereinigten Einnahmen an den bereinigten Ausgaben dar;
vergleiche bereinigte Einnahmen/Ausgaben.
Siehe auch:
Bereinigte Einnahmen/ Ausgaben
Im Rahmen der - wird die Entscheidungskompetenz über die Verwendung von Budgets, über den Personaleinsatz und der personalrechtlichen Entscheidungsbefugnisse auf die für die Aufgabenerfüllung zuständigen Verwaltungseinheiten verlagert. Die Fachverantwortung umfasst auch die Verantwortung für die Erreichung der Leistungsziele.
Siehe auch:
Budget
- ist ein bedeutender Bestandteil der Verwaltungsreform.
Ziel der - ist die Flexibilisierung des Haushaltsvollzugs durch zum Beispiel Ausweitung der Deckungsfähigkeiten, überjährige Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln, Schaffung von Anreizen (Anreizprinzip) und Herstellung von Transparenz durch Controlling;
vergleiche Liquiditätssteuerung
Siehe auch:
Anreizprinzip
,
Controlling
,
Deckungsfähigkeit
,
Liquiditätssteuerung
bezeichnet das Aufsichts- und Weisungsrecht der höheren Behörde (Steuerab-teilung bei der Senatorin für Finanzen) gegenüber den nachgeordneten Behörden (Finanzäm-ter) und des Vorgesetzten gegenüber seinen untergebenen Beamten. Sie umfasst die fachliche und rechtliche Kontrolle der Ausübung des Dienstes; bei Verstößen kann der Dienstvorgesetz-te Disziplinarmaßnahmen veranlassen.
Dispositiv stellt die verpflichtenden Bestandteile des Haushaltsplans dar:
Nummerische Bezeichnung der Haushaltsstelle, Zweckbestimmung, Anschlag/Verpflichtungsermächtigung, Haushaltsvermerk sowie(Fremd-)Bewirtschaftungskennzahl, Nummerische Zuordnung zur Produktgruppe.
Siehe auch:
Anschlag
,
Erläuterungen zum Haushaltsplan
,
Haushaltsplan
,
Haushaltsstelle
,
Haushaltsvermerke
,
Produktgruppe
,
Verpflichtungsermächtigung
,
Zweckbestimmung
Oder richtig bezeichnet: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang das Besteuerungsrecht einem Staat für die in einem der beiden Vertragsstaaten erzielten Einkünfte oder für das in einem der beiden Vertragsstaaten belegene Vermögen zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass bei natürlichen oder juristischen Personen, die Einkünfte im Ausland erzielen, diese ausländischen Einkünfte sowohl vom Ansässigkeitsstaat (Wohnsitz- oder Sitzstaat) als auch von Quellenstaat (Staat in dem die Einkünfte erzielt werden) besteuert werden (Vermeidung der Doppelbesteuerung). Sonderabkommen bestehen zu Einkünften und Vermögen von Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen.
Ein - enthält einen Haushaltsplan für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre mit getrennten Haushaltsgesetzen.
Siehe auch:
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsplan
Die - ist die in der privaten Wirtschaft vorherrschende Art der Finanzbuchhaltung, bei der jeder Geschäftsvorfall auf zwei Konten erfasst wird. Dadurch wird dessen Auswirkung sowohl auf den Erfolg (auf den Ertrags- und Aufwandskonten) als auch auf das Vermögen (auf den Bestandskonten) aufgezeichnet. Die - wird auch kaufmännische Buchführung genannt.
Siehe auch:
Bilanz
,
Finanzbuchhaltung
,
Konten
,
Rückstellung
,
Standards staatlicher Doppik
- sind Gelder, die in der Regel zusätzlich zum regulären Haushalt von öffentlichen oder privaten Stellen eingeworben und zur Finanzierung von Projekten und Maßnahmen eingesetzt werden. - sind insbesondere für den Bereich der Hochschulen zur Förderung von Forschung und Entwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Lehre von Bedeutung. - können der Hochschule selbst, einer ihrer Einrichtungen (zum Beispiel Fachbereichen, Institute) oder einzelnen Wissenschaftlern im Hauptamt zur Verfügung gestellt werden. vergleiche zweckgebundene Einnahme.
Siehe auch:
Refinanzierung
,
Zweckgebundene Einnahme
Betrag, der für einen anderen Empfänger vereinnahmt und in gleicher Höhe an diesen weitergeleitet wird, ohne dass die einnehmende Gebietskörperschaft an der Verwendung beteiligt ist beziehungsweise bei der Verwendung der Mittel in irgendeiner Form mitwirkt.
Die vom Senat im Haushaltsaufstellungsverfahren vorgegebenen Werte für konsumtive und investive Einnahmen sowie Personalausgaben, konsumtive Ausgaben (einschließlich Tilgungen an öffentliche Verwaltungen), Zinsausgaben sowie investive Ausgaben. Sie sind von den Produktplanverantwortlichen für ihren Zuständigkeitsbereich einzuhalten.
Siehe auch:
Konsumtive Ausgaben
,
Personalausgaben
Unter E-Democracy bzw. E-Demokratie versteht man die Vereinfachung und Durchführung von Prozessen zur Information, Kommunikation und Transaktion innerhalb und zwischen Institutionen der Legislative, Bürgern, Unternehmen und weiteren staatlichen Institutionen durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien. (Wikipedia)
Ein - ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen beziehungsweise Bremerhaven (Rechtsträger), das durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben bestimmt ist. Die Betriebsleitung leitet den - selbstständig in eigener Verantwortung, soweit nicht durch das Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden oder andere gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung ist insbesondere für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.
Für einen - gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung, soweit durch das Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden oder ein anderes Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsprechend. Er arbeitet auf der Grundlage von Wirtschaftsplänen; vergleiche Betrieb nach § 26 Absatz1 Landeshaushaltsordnung; Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung; sonstiges Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung.
Siehe auch:
Betrieb nach § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung
,
Cashmanagement
,
Haushaltsrechnung
,
Investitionsprogramm
,
Kernhaushalt
,
Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Sonstiges Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Wirtschaftsplan (Sondervermögen)
Eine - ist eine juristische Person (in der Regel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung), deren sämtliche Anteile im Besitz einer Gebietskörperschaft (also Kommune oder Land) sind. Beispielhaft sind Verkehrsbetriebe zu nennen. Bei einer - handelt es sich um ein rechtlich selbstständiges Unternehmen.
Siehe auch:
Kernhaushalt
- ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Vermögens und der Schulden. In der Vermögensrechnung wird das - untergliedert in Nettoposition, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen (Verwaltungsrücklagen), Gewinnvortrag/ Verlustvortrag und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Siehe auch:
Bestandskonten
,
Beteiligungen
,
Bilanz
,
Rücklagen
,
Verlustvortrag
,
Vermögensrechnung
Grundstücksüberragung ohne Grundbucheintrag nur auf Grund eines Vertragsabschlusses, der aber wirtschaftlich zu einem ähnlichen Ergebnis führt
Zum Beispiel: Mietkauf, Anteilsvereinigung von Gesellschaften
Grundsatz, nach dem alle Einnahmen und Ausgaben einer Gebietskörperschaft in einem Haushaltsplan zu erfassen sind. Die Zersplitterung des Haushalts (durch Nebenhaushalte) soll dadurch vermieden werden.
Siehe auch:
Haushaltsgrundsätze
,
Haushaltsplan
bezeichnet die Ermittlung der Höhe der zu zahlenden Steuer einer natürlichen Person nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen, das der Steuerpflichtige in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogen hat.
Die Verantwortlichen im Produktgruppenhaushalt sind verpflichtet, nicht erzielte Einnahmen, die der Haushaltsdeckung dienen, durch entsprechende Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle auszugleichen (vergleiche § 15 beziehungsweise 14 Absatz 5 Haushaltsgesetz).
Siehe auch:
Minderausgaben
,
Verantwortliche im Produktgruppenhaushalt
Mit der - wird der besonderen strukturellen Eigenarten der Stadtstaaten (hinterlandlose Stadtstaaten unterscheiden sich mit Blick auf Einnahmesituation und Aufgabenerfüllung erheblich von anderen Ländern) beim Länderfinanzausgleich Rechnung getragen.
Siehe auch:
Länderfinanzausgleich
Die Lohnsteuerkarte wurde abgeschafft und zum 1. Januar 2013 durch Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt.
Bei den ELStAM handelt es sich um die Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (zum Beispiel Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal).
Mit dem ELStAM-Verfahren wird das Lohnsteuerabzugsverfahren für alle Beteiligten vereinfacht. Bei Ihrem Arbeitgeber werden steuerlich bedeutsame Änderungen nach ihrer Eintragung im Melderegister (zum Beispiel Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch für Ihren Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Ihre aktuellen ELStAM werden in jeder Lohnabrechnung ausgewiesen. Sie haben jedoch jederzeit die Möglichkeit Ihre aktuellen ELStAM in Mein ELSTER abzurufen. Bei Ehegatten/Lebenspartnern muss jeder Ehegatte/Lebenspartner für den Abruf der ELStAM ein eigenes Zertifikat in Mein ELSTER erzeugen
- ist eine Zahlung für eine Leistung der öffentlichen Hand, die keine Gebühr oder kein Beitrag ist und aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung entsteht.
Siehe auch:
Beitrag
,
Gebühr
In der - wird für die Rechnungsperiode der Ertrag dem Aufwand gegenübergestellt und das Ergebnis der Periode ermittelt. Übersteigt der Ertrag den Aufwand, ergibt sich ein (Jahres-)Überschuss; übersteigt dagegen der Aufwand den Ertrag, wird ein (Jahres-)Fehlbetrag ausgewiesen. Die - wird auch als Gewinn- und Verlustrechnung bezeichnet.
Siehe auch:
Anhang
,
Aufwand
,
Doppischer Jahresabschluss
,
Erfolgskonten
,
Ertrag
,
Fehlbetrag
,
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
,
Globale Mehrausgaben
,
Integriertes öffentliches Rechnungswesen (IöR)
,
Rücklagen
,
Überschuss
- sollen (soweit erforderlich) den Verwendungszweck der Anschläge mit ausreichender Bestimmtheit erkennen lassen und eine geeignete Unterlage für deren sachgemäße Nachprüfung bieten. - gehören nicht zum Dispositiv.
Siehe auch:
Anschlag
,
Dispositiv
- ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch dauerhaft verzichtet wird. Der Anspruch erlischt.
vergleiche auch Niederschlagung, Stundung.
Siehe auch:
Niederschlagung
,
Stundung
Unter - versteht man den Zahlungsverkehr innerhalb und zwischen den Haushalten der Gebietskörperschaften in der Freien Hansestadt Bremen. Die - müssen sich in Einnahme und Ausgabe und grundsätzlich in einem Haushaltsjahr ausgleichen.
Siehe auch:
Besondere Finanzierungsvorgänge
,
Finanzierungssaldo
,
Haushaltsjahr
Artikel 126 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmt die Regeln und das Verfahren zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite in den EU-Mitgliedstaaten. Die Europäische Kommission wird mit der Überwachung der Einhaltung der Referenzwerte beauftragt. Dabei soll grundsätzlich das Verhältnis des öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt 3 % und das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt 60 % nicht übersteigen.
Bund und Länder sind aufgrund des Artikel 109 Absatz 5 Grundgesetz für die Einhaltung dieser Verpflichtungen verantwortlich und tragen Sanktionsmaßnahmen nach festgelegten Anteilen gemeinschaftlich. Der Einhaltung der Haushaltsdisziplin ist im Rahmen der Beratungen des Stabilitätsrates Rechnung zu tragen (§ 51 Absatz 1 HGrG).
Siehe auch:
Stabilitätsrat
- bildet die Planungsgrundlage für die Aufstellung der Länderhaushalte. Der Anteil des einzelnen Landes an der - der Ländergesamtheit entspricht dem Anteil der Steuereinnahmen des Landes an den Steuereinnahmen der Ländergesamtheit. Bei den Stadtstaaten ist zusätzlich die analog ermittelte - für die Gemeindeebene zu berücksichtigen.
Siehe auch:
Ex post Konjunkturkomponente
,
Konjunkturkomponente
Unmittelbare konjunkturelle Auswirkungen auf den Landeshaushalt, die zur Feststellung der Einhaltung der Defizitobergrenzen nach Ablauf des Haushaltsjahres maßgeblich sind. Sie setzen sich aus der zu Beginn der Haushaltsaufstellung zu ermittelnden Konjunkturkomponente (Ex ante Konjunkturkomponente) und einer Steuerabweichungskomponente zusammen.
Siehe auch:
Ex ante Konjunkturkomponente
,
Konjunkturkomponente
Grundsatz, nach dem in die Haushaltspläne nur die Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen sind, die in dem betreffenden Haushaltsjahr voraussichtlich fällig und damit kassenwirksam werden.
Siehe auch:
Haushaltsjahr
,
Haushaltsplan
bezeichnet die Kontrolle der höheren Behörde (Steuerabteilung bei der Senato-rin für Finanzen) daraufhin, ob die nachgeordneten Behörden (Finanzämter) Recht und Gesetz einhalten und ob sie ihre Aufgaben zweckmäßig erfüllen.