Glossarübersicht
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Grundsatz, nach dem alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben des Haushalts dienen.
Siehe auch:
Haushaltsgrundsätze
Das - verfolgt das Ziel, im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsgrad und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum beizutragen.
Bund und Länder haben nach § 1 des Stabilitätsgesetzes bei ihren wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen die Erfordernisse des - zu beachten.
Siehe auch:
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
- sind veranschlagte Beträge, die abweichend vom Grundsatz der Einzelveranschlagung einen möglicherweise entstehenden, aber im Detail in der Haushaltsplanung noch nicht zuzuordnenden Mehrbedarf abdecken sollen. - sind im Haushaltsvollzug im Wege der Nachbewilligung für konkrete Ausgabezwecke bereitzustellen.
Siehe auch:
Einzelveranschlagung
,
Erfolgsrechnung
,
Nebentitel
- sind zum Ausgleich des Haushalts veranschlagte Beträge, die im Detail in der Haushaltsplanung noch nicht zuzuordnen sind. - sind im Haushaltsvollzug als Einnahme zu realisieren.
Siehe auch:
Haushalts- und Finanzausschuss
- sind zum Ausgleich des Haushalts veranschlagte negative Beträge, die abweichend vom Grundsatz der Einzelveranschlagung im Haushaltsvollzug im Sinne von Einsparungen zu erwirtschaften sind.
Siehe auch:
Einsparung
,
Einzelveranschlagung
- sind veranschlagte negative Beträge, die abweichend vom Grundsatz der Einzelveranschlagung möglicherweise entstehende, aber im Detail noch nicht zuzuordnende geringere Einnahmen ausgleichen sollen.
Siehe auch:
Einzelveranschlagung
Hardware: Oberbegriff für die mechanische und elektronische Ausrüstung eines Computersystems.
Middleware: deutsch "Diensteschicht" oder "Zwischenanwendung": Middleware stellt eine (unabhängige) Ebene in einem komplexen Softwaresystem dar, die als "Dienstleister" anderen ansonsten entkoppelten Softwarekomponenten den Datenaustausch ermöglicht. (Wikipedia)
Siehe auch:
Basiskomponenten
,
Zentraler User Helpdesk
Im - werden die Salden aller Konten ausgewiesen, die in die Vermögensrechnung und in die Erfolgsrechnung übernommen werden.
Siehe auch:
Nebenbuch
Das - enthält im Wesentlichen die Daten zur Feststellung des jährlichen Haus-haltsplans (insbesondere Volumen der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen) einschließlich des Stellenplans sowie die Festsetzung der kommunalen Hebesätze (sofern nicht spezialgesetzlich geregelt), die erforderlichen Kredit- und Gewährleistungsermächtigungen. Ferner sind Regelungen für Verantwortlichkeiten und Flexibilitäten im Produktgruppenhaushalt enthalten.
Siehe auch:
Doppelhaushalt
,
Garantie
,
Haushaltsplan
,
Haushaltsrecht
,
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
,
Nachtragshaushalt
,
Planungssicherheit (Planungsreserve)
,
Stellenplan
,
Übertragbarkeit/Übertragbare Ausgaben
,
Verpflichtungsermächtigung
,
Versorgungsumlage
,
Versorgungszuschlag
,
Produktgruppenhaushalt
Die folgenden - sind bei Aufstellung und Vollzug der Haushalte zu beachten:
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Jährlichkeit, Gesamtdeckung, Vollständigkeit und Einheit, Klarheit, Wahrheit, Spezialisierung, Bruttodarstellung.
Siehe auch:
Bruttodarstellung
,
Einheit
,
Gesamtdeckung
,
Haushaltssoll
,
Jährlichkeit
,
Sparsamkeit
,
Spezialisierung
,
Vollständigkeit
,
Wahrheit
,
Wirtschaftlichkeit
Das - ist ein Bundesgesetz, das für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung festlegt. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des - wurde die Möglichkeit eröffnet, statt einer kameralen Haushaltswirtschaft die Doppik einzuführen; vergleiche § 1a HGrG.
Zur Gewährleistung einheitlicher Verfahrens- und Datengrundlagen in unterschiedlichen Haushaltssystemen bei Bund und Ländern wurde nach § 49a HGrG das Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens eingerichtet.
Siehe auch:
Finanzplanung
,
Haushaltsrecht
,
Landeshaushaltsordnung (LHO)
,
Standards staatlicher Doppik
,
Produktgruppenhaushalt
- ist das Kalenderjahr.
Siehe auch:
Ausgaberest
,
Brutto-Kreditaufnahme
,
Erstattungen/Verrechnungen (innerbremische)
,
Fälligkeitsprinzip
,
Fehlbetrag
,
Finanzierungssaldo
,
Garantie
,
Haushaltswirtschaftliche Sperre
,
Ist-Abschluss
,
Jährlichkeit
,
Kameralistik
,
Konjunkturbereinigung
,
Nachtragshaushalt
,
Soll-Abschluss
,
Verlustvortrag
,
Vermögensnachweis
,
Verpflichtungsermächtigung
,
Vorläufige Haushaltsführung
,
Wahrheit
,
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
,
Wirtschaftsjahr
Unter einer - versteht man eine Situation eines öffentlichen Haushalts, in der durch eigene Maßnahmen auch langfristig der Haushalt nur durch steigende Staatsverschuldung zum Ausgleich zu bringen ist. Ursache hierfür sind regelmäßig Lasten aus der Vergangenheit, also hohe aufgelaufene Schulden und andere Verpflichtungen.
Siehe auch:
Darlegungspflicht
,
Deckungskredit
,
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
,
Stabilitätsrat
Die durch das Haushaltsgesetz festgestellte, für die Haushalts- und Wirtschaftsführung maßgebende Zusammenstellung der für ein Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und Ausgaben sowie der für das Haushaltsjahr voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Siehe auch:
Beauftragter für den Haushalt
,
Budgetrecht
,
Deckungsfähigkeit
,
Dispositiv
,
Doppelhaushalt
,
Einheit
,
Einzelplan
,
Fälligkeitsprinzip
,
Fehlbetrag
,
Finanzierungssaldo
,
Funktionenplan
,
Gesamtplan
,
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsrechnung
,
Haushaltssystematik
,
Haushaltsvermerke
,
Jährlichkeit
,
Kapitel
,
Kernhaushalt
,
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
,
Nachtragshaushalt
,
Nettoveranschlagung
,
Planstelle
,
Sonderhaushalt
,
Spezialisierung
,
Stellenplan
,
Überschuss
,
Übertragbarkeit/Übertragbare Ausgaben
,
Verpflichtungsermächtigung
,
Vollständigkeit
,
Vorläufige Haushaltsführung
,
Wirtschaftsplan (Sondervermögen)
,
Zweckbestimmung
,
Zweckgebundene Einnahme
,
Produktgruppenhaushalt
Die - enthält die nach Abschluss eines Haushaltsjahres festgestellten Jahresergebnisse der Kapitel und Einzelpläne der nach der kameralen Ordnung aufgestellten Haushaltspläne zuzüglich eines Vermögensnachweises mit Übersichten zu Beteiligungen, Sachanlagen, Forderungen, Rücklagen, Treuhandvermögen, Sondervermögen, Eigenbetrieben, Schulden und Bürgschaftsverpflichtungen. Die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der Wirtschafts-/Eigenbetriebe, der sonstigen Sondervermögen sowie der Hochschulen sind ebenfalls beizufügen.
Die - wird von der Senatorin für Finanzen erstellt und bildet zusammen mit den Berichten des Rechnungshofs die Grundlage für die Entlastung des Senats durch die Bremische Bürgerschaft.
Siehe auch:
Beteiligungen
,
Bilanz
,
Eigenbetrieb nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Einzelplan
,
Fehlbetrag
,
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
,
Haushaltsplan
,
Kapitel
,
Rücklagen
,
Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Sonstiges Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
Die Bürgerschaft setzt gemäß Artikel 105 Absatz 1 Landesverfassung einen - ein, dem in der Regel die Aufgaben nach Artikel 101 Absatz 1 Nummern 3, 6 und 7 Landesverfassung übertragen werden.
Der - nimmt die Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle der Beteiligungen, der Eigenbetriebe und sonstiger Sondervermögen der Stadtgemeinde Bremen wahr. Er hat zudem die Aufgabe, das Personalmanagement und die Reform der Verwaltung des Landes parlamentarisch zu behandeln und zu kontrollieren.
Siehe auch:
Einnahmeverfügungsmittel
,
Globale Mehreinnahmen
,
Nachbewilligung
,
Produktbereich
,
Produktgruppenhaushaltscontrolling
,
Sperre
,
Verlustvortrag