Glossarübersicht
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Durch die - wird die Verpflichtung begründet, für eine fremde Geldschuld gegenüber einem Dritten einzustehen. Eine - wird übernommen zur Finanzierung von volkswirtschaftlich erwünschten, im besonderen Interesse der öffentlichen Hand liegenden Vorhaben (zum Beispiel zu Gunsten gewerblicher Unternehmen und des Wohnungsbaus), soweit ausreichende bankmäßige Absicherungsmöglichkeiten nicht bestehen;
vergleiche Richtlinien der Freien Hansestadt Bremen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, BremABL. Seite 543 vom 25.05.2007.
Siehe auch:
Garantie
Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihrer allgemeinen Finanzbedarfe; vergleiche Finanzausgleich.
Siehe auch:
Finanzausgleich
,
Zinssteuerquote
Finanzielle Größe, die im Rahmen der Finanzrechnung ermittelt wird und den in einer Periode erfolgswirksam erwirtschafteten Zahlungsmittelüberschuss angibt. Der - wird abgeleitet aus den Daten des doppischen Jahresabschlusses.
Siehe auch:
Doppischer Jahresabschluss
,
Finanzrechnung
Im Rahmen des - werden vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung alle Zahlungen (Annahme sowie Leistung von Zahlungen) für alle Stellen innerhalb und außerhalb der bremischen Verwaltung durch die Landeshauptkasse abgewickelt (vergleiche § 79 Landeshaushaltsordnung). Dies gilt neben dem Kernhaushalt insbesondere für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen. Im Übrigen werden Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar öffentliche Aufgaben Bremens mit öffentlichen Mitteln wahrnehmen und konsumtive beziehungsweise investive Zuschüsse aus dem Haushalt erhalten (beliehene Aufgaben, Treuhandaufgaben, Auftragsangelegenheiten) ebenfalls im - geführt.
Ziel des - ist es, Zinsnachteile für Bremen auszugleichen und damit wirtschaftlicher zu arbeiten.
Siehe auch:
Eigenbetrieb nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Kernhaushalt
,
Sonstiges Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
Ein Content-Management-System (kurz: CMS, übersetzt: Inhaltsverwaltungssystem) ist ein System zur gemeinschaftlichen Erstellung, Bearbeitung und Organisation von Inhalten. Diese können aus Text- und Multimedia-Dokumenten bestehen. Ein Autor kann ein solches System in den meisten Fällen ohne Programmier- oder HTML-Kenntnisse bedienen. Der darzustellende Informationsgehalt wird in diesem Zusammenhang als Content (Inhalt) bezeichnet. (Wikipedia)
Beispiel: In der Freien Hansestadt Bremen wird ein CMS für die Erstellung von Webseiten der öffentlichen Verwaltung sowohl im Internet als auch im Intranet (internes Webportal) eingesetzt.
- ist ein umfassendes Steuerungs- und Koordinationskonzept zur Unterstützung der verantwortlichen Stellen bei der zielgerichteten Beeinflussung bestehender betrieblicher Prozesse. Ziel des - ist es, Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen, soweit diese von finanzieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Bedeutung sind.
Bei Planabweichungen sind rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten beziehungsweise Vorschläge zur Zielerreichung zu unterbreiten. Zu diesem Zweck ist ein Berichtswesen eingerichtet.
Siehe auch:
Berichtswesen
,
Budget
,
Dezentrale Haushaltssteuerung
,
Kennzahlen
,
Personalausgabenbudgetierung
Die Darlegungspflicht ist die vom Verfassungsgericht Berlin im Jahre 2003 dem Stadtstaat Berlin gegenüber auferlegte Verpflichtung, aufgrund der dortigen Überschreitung der zulässigen Kreditobergrenze die Erforderlichkeit von Ausgaben und die Ausschöpfung aller Einnahmequellen im Rahmen der parlamentarischen Beratung des Haushaltsentwurfs darzulegen.
Der Senat der FHB hat die Berliner Entscheidung aufgrund der in Bremen ebenfalls bestehenden Haushaltsnotlage und der verfassungsmäßig gleichlautenden Bestimmungen erstmals mit dem Entwurf des Haushalts 2006/2007 flächendeckend übernommen.
Für die Zeit der Überschreitung der Kreditobergrenze nach Artikel 131a Landesverfassung sind die Ressorts verpflichtet, nur Ausgaben zu veranschlagen, die aufgrund bundesgesetzlicher beziehungsweise landesverfassungsrechtlicher Vorgaben oder wegen sonstiger Bindungen zwingend notwendig geleistet werden müssen. Die entsprechenden Veranschlagungen sind auf der Ebene der Produktgruppen zu begründen. Diese Begründungen werden der Bremischen Bürgerschaft vorgelegt und bilden zusammen mit kameralen Haushaltsentwürfen und dem Produktgruppenhaushalt die Grundlage für die parlamentarischen Haushaltsberatungen.
vergleiche Haushaltsnotlage, Kreditaufnahme/Kreditermächtigung, Konsolidierungspfad, Konsolidierungshilfe.
Siehe auch:
Haushaltsnotlage
,
Konsolidierungshilfen
,
Konsolidierungspfad
,
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
,
Produktgruppe
- stellt den Anteil der bereinigten Einnahmen an den bereinigten Ausgaben dar;
vergleiche bereinigte Einnahmen/Ausgaben.
Siehe auch:
Bereinigte Einnahmen/ Ausgaben
Im Rahmen der - wird die Entscheidungskompetenz über die Verwendung von Budgets, über den Personaleinsatz und der personalrechtlichen Entscheidungsbefugnisse auf die für die Aufgabenerfüllung zuständigen Verwaltungseinheiten verlagert. Die Fachverantwortung umfasst auch die Verantwortung für die Erreichung der Leistungsziele.
Siehe auch:
Budget
- ist ein bedeutender Bestandteil der Verwaltungsreform.
Ziel der - ist die Flexibilisierung des Haushaltsvollzugs durch zum Beispiel Ausweitung der Deckungsfähigkeiten, überjährige Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln, Schaffung von Anreizen (Anreizprinzip) und Herstellung von Transparenz durch Controlling;
vergleiche Liquiditätssteuerung
Siehe auch:
Anreizprinzip
,
Controlling
,
Deckungsfähigkeit
,
Liquiditätssteuerung
bezeichnet das Aufsichts- und Weisungsrecht der höheren Behörde (Steuerab-teilung bei der Senatorin für Finanzen) gegenüber den nachgeordneten Behörden (Finanzäm-ter) und des Vorgesetzten gegenüber seinen untergebenen Beamten. Sie umfasst die fachliche und rechtliche Kontrolle der Ausübung des Dienstes; bei Verstößen kann der Dienstvorgesetz-te Disziplinarmaßnahmen veranlassen.
Dispositiv stellt die verpflichtenden Bestandteile des Haushaltsplans dar:
Nummerische Bezeichnung der Haushaltsstelle, Zweckbestimmung, Anschlag/Verpflichtungsermächtigung, Haushaltsvermerk sowie(Fremd-)Bewirtschaftungskennzahl, Nummerische Zuordnung zur Produktgruppe.
Siehe auch:
Anschlag
,
Erläuterungen zum Haushaltsplan
,
Haushaltsplan
,
Haushaltsstelle
,
Haushaltsvermerke
,
Produktgruppe
,
Verpflichtungsermächtigung
,
Zweckbestimmung
Oder richtig bezeichnet: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang das Besteuerungsrecht einem Staat für die in einem der beiden Vertragsstaaten erzielten Einkünfte oder für das in einem der beiden Vertragsstaaten belegene Vermögen zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass bei natürlichen oder juristischen Personen, die Einkünfte im Ausland erzielen, diese ausländischen Einkünfte sowohl vom Ansässigkeitsstaat (Wohnsitz- oder Sitzstaat) als auch von Quellenstaat (Staat in dem die Einkünfte erzielt werden) besteuert werden (Vermeidung der Doppelbesteuerung). Sonderabkommen bestehen zu Einkünften und Vermögen von Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen.
Ein - enthält einen Haushaltsplan für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre mit getrennten Haushaltsgesetzen.
Siehe auch:
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsplan
Die - ist die in der privaten Wirtschaft vorherrschende Art der Finanzbuchhaltung, bei der jeder Geschäftsvorfall auf zwei Konten erfasst wird. Dadurch wird dessen Auswirkung sowohl auf den Erfolg (auf den Ertrags- und Aufwandskonten) als auch auf das Vermögen (auf den Bestandskonten) aufgezeichnet. Die - wird auch kaufmännische Buchführung genannt.
Siehe auch:
Bilanz
,
Finanzbuchhaltung
,
Konten
,
Rückstellung
,
Standards staatlicher Doppik
- sind Gelder, die in der Regel zusätzlich zum regulären Haushalt von öffentlichen oder privaten Stellen eingeworben und zur Finanzierung von Projekten und Maßnahmen eingesetzt werden. - sind insbesondere für den Bereich der Hochschulen zur Förderung von Forschung und Entwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Lehre von Bedeutung. - können der Hochschule selbst, einer ihrer Einrichtungen (zum Beispiel Fachbereichen, Institute) oder einzelnen Wissenschaftlern im Hauptamt zur Verfügung gestellt werden. vergleiche zweckgebundene Einnahme.
Siehe auch:
Refinanzierung
,
Zweckgebundene Einnahme
Betrag, der für einen anderen Empfänger vereinnahmt und in gleicher Höhe an diesen weitergeleitet wird, ohne dass die einnehmende Gebietskörperschaft an der Verwendung beteiligt ist beziehungsweise bei der Verwendung der Mittel in irgendeiner Form mitwirkt.
Die vom Senat im Haushaltsaufstellungsverfahren vorgegebenen Werte für konsumtive und investive Einnahmen sowie Personalausgaben, konsumtive Ausgaben (einschließlich Tilgungen an öffentliche Verwaltungen), Zinsausgaben sowie investive Ausgaben. Sie sind von den Produktplanverantwortlichen für ihren Zuständigkeitsbereich einzuhalten.
Siehe auch:
Konsumtive Ausgaben
,
Personalausgaben
Unter E-Democracy bzw. E-Demokratie versteht man die Vereinfachung und Durchführung von Prozessen zur Information, Kommunikation und Transaktion innerhalb und zwischen Institutionen der Legislative, Bürgern, Unternehmen und weiteren staatlichen Institutionen durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien. (Wikipedia)
Ein - ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen beziehungsweise Bremerhaven (Rechtsträger), das durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben bestimmt ist. Die Betriebsleitung leitet den - selbstständig in eigener Verantwortung, soweit nicht durch das Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden oder andere gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung ist insbesondere für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.
Für einen - gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung, soweit durch das Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden oder ein anderes Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsprechend. Er arbeitet auf der Grundlage von Wirtschaftsplänen; vergleiche Betrieb nach § 26 Absatz1 Landeshaushaltsordnung; Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung; sonstiges Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung.
Siehe auch:
Betrieb nach § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung
,
Cashmanagement
,
Haushaltsrechnung
,
Investitionsprogramm
,
Kernhaushalt
,
Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Sonstiges Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Wirtschaftsplan (Sondervermögen)
Eine - ist eine juristische Person (in der Regel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung), deren sämtliche Anteile im Besitz einer Gebietskörperschaft (also Kommune oder Land) sind. Beispielhaft sind Verkehrsbetriebe zu nennen. Bei einer - handelt es sich um ein rechtlich selbstständiges Unternehmen.
Siehe auch:
Kernhaushalt
- ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Vermögens und der Schulden. In der Vermögensrechnung wird das - untergliedert in Nettoposition, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen (Verwaltungsrücklagen), Gewinnvortrag/ Verlustvortrag und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Siehe auch:
Bestandskonten
,
Beteiligungen
,
Bilanz
,
Rücklagen
,
Verlustvortrag
,
Vermögensrechnung
Grundstücksüberragung ohne Grundbucheintrag nur auf Grund eines Vertragsabschlusses, der aber wirtschaftlich zu einem ähnlichen Ergebnis führt
Zum Beispiel: Mietkauf, Anteilsvereinigung von Gesellschaften
Grundsatz, nach dem alle Einnahmen und Ausgaben einer Gebietskörperschaft in einem Haushaltsplan zu erfassen sind. Die Zersplitterung des Haushalts (durch Nebenhaushalte) soll dadurch vermieden werden.
Siehe auch:
Haushaltsgrundsätze
,
Haushaltsplan
bezeichnet die Ermittlung der Höhe der zu zahlenden Steuer einer natürlichen Person nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen, das der Steuerpflichtige in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogen hat.
Die Verantwortlichen im Produktgruppenhaushalt sind verpflichtet, nicht erzielte Einnahmen, die der Haushaltsdeckung dienen, durch entsprechende Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle auszugleichen (vergleiche § 15 beziehungsweise 14 Absatz 5 Haushaltsgesetz).
Siehe auch:
Minderausgaben
,
Verantwortliche im Produktgruppenhaushalt
Mit der - wird der besonderen strukturellen Eigenarten der Stadtstaaten (hinterlandlose Stadtstaaten unterscheiden sich mit Blick auf Einnahmesituation und Aufgabenerfüllung erheblich von anderen Ländern) beim Länderfinanzausgleich Rechnung getragen.
Siehe auch:
Länderfinanzausgleich
Die Lohnsteuerkarte wurde abgeschafft und zum 1. Januar 2013 durch Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt.
Bei den ELStAM handelt es sich um die Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (zum Beispiel Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal).
Mit dem ELStAM-Verfahren wird das Lohnsteuerabzugsverfahren für alle Beteiligten vereinfacht. Bei Ihrem Arbeitgeber werden steuerlich bedeutsame Änderungen nach ihrer Eintragung im Melderegister (zum Beispiel Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch für Ihren Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Ihre aktuellen ELStAM werden in jeder Lohnabrechnung ausgewiesen. Sie haben jedoch jederzeit die Möglichkeit Ihre aktuellen ELStAM in Mein ELSTER abzurufen. Bei Ehegatten/Lebenspartnern muss jeder Ehegatte/Lebenspartner für den Abruf der ELStAM ein eigenes Zertifikat in Mein ELSTER erzeugen
- ist eine Zahlung für eine Leistung der öffentlichen Hand, die keine Gebühr oder kein Beitrag ist und aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung entsteht.
Siehe auch:
Beitrag
,
Gebühr
In der - wird für die Rechnungsperiode der Ertrag dem Aufwand gegenübergestellt und das Ergebnis der Periode ermittelt. Übersteigt der Ertrag den Aufwand, ergibt sich ein (Jahres-)Überschuss; übersteigt dagegen der Aufwand den Ertrag, wird ein (Jahres-)Fehlbetrag ausgewiesen. Die - wird auch als Gewinn- und Verlustrechnung bezeichnet.
Siehe auch:
Anhang
,
Aufwand
,
Doppischer Jahresabschluss
,
Erfolgskonten
,
Ertrag
,
Fehlbetrag
,
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
,
Globale Mehrausgaben
,
Integriertes öffentliches Rechnungswesen (IöR)
,
Rücklagen
,
Überschuss
- sollen (soweit erforderlich) den Verwendungszweck der Anschläge mit ausreichender Bestimmtheit erkennen lassen und eine geeignete Unterlage für deren sachgemäße Nachprüfung bieten. - gehören nicht zum Dispositiv.
Siehe auch:
Anschlag
,
Dispositiv
- ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch dauerhaft verzichtet wird. Der Anspruch erlischt.
vergleiche auch Niederschlagung, Stundung.
Siehe auch:
Niederschlagung
,
Stundung
Unter - versteht man den Zahlungsverkehr innerhalb und zwischen den Haushalten der Gebietskörperschaften in der Freien Hansestadt Bremen. Die - müssen sich in Einnahme und Ausgabe und grundsätzlich in einem Haushaltsjahr ausgleichen.
Siehe auch:
Besondere Finanzierungsvorgänge
,
Finanzierungssaldo
,
Haushaltsjahr
Artikel 126 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmt die Regeln und das Verfahren zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite in den EU-Mitgliedstaaten. Die Europäische Kommission wird mit der Überwachung der Einhaltung der Referenzwerte beauftragt. Dabei soll grundsätzlich das Verhältnis des öffentlichen Defizits zum Bruttoinlandsprodukt 3 % und das Verhältnis des öffentlichen Schuldenstands zum Bruttoinlandsprodukt 60 % nicht übersteigen.
Bund und Länder sind aufgrund des Artikel 109 Absatz 5 Grundgesetz für die Einhaltung dieser Verpflichtungen verantwortlich und tragen Sanktionsmaßnahmen nach festgelegten Anteilen gemeinschaftlich. Der Einhaltung der Haushaltsdisziplin ist im Rahmen der Beratungen des Stabilitätsrates Rechnung zu tragen (§ 51 Absatz 1 HGrG).
Siehe auch:
Stabilitätsrat
- bildet die Planungsgrundlage für die Aufstellung der Länderhaushalte. Der Anteil des einzelnen Landes an der - der Ländergesamtheit entspricht dem Anteil der Steuereinnahmen des Landes an den Steuereinnahmen der Ländergesamtheit. Bei den Stadtstaaten ist zusätzlich die analog ermittelte - für die Gemeindeebene zu berücksichtigen.
Siehe auch:
Ex post Konjunkturkomponente
,
Konjunkturkomponente
Unmittelbare konjunkturelle Auswirkungen auf den Landeshaushalt, die zur Feststellung der Einhaltung der Defizitobergrenzen nach Ablauf des Haushaltsjahres maßgeblich sind. Sie setzen sich aus der zu Beginn der Haushaltsaufstellung zu ermittelnden Konjunkturkomponente (Ex ante Konjunkturkomponente) und einer Steuerabweichungskomponente zusammen.
Siehe auch:
Ex ante Konjunkturkomponente
,
Konjunkturkomponente
Grundsatz, nach dem in die Haushaltspläne nur die Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen sind, die in dem betreffenden Haushaltsjahr voraussichtlich fällig und damit kassenwirksam werden.
Siehe auch:
Haushaltsjahr
,
Haushaltsplan
bezeichnet die Kontrolle der höheren Behörde (Steuerabteilung bei der Senato-rin für Finanzen) daraufhin, ob die nachgeordneten Behörden (Finanzämter) Recht und Gesetz einhalten und ob sie ihre Aufgaben zweckmäßig erfüllen.