In der Satzung hält der Verein die Bedingungen für sein Tätigwerden fest. Sie ist für den Verein also die maßgebende Verfassung und daher auch für die Prüfung der Gemeinnützigkeit von enormer Bedeutung.
Es ist besonders wichtig, dass die Satzung sehr genau enthält was der Verein für Zwecke verfolgt und auf welche Art und Weise er dies tut. Ohne eine Satzung, die die Anforderungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt, ist es für einen Verein nicht möglich die Steuervergünstigungen zu erhalten. Unabhängig davon, ob sie nach ihrer tatsächlichen Tätigkeit gemeinnützig wären.
Für die Inhalte der Satzung gibt es konkrete Voraussetzungen, die auch im § 60 AO explizit verankert sind. Eine Mustersatzung ist auf dieser Seite am rechten Rand zu finden.
Zwingend aufzuführen sind dabei:
• Die Zwecke des Vereins, die soweit möglich wortwörtlich mit denen im Gesetz übereinstimmen müssen.
• Beispielhafte Ausführungen wie die Zwecke verwirklicht werden sollen (mit welchen Maßnahmen).
• Erklärung, dass der Verein selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt.
• Bestimmung, dass die Vereinsmittel nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen und die Mitglieder aus den Mitteln auch keine Zuwendungen erhalten dürfen.
• Ausführungen, dass keinen Personen unverhältnismäßig hohe Vergütungen außerhalb des Satzungszweckes ausgezahlt werden.
• Aufnahme einer Regelung, wonach das Vermögen des Vereins nach dessen Auflösung für einen genau bestimmten gemeinnützigen Zweck genutzt werden muss oder es an eine ganz bestimmte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere gemeinnützige Körperschaft übergeht.
Der Satzungsentwurf sollte im Vorfeld mit dem Finanzamt abgestimmt werden.
Dadurch kann verhindert werden, dass noch zeit- und evtl. auch kostenintensive Änderungen vorgenommen werden müssen. Gleiches gilt für geplante Satzungsänderungen.
Die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft im Steuerrecht setzt neben der ordnungsgemäßen Satzung ebenfalls voraus, dass der Verein auch entsprechend seiner Satzung tätig wird. Er muss seine festgesetzten Ziele auch tatsächlich in einem angemessenen Umfang verfolgen.
Wichtig: Der Verein darf keine Zwecke verfolgen, die in der Satzung nicht aufgeführt sind. Hierbei ist es unerheblich, ob die zusätzliche Tätigkeit ebenfalls steuerbegünstigt ist oder nicht. Was nicht in der Satzung steht darf nicht verfolgt werden!
Für die Inhalte der Satzung gibt es konkrete Voraussetzungen, die im § 60 AO explizit verankert sind. Hier finden Sie eine Mustersatzung als Vorlage. download