Unsere Website „Das kleine 1 x 1 der Vereine und Steuern“ soll für Vereine eine Hilfestellung für den Einstieg in die Gemeinnützigkeit im Steuerrecht darstellen. Da die Materie sehr komplex ist, werden auf der Website lediglich die Grundlagen aufgeführt ohne tiefergehende Betrachtungen.
Als Verein bezeichnet man einen Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Der Verein wird durch Einigung der Gründer über die Vereinssatzung gegründet. Neben einem eigenen Namen verfügt der Verein auch über eigene Organe (Vorsitzende/r, Vorstand, Mitgliederversammlung etc.).
Wichtig: Die Gründung des Vereins ist dem Finanzamt innerhalb eines Monats mitzuteilen
(§ 137 AO)!
Bei Vereinen unterscheidet man zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinen. Eingetragen bedeutet, dass der Verein im Vereinsregister eingetragen ist und daher den Zusatz e. V. trägt. Eingetragene Vereine müssen aus mindestens 7 Mitgliedern bestehen (§ 56 BGB) und sind im Gegensatz zum nicht eingetragenen Verein rechtsfähig (§§ 21, 55 BGB). Das bedeutet, dass der Verein als eigenständige Rechtsperson Handlungen vornehmen kann (z. B. Grundstücke erwerben). Der nicht eingetragene Verein kann dagegen nicht in allen Bereichen eigenständig als Rechtspersönlichkeit auftreten.
Im Steuerrecht gibt es dagegen keine unterschiedliche Behandlung von eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinen! Hier sind beide gleichgestellt.
Vereine fallen als Körperschaften grundsätzlich mit allen ihren Einkünften i. S. d. § 2 EStG (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung) unter die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht. Verfolgt der Verein jedoch mit seiner Tätigkeit gemeinnützige Zwecke, ist er insoweit von der Körperschaftsteuer befreit.
Die Befreiung gilt auch für:
• die Gewerbesteuer
• die Grundsteuer
• die Lotteriesteuer (soweit der Gesamtpreis der Lose 40.000 € nicht übersteigt)
• die Erbschaft- und Schenkungsteuer
• die Kapitalertragsteuer
Bei der Umsatzsteuer gibt es keine grundsätzliche Steuerbefreiung, jedoch werden die richtigen Vereinstätigkeiten, wie z. B. das Fußballtraining oder der Musikunterricht, nicht besteuert. Bei allen weiteren steuerpflichtigen Lieferungen und Dienstleistungen eines gemeinnützigen Vereins fällt entweder eine Umsatzsteuer von 19 % oder die Ermäßigte von 7 % an (mehr dazu unter „Steuererklärung und Bescheide – Umsatzsteuer“).
Aber Achtung: Nicht alle Tätigkeiten eines Vereins fallen unter diese Steuerbefreiungen bzw. ermäßigten Steuersätze (Siehe hierzu „Die vier Tätigkeitsbereiche eines Vereins")!
Zusätzlich kann der Verein Spenden steuerfrei erhalten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen. Dadurch können Spenden, die an den Verein getätigt werden, bei der Einkommensteuer des Spenders gemäß den gesetzlichen Bestimmungen als Sonderausgaben abgezogen werden.
Beschäftigt der Verein nebenberuflich tätige Personen, wie Trainer, Dirigenten, Chorleiter etc. kann er diesen eine steuerfreie Aufwandsentschädigung (Übungsleiterpauschale) von bis zu 3.000 € jährlich auszahlen (§ 3 Nr. 26 EStG). Für sonstige ehrenamtlich Tätige gibt es einen Freibetrag (Ehrenamtspauschale) von 840 € im Jahr (§ 3 Nr. 26a EStG). Will der Verein allerdings Zahlungen an seine eigenen Vorstandsmitglieder für deren Zeitaufwand tätigen, muss die Erlaubnis dazu zwingend in der Satzung stehen.
Um als Verein steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt zu sein, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden:
Der Gesetzgeber hat klar definiert welche Zwecke ein Verein verfolgen darf, um als gemeinnützig anerkannt zu werden. Gemeinnützig ist daher wer gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.
Die gemeinnützigen Zwecke sind grundsätzlich abschließend im § 52 Abs. 2 AO aufgeführt. Hierunter fallen zum Beispiel:
• Die Förderung von Wissenschaft und Forschung
• Die Förderung der Religion
• Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege
• Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
• Die Förderung des Naturschutzes
• Die Förderung des Sports
Dies ist nur ein kleiner Ausschnitt der gemeinnützigen Zwecke. Alle weiteren können dem § 52 Abs. 2 AO entnommen werden.
Zusätzlich muss die Tätigkeit des Vereins bei diesem Zweck darauf ausgerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Das bedeutet, dass der Verein nicht nur einen kleinen abgegrenzten Personenkreis fördern darf, wie zum Beispiel eine Familie oder die Belegschaft eines Unternehmens. Er darf die Aufnahme von Mitgliedern auch nicht aufgrund von besonders hohen Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren faktisch begrenzen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Mitgliedsbeiträge 1.440 € pro Mitglied und Jahr und die Aufnahmegebühr 2.200 € nicht übersteigen.
Mildtätige Zwecke verfolgt ein Verein, wenn seine Tätigkeit darauf ausgerichtet ist Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder bei diesen in wirtschaftlicher Hinsicht eine Hilfsbedürftigkeit besteht. Die genaue Ausgestaltung des Zwecks kann dem § 53 AO entnommen werden. Mildtätige Zwecke sind zum Beispiel kostenlose Telefonseelsorgen, Krankenhäuser und Altenheime, sowie Suppenküchen und Obdachlosenasyle.
Verfolgt ein Verein kirchliche Zwecke indem er eine Religionsgemeinschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, fördert, kann er ebenfalls steuerbegünstigt sein. Hierunter fallen zum Beispiel die Errichtung von Gottes- und Gemeindehäusern.
Hinweis: Ein Verein kann auch mehrere der oben genannten Zwecke nebeneinander verfolgen und so zum Beispiel gemeinnützig und mildtätig sein.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass ein gemeinnütziger Verein keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgen darf. Er soll uneigennützig und nicht nur auf den Vorteil seiner Mitglieder ausgerichtet sein. Ein gewisses Eigeninteresse wie zum Beispiel die Mitgliedschaft in einem Sportverein, um den Sport aus eigenem Vergnügen zu betreiben, ist aber unschädlich. Zwingende Voraussetzung ist aber, dass Mittel des Vereins nur für ihre Satzungszwecke eingesetzt und auf keinen Fall zum Beispiel an Mitglieder weitergegeben werden dürfen. Auch Zuwendungen an Dritte unterliegen weitreichenden Beschränkungen.
Hinweis: Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Mitglieder ist möglich, soweit diese für den Verein z. B. als Trainer oder Bürofachkraft tätig sind und die Entschädigung nicht unangemessen hoch ist. Je nachdem an wen und für was die Zahlung entrichtet wird, bestehen weitere Voraussetzungen, die zu erfüllen sind (zum Beispiel das Vorliegen eines Beschlusses durch die zuständigen Gremien oder eine Regelung in der Satzung).
Die Mittel des Vereins müssen grundsätzlich zeitnah für die Vereinszwecke verwendet werden. Zeitnah bedeutet in diesem Fall, dass die Mittel spätestens nach Ablauf von zwei Kalenderjahren bzw. Wirtschaftsjahren nach dem der Verein diese erhalten hat, verwendet worden sein müssen.
Allerdings gilt die zeitnahe Mittelverwendung nicht, wenn Rücklagen i. S. d. § 62 AO gebildet werden oder es sich um Vermögen i. S. d. § 62 Abs. 3 AO handelt. Hierunter fällt zum Beispiel das Ansparen für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die für den gemeinnützigen Zweck gebraucht werden.
Beispiel:
Ein gemeinnütziger Tennisverein möchte einen neuen Tennisplatz bauen. Da dieser sehr teuer ist, kann er dafür eine Rücklage bilden und Mittel, die eigentlich zeitnah zu verwenden sind über mehr als zwei Jahre hinweg ansparen.
Wichtig: Eine zeitnahe Mittelverwendung muss nur erfolgen, wenn die jährlichen Einnahmen des Vereins 45.000 € übersteigen.
Zusätzlich darf die Satzung des Vereins keine nicht begünstigten Zwecke enthalten. Er soll seine Tätigkeit fast ausschließlich auf die Verfolgung seiner Satzungszwecke beschränken. Das bedeutet auch, dass Zwecke, die in ihrer Satzung nicht ausdrücklich aufgeführt sind, nicht gefördert werden dürfen. Unabhängig davon, ob die zusätzlich verfolgten Zwecke begünstigt sind oder nicht.
Ausnahme: Die Beschaffung von Mitteln durch Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ist ebenfalls erlaubt (Siehe hierzu „Die vier Tätigkeitsbereiche eines Vereins“).
Grundsätzlich muss der Verein durch eigenes Tätigwerden seine Vereinszwecke umsetzen. Eine reine Unterstützung durch Gelder, die Übernahme von organisatorischen Aufgaben oder die Unterstützung mit sachlichen Mitteln reichen grundsätzlich nicht aus. Ausnahmen von diesem Grundsatz wie zum Beispiel die Weitergabe von Mitteln des Vereins an andere gemeinnützige Vereine sind abschließend im § 58 AO aufgeführt.
Der Kernbereich eines Vereins ist der ideelle Bereich. Hierzu gehören alle Handlungen die der Verein zur Verwirklichung seiner gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Satzungszwecke ausübt. Auch die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen sind diesem Bereich zuzurechnen.
Alle Einnahmen aus diesem Bereich sind steuerbefreit bzw. nicht steuerbar!
Als Vermögensverwaltung wird die Nutzung von Vereinsvermögen durch Dritte bezeichnet.
In diesem Bereich fallen zum Beispiel Einnahmen aus der langfristigen Vermietung und Verpachtung von Grundstücken oder Zinsen, die auf das Bankkonto des Vereins entfallen.
Auch die Einnahmen aus diesem Bereich sind grundsätzlich steuerbefreit. Allerdings kann für diese Umsätze Umsatzsteuer anfallen. Eine Befreiung von der Grundsteuer gibt es für diesen Tätigkeitsbereich grundsätzlich ebenfalls nicht.
Als Zweckbetrieb wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins bezeichnet, der dazu dient den steuerbegünstigten Zweck zu verwirklichen. Dabei darf jedoch kein schädlicher Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben entstehen. Ein Zweckbetrieb liegt auch vor, wenn der Satzungszweck nur durch einen solchen Betrieb verwirklicht werden kann.
Unter den Begriff wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb fällt dabei jede selbständige, nachhaltige Tätigkeit, die darauf ausgerichtet ist Einnahmen zu erzielen und die nicht unter die Vermögensverwaltung fällt.
Das Konzert eines Musikvereins, Werkstätten für behinderte Menschen oder auch Alten- und Pflegeheime sind Beispiele für Zweckbetriebe.
Einige besondere Zweckbetriebe werden in den §§ 66 bis 68 AO aufgeführt.
Alle Einnahmen aus dem Zweckbetrieb sind grundsätzlich steuerbefreit. Je nach Tätigkeit kann noch Umsatzsteuer von 7 % anfallen.
Alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die nicht direkt dem Satzungszweck dienen und daher keine Zweckbetriebe sind, sind steuerpflichtig. Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt beispielsweise vor, wenn ein Sportverein eine Gaststätte am Sportplatz betreibt. Diese dient nicht dem Satzungszweck, da der Sport auch ohne diese betrieben werden könnte, sondern ist alleine dafür da mehr Gelder für den Verein zu vereinnahmen. Weitere Beispiele sind gesellige Veranstaltungen des Vereins für die Eintrittsgelder erhoben werden, vom Verein geführte Verkaufsstände oder vom Verein selbst organisierte Trikotwerbung
Ein Verein hat immer nur einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Hierunter werden alle wirtschaftlichen Aktivitäten zusammengefasst. Somit werden zum Beispiel die Gewinne aus der Vereinsgaststätte mit den Verlusten bei einer Veranstaltung des Vereins saldiert.
Der Betrieb einer solchen wirtschaftlichen Tätigkeit steht einer Anerkennung als steuerbegünstigten Verein nicht entgegen, solange die daraus erzielten Gewinne wieder den satzungsmäßigen Zwecken zugutekommen.
Die Einnahmen aus diesem Tätigkeitsbereich sind grundsätzlich voll steuerpflichtig und unterliegen dem 19 % - Umsatzsteuersatz. Damit soll auch verhindert werden, dass Vereine bessergestellt werden als andere nicht steuerbegünstigte Unternehmen, die die gleiche Tätigkeit gegen Entgelt ausüben und damit im Wettbewerb mit dem Verein stehen.
Wenn die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zusammen inklusive Umsatzsteuer jedoch nicht höher sind als 45.000 € jährlich, bleiben sie steuerfrei und fallen nicht unter die Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Umsatzsteuerpflicht bleibt allerdings weiterhin bestehen.
Bei der Berechnung der Grenze von 45.000 € werden nur die Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb berücksichtigt. Nicht darunter fallen die Einnahmen aus dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung und aus den Zweckbetrieben. Zudem werden nur die Einnahmen aus dem laufenden Geschäft berücksichtigt. Außergewöhnliche Einnahmen, die nicht regelmäßig gemacht werden, wie zum Beispiel die aus dem Verkauf von Büromöbeln, werden nicht berücksichtigt.
Aber Achtung: Wenn die Grenze von 45.000 € überschritten wird, sind alle Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steuerpflichtig und nicht nur der Teil, der 45.000 € übersteigt! Und auch die bei der Grenze nicht berücksichtigten Einnahmen wie z. B. die Einnahmen aus dem Verkauf von Büromöbeln, sind dann steuerpflichtig.
Die Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind grundsätzlich voll steuerpflichtig und unterliegen grundsätzlich auch dem 19 % - Umsatzsteuersatz.
Für sportliche Veranstaltungen gibt es im Steuerrecht eine Sonderregelung. Diese können nämlich sowohl ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb, als auch ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein.
Der § 67a AO enthält hierzu die entsprechenden Regelungen. Grundsätzlich sind alle sportlichen Veranstaltungen bei denen Einnahmen von mehr als 45.000 € erzielt werden dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Veranstaltungen bei denen diese Einnahmegrenze nicht überschritten wird, gehören zum steuerbegünstigten Geschäftsbetrieb (§ 67a Absatz 1 AO). Der Verein hat nun jedoch die Option auf die gesetzliche Zweckbetriebsgrenze zu verzichten (§ 67a Absatz 2 und 3 AO). Dann kommt es für die Zuordnung zum Zweckbetrieb nicht mehr auf die Höhe der Einnahmen des Vereins an, sondern auf die Teilnahme von bezahlten Sportlern. Werden Sportler, die an der Veranstaltung teilnehmen bezahlt, liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Ob der bezahlte Sportler Vereinsmitglied ist oder nicht, ist unerheblich. Sind keine bezahlten Sportler dabei, kann der Verein die Veranstaltung dem Zweckbetrieb zuordnen, unabhängig davon, ob dabei Einnahmen von mehr als 45.000 € generiert wurden oder nicht. Um diese Option zu nutzen, muss der Verein eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgeben.
Wichtig: Wer sich für diese Option entscheidet, ist für fünf Kalenderjahre an diese Regelung gebunden.