Glossarübersicht
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- ist eine zusätzliche, über das Haushaltssoll hinausgehende Einnahme/Ausgabe; eine überplanmäßige Ausgabe Bedarf der parlamentarischen Bewilligung.
Siehe auch:
Haushaltssoll
,
Nachbewilligung
Ist der positive Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Gesamteinnahmen (Ist) und den tatsächlich geleisteten Gesamtausgaben (Ist). Ein Überschuss ist in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan als Einnahme einzustellen.
Siehe auch:
Erfolgsrechnung
,
Finanzierungssaldo
,
Haushaltsplan
Ausnahme vom Grundsatz der Jährlichkeit. Übertragbar sind nach der Landeshaushaltsordnung alle Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sowie andere Ausgaben, für die der Haushaltsplan einen Übertragbarkeitsvermerk vorsieht. Im Haushaltsgesetz werden weitere Übertragbarkeiten geregelt.
Siehe auch:
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsplan
,
Investitionen
,
Jährlichkeit
,
Vorgriffe
,
Zweckgebundene Einnahme
- ist eine der im bremischen Finanzausgleichsgesetz genannten Zuweisungsarten im innerbremischen Finanzausgleich. Sie soll die Finanzkraft der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven stärken und ist nicht zweckgebunden.
Beim - werden die tatsächlich eingegangenen Einnahmen sowie die nicht realisierten Einnahmeforderungen (einschließlich der zur Deckung der Ausgabereste erforderlichen Kreditermächtigungen) und die tatsächlich geleisteten Ausgaben sowie die Ausgabereste eines Haushaltsjahres gegenübergestellt; vergleiche Ist-Abschluss.
Siehe auch:
Ausgaberest
,
Haushaltsjahr
,
Ist-Abschluss
- ist ein aus dem Kernhaushalt ausgegliederter Teil. Die Mittel eines - werden im Haushaltsplan im Saldo von Einnahmen und Ausgaben als Zuschuss/Überschuss ausgewiesen (Ausnahme von der Bruttodarstellung). Der - bleibt als Erläuterung zur Nettoveranschlagung weiter Bestandteil des Haushaltsplans.
Siehe auch:
Bruttodarstellung
,
Haushaltsplan
,
Nettoveranschlagung
Ein - ist ein rechtlich unselbstständiger, abgesonderter Teil des Vermögens Bremens beziehungsweise Bremerhavens. Es wird durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes begründet und dient der Erfüllung einzelner Aufgaben der gründenden Gebietskörperschaft. Das Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden definiert zwei Arten von - :
Eigenbetriebe, die nicht rechtsfähige Unternehmen sind sowie
sonstige Sondervermögen, die kein Personal führen.
Für - gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Bewirtschaftung erfolgt auf der Grundlage von Wirtschaftsplänen;
vergleiche Betriebe nach § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung, Eigenbetriebe, Sonstige Sondervermögen.
Siehe auch:
Betrieb nach § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung
,
Bremer Kapitaldienstfonds (BKF)
,
Eigenbetrieb nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Haushaltsrechnung
,
Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Sondervermögenscontrolling
,
Sonstiges Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Wirtschaftsplan (Sondervermögen)
- verfolgt das Ziel, für den Bereich der Sondervermögen Daten für Analyse und Steuerungszwecke aufzubereiten und damit Entscheidungsgrundlagen für die Verwaltung der im Eigentum des Landes und der Stadtgemeinde Bremen befindlichen Sondervermögen zu liefern.
Siehe auch:
Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
Ein - ist eine bewirtschaftete, rechtlich unselbstständige, abgesonderte Vermögensmasse der Bremens beziehungsweise Bremerhavens ohne Personalkörper in Ausgestaltung eines Sondervermögens nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung. Es wird durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes begründet und dient der Erfüllung einzelner Aufgaben der begründeten Gebietkörperschaft. Es gilt das Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Bewirtschaftung erfolgt auf der Grundlage vonWirtschaftsplänen;
vergleiche Betriebe nach § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung, Eigenbetriebe nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung, Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
Siehe auch:
Betrieb nach § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung
,
Bremer Kapitaldienstfonds (BKF)
,
Cashmanagement
,
Eigenbetrieb nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Haushaltsrechnung
,
Investitionsprogramm
,
Kernhaushalt
,
Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Wirtschaftsplan (Sondervermögen)
- ist ein Instrument, mit dem die Verfügbarkeit von Mitteln eingeschränkt wird. Haushaltsrechtlich sind alle Ausgaben für Baumaßnahmen gesperrt. Sinngemäß gilt dies für Verpflichtungsermächtigungen. Die Sperre kann im Haushaltsvollzug gegebenenfalls mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses aufgehoben werden.
Siehe auch:
Baumaßnahme
,
Haushalts- und Finanzausschuss
,
Verpflichtungsermächtigung
Grundsatz, nach dem die bewilligten Mittel nur zu dem im Haushaltsplan (einschließlich dessen Anlagen) festgelegten Zweck und nur in der festgelegten Höhe verwendet werden dürfen (sachliche Bindung).
Siehe auch:
Haushaltsgrundsätze
,
Haushaltsplan
Beim - werden die Personalausgaben eines/einer Beschäftigten auf unterschiedlichen Haushaltsstellen gebucht, sofern das Beschäftigungsvolumen auf mehrere Aufgabenbereiche aufgeteilt ist.
Siehe auch:
Haushaltsstelle
,
Personalausgaben
Der - ist ein Bund-Länder-Gremium auf Ministerebene, das den bisherigen Finanzplanungsrat ersetzt. Die Aufgaben des - sind: Haushaltsüberwachung, Feststellung von drohenden Haushaltsnotlagen, gegebenenfalls Überwachung von Sanierungsprogrammen und der Verpflichtungen der Konsolidierungshilfenländer, Überprüfung der "Fortschrittsberichte Aufbau Ost" und Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen. Der mindestens zweimal jährlich tagende - kann Mehrheitsbeschlüsse mit den Stimmen von zwei Dritteln der Länder und der Stimme des Bundes fassen.
Siehe auch:
Europäischer Stabilitäts- und Wachstumspakt
,
Finanzplanung
,
Haushaltsnotlage
,
Konsolidierungshilfen
,
Konsolidierungspfad
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzgesetzes wird zugelassen, dass die Haushaltswirtschaft des Bundes und der Länder in ihrem Rechnungswesen alternativ zum bisherigen kameralen Rechnungswesen nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung (staatliche Doppik) gestaltet werden kann. Als untergesetzliche Normierung zum HGrG werden in den "Standards staatlicher Doppik" für die öffentlichen Haushalte einheitliche Ansatz-, Bewertungs- und Darstellungsregeln festgelegt und die Abschlüsse auf staatlicher Ebene geregelt. Die Standards staatlicher Doppik werden jeweils durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder umgesetzt.
Siehe auch:
Doppelte Buchführung in Konten (Doppik)
,
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
,
Haushaltsgrundsätzegesetz
Zur Vereinheitlichung der auf Arbeitsplatzrechnern eingesetzten Software wird ein Standardwarenkorb geschaffen, der die auf jedem Rechner zu installierende Software umfasst.
Siehe auch:
Software
Die - ist Bestandteil des Wirtschaftsplans. Sie enthält die erforderlichen Stellen für Beschäftigte sowie nachrichtlich die Planstellen für Beamtinnen/Beamte. Letztere sind bestimmend im Stellenplan des Rechtsträgers zu führen.
Siehe auch:
Planstelle
,
Stelle
,
Stellenplan
,
Wirtschaftsplan (Sondervermögen)
- drückt die durchschnittliche Wertigkeit der besetzten Planstellen und Stellen einer Verwaltungseinheit aus. Veränderungen im - werden mittels Bonus beziehungsweise Malus (Bonus-Malus-System) auf die Beschäftigungszielzahl sanktioniert.
Siehe auch:
Beschäftigungszielzahl
,
Bonus-Malus-System
,
Planstelle
,
Stelle
- entspricht der Summe der vollen Stellen und der auf volle Stellen umgerechneten Teilzeitstellen.
Siehe auch:
Stelle
- sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein (§ 3 Abgabenordnung).
Siehe auch:
Budgetrecht
,
Verjährung
,
Zinssteuerquote
Die Steuerverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Dabei liegt die Zuständigkeit für den Steuervollzug ganz wesentlich bei den Län-dern. Oberste Landesfinanzbehörde ist in Bremen die Steuerabteilung bei der Senatorin für Finanzen. Die Finanzämter sind als nachgeordnete Behörden für die Verwaltung der Steuern zuständig mit Ausnahme von Zöllen und Verbrauchsteuern, für die die Bundeszollverwaltung zuständig ist. Das für die Steuerverwaltung anzuwendende Verfahren ist für die Finanzämter aller Länder bundeseinheitlich in der Abgabenordnung (AO) geregelt.
- ist der um konjunkturelle und sonstige temporäre, sogenannte Einmaleffekte bereinigte Finanzierungssaldo.
Zur Berechnung wird der Finanzierungssaldo einschließlich Auslaufperiode in der Abgrenzung der vierteljährlichen Kassenstatistik des Statistischen Bundesamtes zu Grunde gelegt. Dieser Wert wird um finanzielle Transaktionen bei Einnahmen und Ausgaben bereinigt. Es sind periodengerechte Zuordnungen bei Umsatzsteuer, die Einnahmen und Ausgaben im horizontalen Länderfinanzausgleich sowie die Einnahmen aus allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen vorzunehmen. Hinzuzurechnen sind die Finanzierungssalden aller Einrichtungen des Landes mit eigener Kreditermächtigung. Der Finanzierungssaldo ist um unmittelbare konjunkturbedingte Effekte (Konjunkturbereinigung) sowie Abweichungen, die sich aus Schätzabweichungen gegenüber der Mai-Steuerschätzung des Vorjahres ergeben, zu bereinigen.
Siehe auch:
Finanzielle Transaktionen
,
Finanzierungssaldo
,
Konjunkturbereinigung
,
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
- ist ein befristetes Hinausschieben der Geltendmachung einer fälligen Forderung.
Sie ist nur zulässig, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre und die Erfüllung des Anspruchs durch die - nicht gefährdet wird. Die - soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Eine - wird nur auf Antrag gewährt.
Siehe auch:
Erlass
- sind Mittel, mit denen auf temporär auftretende Personal-Mehrbedarfe für einzelne Verwaltungsaufgaben reagiert wird. Ein Beispiel hierfür sind Mittel für hohe Arbeitsspitzen bei Wahlen, Zensus oder ähnlichen temporären Aufgaben. Die - gehen somit über die auf der Basis der von Beschäftigungszielzahlen gebildeten Personalbudgets hinaus. Die Ausweisung dieser Mittel erfolgt in einem eigenen Budgetbereich.
Siehe auch:
Beschäftigungszielzahl
,
Budgetbereich
,
Kernverwaltung
,
Personalbudget
- ist die "von oben nach unten" vorgenommene Ermittlung der Ressourcen für die Erreichung eines bestimmten Zieles. Gegenteil von Bottom-up.
Siehe auch:
Bottom-up
Als - werden alle Vermögensgegenstände bezeichnet, die dazu bestimmt sind, kurzfristig der Verwaltung zu dienen (zum Beispiel Vorräte).
Siehe auch:
Abschreibung
,
Bestandskonten
Personen, die im Sinne der Zusammenführung von Fach- (Leistungs-), Personal- und Finanzverantwortung für jeden Produktplan, jeden Produktbereich und jede Produktgruppe im Produktgruppenhaushalt als Verantwortliche benannt wurden. Diese Verantwortung schließt die bisherige Funktion des Beauftragten für den Haushalt ein. Die Mindestanforderungen zu den Verantwortlichkeiten werden in den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushalte konkretisiert.
Siehe auch:
Beauftragter für den Haushalt
,
Einnahmeverantwortung
,
Produktbereich
,
Produktgruppe
,
Produktplan
,
Produktgruppenhaushalt
- bezeichnet den zeitlichen Ablauf der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs: Ein verjährter Anspruch besteht weiterhin, er ist nur nicht mehr durchsetzbar und somit wirkungslos geworden.
Die Verjährungsfrist kann nur durch den Eintritt einer Hemmung oder den Neubeginn der Verjährung verändert werden. Bei Gebühren, Beiträgen und Steuern erlischt der Anspruch mit Eintritt der Verjährung.
Siehe auch:
Beitrag
,
Gebühr
,
Steuern
A) - ist der im Rahmen der Abrechnung der Produktplanhaushalte auf das Folgejahr vorgetragene, aufgrund von nicht ausgeglichenen Mindereinnahmen zum Ende des Haushaltsjahres festgestellte Verlust. Ein - bedarf der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses und ist grundsätzlich im Folgejahr durch Mehreinnahmen oder Einsparungen auszugleichen. Im Ausnahmefall wird ein Verlust auch für den Fall von Mehrausgaben vorgetragen.
B) - wird in der Vermögensrechnung in dem Posten Gewinnvortrag/Verlustvortrag in der Regel das kumulierte Jahresergebnis aus den Vorjahren ausgewiesen. (Finanzbuchhaltung).
Siehe auch:
Eigenkapital
,
Einsparung
,
Finanzbuchhaltung
,
Haushalts- und Finanzausschuss
,
Haushaltsjahr
,
Mehrausgaben
,
Mindereinnahmen
,
Vermögensrechnung
- ist die zusammengefasste Übersicht über das Vermögen und die Schulden zum Schluss des jeweiligen Haushaltsjahres.
Siehe auch:
Haushaltsjahr
- ist die Ermächtigung zum Eingehen von rechtlichen Bindungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen. Eine - ist im Haushaltsplan gesondert zu veranschlagen und darf im Haushaltsvollzug grundsätzlich erst nach Einwilligung durch die Senatorin für Finanzen in Anspruch genommen werden; vergleiche § 16 und 38 Landeshaushaltsordnung.
Siehe auch:
Dispositiv
,
Einzelplan
,
Einzelveranschlagung
,
Gesamtplan
,
Gruppierungsplan
,
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsjahr
,
Haushaltsplan
,
Kapitel
,
Kontrakt
,
Sperre
,
Vermögensplan
Nach dem Quotenmodell werden die Ausgabe- Haushaltsstellen jeweils mit einem - versehen, der nach Disponibilität der Ausgabe festgestellt wird.
Siehe auch:
Haushaltsstelle
,
Quotenmodell
Grundstücksübertragungen ohne Grundbucheintragungung , durch die aber wirtschaftlich die Stellung des Eigentümers erlangt wird. Es wird einem rechtlich ermöglicht, das Grundstück auf eigenen Rechnung zu verwerten.
- ist ein Modell der laufenden Erstattung von Versorgungsbezügen durch ein pauschaliertes Abfindungsmodell zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels.
- werden durch Haushaltsgesetz zum Zwecke der Versorgungsvorsorge durch Umlagen auf die Bezüge von Beamtinnen/Beamten und ruhelohnanwartschaftsberechtigten Beschäftigten in ausgegliederten Verwaltungseinheiten festgelegt.
Siehe auch:
Haushaltsgesetz
,
Versorgungsvorsorge
Zum Zwecke der Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben werden Versorgungszuschläge, Versorgungsumlagen, Verbeamtungseffekte und Entlastungseffekte aus der Absenkung des Versorgungsniveaus kapitalbildend der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für - zugeführt.
Siehe auch:
Versorgungsumlage
,
Versorgungszuschlag
Zuschläge auf die Bezüge bei refinanzierter Beschäftigung (vergleiche Refinanzierung) von Beamtinnen/Beamten und ruhelohnanwartschaftsberechtigten Beschäftigten durch Haushaltsgesetz (Vollkostendeckung).
Siehe auch:
Haushaltsgesetz
,
Refinanzierung
,
Versorgungsvorsorge
Grundsatz, nach dem alle Einnahmen und alle Ausgaben einer Gebietskörperschaft im Haushaltsplan zu erfassen sind.
Siehe auch:
Haushaltsgrundsätze
,
Haushaltsplan
- sind die von den einzelnen Behörden unter Beteiligung der Ausschüsse/Fach-
deputationen erstellten Vorentwürfe der Haushalte.
Siehe auch:
Beauftragter für den Haushalt
Wenn bis zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt wurde, ist der Senat gemäß Artikel 132a Landesverfassung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
[LISTE um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen weiterzuführen,
;um rechtlich begründete Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen zu erfüllen,
;um bereits begonnene Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.]
Die Bewirtschaftung des Haushalts in dieser Zeit wird als - bezeichnet.
Siehe auch:
Bewirtschaftungsmaßnahmen
,
Haushaltsjahr
,
Haushaltsplan
Grundsatz, nach dem die in einem Haushaltsjahr voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen sowie die zu leistenden Ausgaben mit größtmöglicher Genauigkeit zu errechnen oder zu schätzen sind.
Siehe auch:
Haushaltsgrundsätze
,
Haushaltsjahr