Glossarübersicht
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Im Zusammenhang mit der Reform des Grundgesetzes wurden gemeinsame Gremien beziehungsweise Kommissionen von Bundestag und Bundesrat eingerichtet.
Die 'Kommission zur "Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung' (Föderalismuskommission I) wurde in den Jahren 2003 bis 2004 eingesetzt mit dem Ziel, die Zuordnung von Gesetzgebungszuständigkeiten auf Bund und Länder, die Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte der Länder in der Bundesgesetzgebung und die Finanzbeziehungen (insbesondere Gemeinschaftsaufgaben und Mischfinanzierungen) zwischen Bund und Ländern zu überprüfen.
Die 'Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen' (Föderalismuskommission II) wurde in den Jahren 2007 bis 2009 eingesetzt mit dem Ziel, die Bund-Länder-Finanzbeziehungen den veränderten Rahmenbedingungen inner- und außerhalb Deutschlands, insbesondere für Wachstums- und Beschäftigungspolitik anzupassen. Die Kommission hat ein Reformpaket beschlossen, das Finanzthemen (Haushalt, Schuldenbremse, Frühwarnsystem, Konsolidierungshilfen) und Verwaltungsthemen (öffentliche Informationstechnik, Leistungsvergleiche, Steuerverwaltung, Krebsregister) umfasst.
Siehe auch:
Konsolidierungshilfen
Der Begriff - wird sowohl im kameralen als auch im doppischen Haushalt verwendet:
A. In der Haushaltsrechnung ist der - der negative Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Gesamteinnahmen (Ist) und den tatsächlich geleisteten Gesamtausgaben (Ist). Ein - ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.
B. In der Finanzbuchhaltung ist ein - ein in der Periode (in der Regel Wirtschaftsjahr) den Ertrag übersteigender Aufwand.
Siehe auch:
Aufwand
,
Erfolgsrechnung
,
Ertrag
,
Finanzbuchhaltung
,
Finanzierungssaldo
,
Haushaltsjahr
,
Haushaltsplan
,
Haushaltsrechnung
,
Wirtschaftsjahr
Das Gesetz über den - zwischen Bund und Ländern setzt die Anteile dieser Gebietskörperschaften an der Umsatzsteuer fest, regelt den - zwischen den Ländern (horizontaler Finanzausgleich) und lässt zu, dass der Bund aus seinen Mitteln den finanzschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt (vertikaler Finanzausgleich); vergleiche Finanzausgleich (innerbremischer).
Ziel des - ist ein angemessener Ausgleich der Finanzen der Länder unter Berücksichtigung der Finanzkraft und des Finanzbedarfs der Gemeinden.
Siehe auch:
Bundesergänzungszuweisungen
,
Finanzausgleich (innerbremischer)
,
Länderfinanzausgleich
Finanzieller Ausgleich des Landes Bremen an die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Finanzzuweisungen an die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.
Siehe auch:
Finanzausgleich
,
Finanzzuweisungen
Doppelte Buchführung/Doppik. Dabei unterscheidet man in Hauptbuch(haltung) und Nebenbuch(haltung). Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesensystem der Freien Hansestadt Bremen werden die kameralen Buchungen automatisch auf die Konten der im Hintergrund eingerichteten Finanzbuchhaltung übernommen.
Siehe auch:
Abschreibung
,
Aufwand
,
Doppelte Buchführung in Konten (Doppik)
,
Ertrag
,
Fehlbetrag
,
Investitionen
,
Konten
,
Kontenrahmen
,
Kostenarten
,
Nebenbuch
,
Verlustvortrag
- sind Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für Darlehensvergabe sowie Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, die Schuldenaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie Darlehensrückflüsse. (vergleiche Versandtabelle des Statistischen Bundesamtes zur SFK-3, Tabellen 4.1 und 4.2, laufend Nummer 23 bis 25).
Der Finanzierungssaldo wird um die - bei Einnahmen und Ausgaben bereinigt, um den strukturellen Finanzierungssaldo zu errechnen.
Siehe auch:
Beteiligungen
,
Finanzierungssaldo
,
Struktureller Finanzierungssaldo
Die - enthält die Ermittlung des Finanzierungssaldos sowie seine Zusammensetzung aus Netto-Kreditaufnahme/Neuverschuldung am Kreditmarkt, Veränderungen im Rücklagenbestand, Abwicklung kassenmäßiger Jahresergebnisse sowie Veränderungen im Saldo haushaltstechnischer Erstattungen.
Siehe auch:
Finanzierungssaldo
,
Gesamtplan
Der - ergibt sich aus der im Haushaltsplan abgedruckten Finanzierungsübersicht. Durch Einbeziehung der Salden aus Rücklagen (Entnahmen/Zuführungen), Erstattungen/Verrechnungen (Einnahmen/Ausgaben) sowie des Saldos aus Überschüssen/Fehlbeträgen kann die Netto-Kreditaufnahme errechnet werden.
In der Abgrenzung der vierteljährlichen Kassenstatistik des Statistischen Bundesamtes im Rahmen der Finanzstatistik bezeichnet der Begriff - den Saldo aus einer Gegenüberstellung der bereinigten Einnahmen und der bereinigten Ausgaben eines Haushaltsjahres zuzüglich beziehungsweise abzüglich des Saldos haushaltstechnischer Verrechnungen; vergleiche Fachserie 14, Reihe 2 des Statistischen Bundesamtes, vierteljährliche Kassenergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts.
Zur Einhaltung des Konsolidierungspfades gewinnt die Steuerung des - an Bedeutung.
Siehe auch:
Ausgaberest
,
Bereinigte Einnahmen/ Ausgaben
,
Erstattungen/Verrechnungen (innerbremische)
,
Fehlbetrag
,
Finanzielle Transaktionen
,
Finanzierungsübersicht
,
Finanzplan-Schema
,
Haushaltsjahr
,
Haushaltsplan
,
Konsolidierungspfad
,
Liquidität
,
Liquiditätssteuerung
,
Netto-Kreditaufnahme/Neuverschuldung
,
Rücklagen
,
Struktureller Finanzierungssaldo
,
Überschuss
Der - ist der finanzpolitisch bestimmte Handlungsrahmen für die Zukunft, der Einnahmen und Ausgaben nach Finanzplan-Schema ausweist und Grundlage für die
Finanzplanung ist, durch die eine weitere Konkretisierung erfolgt.
Siehe auch:
Finanzplan-Schema
,
Finanzplanung
Die öffentliche - umfasst alle Maßnahmen und Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen, die auf die Beschaffung, Bereitstellung und Verwendung der zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendigen Mittel gerichtet sind.
- sind Zuweisungen und Zuschüsse Dritter zum laufenden Haushalt. Auf
Bund-/Länderebene handelt es sich insbesondere um Zuweisungen im Rahmen des gesetzlich geregelten Finanzausgleichs zwischen den Gebietskörperschaften.
Siehe auch:
Finanzausgleich (innerbremischer)
- sind die mit einer Maßnahme verbundenen laufenden Kosten, die die Folgejahre belasten.
- sind Staatsschulden, die langfristig bestehen. Damit sind Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand gemeint, die über eine lange Laufzeit zurückgezahlt werden.
Der - ist Teil der Haushaltssystematik. Durch den - wird die aufgabenorientierte Gliederung der Einnahmen und Ausgaben und des Haushaltsplans dargestellt.
Siehe auch:
Haushaltsplan
,
Haushaltssystematik
Eine - verpflichtet Bremen, für den Eintritt eines bestimmten, durch einen Dritten herbeizuführenden, Ereignisses (zum Beispiel Erbringung einer (Sach-) Leistung) einzustehen. Die Übernahme einer - bedarf ebenso wie die Übernahme einer Bürgschaft oder sonstigen Gewährleistung, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen kann, einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch Haushaltsgesetz.
Siehe auch:
Bürgschaft
,
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsjahr
Unterschieden wird zwischen Verwaltungsgebühr und Benutzungsgebühr.
Eine Verwaltungsgebühr ist im Gegensatz zum Entgelt eine durch öffentliches Recht geregelte Geldleistung, die für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung erhoben wird. Die Leistung kann eine Amtshandlung oder eine sonstige Tätigkeit der Verwaltung sein, die den Gebührenpflichtigen unmittelbar begünstigt oder die er veranlasst hat.
Eine Benutzungsgebühr ist im Gegensatz zum Entgelt eine durch öffentliches Recht geregelte Geldleistung, die von einem Gemeinwesen als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage erhoben wird.
Siehe auch:
Entgelt
,
Erlös
,
Verjährung
Als - werden in Bremen abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bezeichnet, die selbstständig genutzt werden können. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer betragen 150,00 Euro, dürfen aber 1.000,00 Euro nicht übersteigen. Die - werden grundsätzlich einzeln in der Anlagenbuchhaltung mit einer festen Nutzungsdauer von fünf Jahren erfasst, unabhängig davon, ob die Beschaffung aus konsumtiven oder investiven Mitteln erfolgt.
Siehe auch:
Anlagenbuchhaltung
,
Anlagevermögen
,
Anschaffungskosten
,
Herstellungskosten
Grundsatz, nach dem alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben des Haushalts dienen.
Siehe auch:
Haushaltsgrundsätze
Das - verfolgt das Ziel, im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsgrad und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum beizutragen.
Bund und Länder haben nach § 1 des Stabilitätsgesetzes bei ihren wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen die Erfordernisse des - zu beachten.
Siehe auch:
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
- sind veranschlagte Beträge, die abweichend vom Grundsatz der Einzelveranschlagung einen möglicherweise entstehenden, aber im Detail in der Haushaltsplanung noch nicht zuzuordnenden Mehrbedarf abdecken sollen. - sind im Haushaltsvollzug im Wege der Nachbewilligung für konkrete Ausgabezwecke bereitzustellen.
Siehe auch:
Einzelveranschlagung
,
Erfolgsrechnung
,
Nebentitel
- sind zum Ausgleich des Haushalts veranschlagte Beträge, die im Detail in der Haushaltsplanung noch nicht zuzuordnen sind. - sind im Haushaltsvollzug als Einnahme zu realisieren.
Siehe auch:
Haushalts- und Finanzausschuss
- sind zum Ausgleich des Haushalts veranschlagte negative Beträge, die abweichend vom Grundsatz der Einzelveranschlagung im Haushaltsvollzug im Sinne von Einsparungen zu erwirtschaften sind.
Siehe auch:
Einsparung
,
Einzelveranschlagung
- sind veranschlagte negative Beträge, die abweichend vom Grundsatz der Einzelveranschlagung möglicherweise entstehende, aber im Detail noch nicht zuzuordnende geringere Einnahmen ausgleichen sollen.
Siehe auch:
Einzelveranschlagung
Hardware: Oberbegriff für die mechanische und elektronische Ausrüstung eines Computersystems.
Middleware: deutsch "Diensteschicht" oder "Zwischenanwendung": Middleware stellt eine (unabhängige) Ebene in einem komplexen Softwaresystem dar, die als "Dienstleister" anderen ansonsten entkoppelten Softwarekomponenten den Datenaustausch ermöglicht. (Wikipedia)
Siehe auch:
Basiskomponenten
,
Zentraler User Helpdesk
Im - werden die Salden aller Konten ausgewiesen, die in die Vermögensrechnung und in die Erfolgsrechnung übernommen werden.
Siehe auch:
Nebenbuch
Das - enthält im Wesentlichen die Daten zur Feststellung des jährlichen Haus-haltsplans (insbesondere Volumen der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen) einschließlich des Stellenplans sowie die Festsetzung der kommunalen Hebesätze (sofern nicht spezialgesetzlich geregelt), die erforderlichen Kredit- und Gewährleistungsermächtigungen. Ferner sind Regelungen für Verantwortlichkeiten und Flexibilitäten im Produktgruppenhaushalt enthalten.
Siehe auch:
Doppelhaushalt
,
Garantie
,
Haushaltsplan
,
Haushaltsrecht
,
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
,
Nachtragshaushalt
,
Planungssicherheit (Planungsreserve)
,
Stellenplan
,
Übertragbarkeit/Übertragbare Ausgaben
,
Verpflichtungsermächtigung
,
Versorgungsumlage
,
Versorgungszuschlag
,
Produktgruppenhaushalt
Die folgenden - sind bei Aufstellung und Vollzug der Haushalte zu beachten:
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Jährlichkeit, Gesamtdeckung, Vollständigkeit und Einheit, Klarheit, Wahrheit, Spezialisierung, Bruttodarstellung.
Siehe auch:
Bruttodarstellung
,
Einheit
,
Gesamtdeckung
,
Haushaltssoll
,
Jährlichkeit
,
Sparsamkeit
,
Spezialisierung
,
Vollständigkeit
,
Wahrheit
,
Wirtschaftlichkeit
Das - ist ein Bundesgesetz, das für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung festlegt. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des - wurde die Möglichkeit eröffnet, statt einer kameralen Haushaltswirtschaft die Doppik einzuführen; vergleiche § 1a HGrG.
Zur Gewährleistung einheitlicher Verfahrens- und Datengrundlagen in unterschiedlichen Haushaltssystemen bei Bund und Ländern wurde nach § 49a HGrG das Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens eingerichtet.
Siehe auch:
Finanzplanung
,
Haushaltsrecht
,
Landeshaushaltsordnung (LHO)
,
Standards staatlicher Doppik
,
Produktgruppenhaushalt
- ist das Kalenderjahr.
Siehe auch:
Ausgaberest
,
Brutto-Kreditaufnahme
,
Erstattungen/Verrechnungen (innerbremische)
,
Fälligkeitsprinzip
,
Fehlbetrag
,
Finanzierungssaldo
,
Garantie
,
Haushaltswirtschaftliche Sperre
,
Ist-Abschluss
,
Jährlichkeit
,
Kameralistik
,
Konjunkturbereinigung
,
Nachtragshaushalt
,
Soll-Abschluss
,
Verlustvortrag
,
Vermögensnachweis
,
Verpflichtungsermächtigung
,
Vorläufige Haushaltsführung
,
Wahrheit
,
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
,
Wirtschaftsjahr
Unter einer - versteht man eine Situation eines öffentlichen Haushalts, in der durch eigene Maßnahmen auch langfristig der Haushalt nur durch steigende Staatsverschuldung zum Ausgleich zu bringen ist. Ursache hierfür sind regelmäßig Lasten aus der Vergangenheit, also hohe aufgelaufene Schulden und andere Verpflichtungen.
Siehe auch:
Darlegungspflicht
,
Deckungskredit
,
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
,
Stabilitätsrat
Die durch das Haushaltsgesetz festgestellte, für die Haushalts- und Wirtschaftsführung maßgebende Zusammenstellung der für ein Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und Ausgaben sowie der für das Haushaltsjahr voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Siehe auch:
Beauftragter für den Haushalt
,
Budgetrecht
,
Deckungsfähigkeit
,
Dispositiv
,
Doppelhaushalt
,
Einheit
,
Einzelplan
,
Fälligkeitsprinzip
,
Fehlbetrag
,
Finanzierungssaldo
,
Funktionenplan
,
Gesamtplan
,
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsrechnung
,
Haushaltssystematik
,
Haushaltsvermerke
,
Jährlichkeit
,
Kapitel
,
Kernhaushalt
,
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
,
Nachtragshaushalt
,
Nettoveranschlagung
,
Planstelle
,
Sonderhaushalt
,
Spezialisierung
,
Stellenplan
,
Überschuss
,
Übertragbarkeit/Übertragbare Ausgaben
,
Verpflichtungsermächtigung
,
Vollständigkeit
,
Vorläufige Haushaltsführung
,
Wirtschaftsplan (Sondervermögen)
,
Zweckbestimmung
,
Zweckgebundene Einnahme
,
Produktgruppenhaushalt
Die - enthält die nach Abschluss eines Haushaltsjahres festgestellten Jahresergebnisse der Kapitel und Einzelpläne der nach der kameralen Ordnung aufgestellten Haushaltspläne zuzüglich eines Vermögensnachweises mit Übersichten zu Beteiligungen, Sachanlagen, Forderungen, Rücklagen, Treuhandvermögen, Sondervermögen, Eigenbetrieben, Schulden und Bürgschaftsverpflichtungen. Die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der Wirtschafts-/Eigenbetriebe, der sonstigen Sondervermögen sowie der Hochschulen sind ebenfalls beizufügen.
Die - wird von der Senatorin für Finanzen erstellt und bildet zusammen mit den Berichten des Rechnungshofs die Grundlage für die Entlastung des Senats durch die Bremische Bürgerschaft.
Siehe auch:
Beteiligungen
,
Bilanz
,
Eigenbetrieb nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Einzelplan
,
Fehlbetrag
,
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
,
Haushaltsplan
,
Kapitel
,
Rücklagen
,
Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Sonstiges Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
Der Begriff Haushaltsrecht bezeichnet die Gesamtheit der Regelungen die bei der Aufstellung und Durchführung der Haushalte zu beachten sind, zum Beispiel:
Grundgesetz,
Haushaltsgrundsätzegesetz,
Stabilitäts- und Wachstumsgesetz,
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen,
Landeshaushaltsordnung einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
Gesetz über die Rechnungsprüfung der Freien Hansestadt Bremen,
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden,
Gesetz über die Finanzzuweisungen an die Stadtgemeinde Bremen und Bremerhaven,
Verfassung der Stadt Bremerhaven,
die jeweiligen jährlichen Haushaltsgesetze.
Siehe auch:
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsgrundsätzegesetz
,
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
,
Landeshaushaltsordnung (LHO)
vergleiche Ausgaberest.
Siehe auch:
Reste
Das - einer Haushaltsstelle setzt sich wie folgt zusammen:
a) Ausgaben: Haushaltsanschlag + Ausgaberest + Nachbewilligung + Einnahme-Verfügungsmittel ./. Einsparung ./. Sondersperre + Veränderungen aus Deckungsfähigkeiten.
b)Einnahmen: Haushaltsanschlag + Einnahmeverfügungsmittel + Mehreinnahmen, soweit sie zur Deckung von Nachbewilligungen herangezogen werden.
Siehe auch:
Ausgaberest
,
Deckungsfähigkeit
,
Einnahmeverfügungsmittel
,
Einsparung
,
Finanzplanung
,
Haushaltsgrundsätze
,
Haushaltsstelle
,
Mehrausgaben
,
Minderausgaben
,
Mindereinnahmen
,
Nachbewilligung
,
Überplanmäßige Einnahme/Ausgabe
Die - besteht aus insgesamt 10 Stellen sowie einer Zweckbestimmung.
Aus der Nummerik lässt sich folgendes erkennen:
[TABELLEA]
[REIHEA][KOPF]Stelle[KOPF]Inhalt[KOPF]Beispiel[KOPF](0257.511 00-6)[REIHEE]
[REIHEA][ZELLE]1.[ZELLE]Betroffener Haushalt[ZELLE]0[ZELLE]Land[REIHEE]
[REIHEA][ZELLE]1. - 2.[ZELLE]Einzelplan[ZELLE]02[ZELLE]Bildung, Wissenschaft, Kultur[REIHEE]
[REIHEA][ZELLE]1. - 4.[ZELLE]Kapitel[ZELLE]0257[ZELLE]Landeszentrale für politische Bildung[REIHEE]
[REIHEA][ZELLE]5. - 7.[ZELLE]Gruppe[ZELLE]511[ZELLE]Geschäftsbedarf et cetera [REIHEE]
[REIHEA][ZELLE]5. - 9.[ZELLE]konkreter Titel[ZELLE]511 00[ZELLE]Geschäftsbedarf und Kommunikation[REIHEE]
[REIHEA][ZELLE]10.[ZELLE]Prüfziffer[ZELLE]6[ZELLE] [REIHEE]
[TABELLEE]
Siehe auch:
Baumaßnahme
,
Bruttodarstellung
,
Dispositiv
,
Einsparung
,
Haushaltssoll
,
Haushaltsvermerke
,
Kapitel
,
Splitting
,
Verpflichtungsgrad
,
Zweckbestimmung
Die - ist der Oberbegriff für Regeln über den Aufbau, die Form und die Gliederung des Haushaltsplans und ist festgelegt im Gruppierungs- und Funktionenplan.
Siehe auch:
Funktionenplan
,
Gruppierungsplan
,
Haushaltsplan
Die Bürgerschaft setzt gemäß Artikel 105 Absatz 1 Landesverfassung einen - ein, dem in der Regel die Aufgaben nach Artikel 101 Absatz 1 Nummern 3, 6 und 7 Landesverfassung übertragen werden.
Der - nimmt die Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle der Beteiligungen, der Eigenbetriebe und sonstiger Sondervermögen der Stadtgemeinde Bremen wahr. Er hat zudem die Aufgabe, das Personalmanagement und die Reform der Verwaltung des Landes parlamentarisch zu behandeln und zu kontrollieren.
Siehe auch:
Einnahmeverfügungsmittel
,
Globale Mehreinnahmen
,
Nachbewilligung
,
Produktbereich
,
Produktgruppenhaushaltscontrolling
,
Sperre
,
Verlustvortrag
Hebesatz ist im Gemeindesteuerrecht der Faktor, der zur Ermittlung der Steuerschuld mit dem Steuermessbetrag multipliziert wird.
- sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten. Selbsterstelltes Sachanlage- und Umlaufvermögen wird mit den - aktiviert.
Siehe auch:
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG)
Gesamtheit und Interaktion von Hardware (PC, Monitor, Drucker usw.), Software (Betriebssystem und Standardprogrammen wie MS Word, MS Excel usw.), Fachprogrammen (zum Beispiel Sozialhilfeberechnungen, Personalabrechnungen, Wohngeldberechnungen), Kommunikationsträgern (Leitungen, Netze).