Glossarübersicht
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Als Ergebnis der Föderalismuskommission II sind neben neuen Regeln zur Kreditbegrenzung und Haushaltsüberwachung (Stabilitätsrat) auch Übergangsregelungen zu - in das Grundgesetz aufgenommen worden. Die Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein können für neun Jahre jährliche - von insgesamt 800 Millionen Euro erhalten, die hälftig von Bund und Ländern finanziert werden. Bremen erhält, sofern der Konsolidierungspfad eingehalten wird, für die Jahre 2011 bis 2019 jährlich 300 Millionen Euro (insgesamt 2,7 Milliarden Euro).
Siehe auch:
Darlegungspflicht
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Die 'Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen' (Föderalismuskommission II) wurde in den Jahren 2007 bis 2009 eingesetzt mit dem Ziel, die Bund-Länder-Finanzbeziehungen den veränderten Rahmenbedingungen inner- und außerhalb Deutschlands, insbesondere für Wachstums- und Beschäftigungspolitik anzupassen. Die Kommission hat ein Reformpaket beschlossen, das Finanzthemen (Haushalt, Schuldenbremse, Frühwarnsystem, Konsolidierungshilfen) und Verwaltungsthemen (öffentliche Informationstechnik, Leistungsvergleiche, Steuerverwaltung, Krebsregister) umfasst.">Föderalismuskommission (Föko)
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Konsolidierungspfad
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Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
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Stabilitätsrat
Mit Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bremen und dem Bund über Schuldenbremse und Konsolidierungshilfen hat sich Bremen auf Einhaltung des - verpflichtet.
Auf Basis des im Jahr 2010 festgestellten strukturellen Defizits von 1,2 Milliarden Euro muss Bremen in 10 gleichen Abbauschritten das Finanzierungsdefizit bis 2020 beseitigen (Defizitabbau jährlich um 120 Millionen Euro).
Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung des Abbaupfades. Bei Nichteinhaltung entfällt die Konsolidierungshilfe.
Siehe auch:
Bremer Kapitaldienstfonds (BKF)
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Darlegungspflicht
,
Finanzierungssaldo
,
Konsolidierungshilfen
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Stabilitätsrat
Den - sind die sächlichen Verwaltungsausgaben (zum Beispiel Geschäftsbedarf, Bewirtschaftungskosten, Mieten), die Tilgungsausgaben an Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperschaftliche Zusammenschlüsse (zum Beispiel Tilgung an den Bund für Wohnungsbaudarlehen), Ausgaben für laufende Zuweisungen und Zuschüsse (zum Beispiel Schuldendiensthilfen, Zahlungen für den laufenden Aufwand von Sondervermögen, Sozialleistungen, Zuwendungszahlungen) sowie der Zahlungen für den laufenden Aufwand an die Stadtgemeinde Bremerhaven (zum Beispiel Erstattungen des überörtlichen Sozialhilfeträgers) zuzuordnen. Nach der Systematik des Gruppierungsplans handelt es sich um folgende Ausgaben: Obergruppen 51-54, 58 und Hauptgruppe 6 sowie je nach Kennzeichnung Gruppen 985 beziehungsweise 988).
Siehe auch:
Eckwerte
,
Gruppierungsplan
Im - werden alle Konten auf der Basis des Kontenrahmens und der Anforderungen, die durch die Abbildungen der Geschäftsprozesse des individuellen Geschäftsbetriebes entstehen, ausgewiesen.
Siehe auch:
Konten
,
Kontenrahmen
Ein - ist eine ein- oder mehrjährige Vereinbarung über Leistungsziele und Finanz-/ Personalausstattung. Ein mehrjähriger - bedarf einer haushaltsrechtlichen Absicherung (Verpflichtungsermächtigung).
Siehe auch:
Produkt
,
Verpflichtungsermächtigung
In der - werden die erbrachten und erfassten Leistungen (vergleiche Produkt) auf der Basis der hierfür notwendigen Kosten einschließlich der einzubeziehenden kalkulatorischen Kosten dargestellt. Die - setzt sich aus der Kostenartenrechnung, der Kostenstellenrechnung und der Kostenträgerrechnung in Form einer Plan- oder Ist-Kostenrechnung zusammen.
Siehe auch:
Erlös
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Kalkulatorische Kosten
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Kennzahlen
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Kosten
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Kostenarten
,
Kostenartenrechnung
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Kostenstellenrechnung
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Kostenträger
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Kostenträgerrechnung
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Leistung
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Personalkosten
,
Produkt