Glossarübersicht
Wählen Sie einen Anfangsbuchstaben, um die Liste der Glossareinträge entsprechend einzuschränken.
Gesamtliste der Glossareinträge
Anzahl der Glossareinträge: 51 - 60 von (316)
Durch die - wird die Verpflichtung begründet, für eine fremde Geldschuld gegenüber einem Dritten einzustehen. Eine - wird übernommen zur Finanzierung von volkswirtschaftlich erwünschten, im besonderen Interesse der öffentlichen Hand liegenden Vorhaben (zum Beispiel zu Gunsten gewerblicher Unternehmen und des Wohnungsbaus), soweit ausreichende bankmäßige Absicherungsmöglichkeiten nicht bestehen;
vergleiche Richtlinien der Freien Hansestadt Bremen für die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, BremABL. Seite 543 vom 25.05.2007.
Siehe auch:
Garantie
Der Bund gewährt aus seinen Mitteln leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihrer allgemeinen Finanzbedarfe; vergleiche Finanzausgleich.
Siehe auch:
Finanzausgleich
,
Zinssteuerquote
Finanzielle Größe, die im Rahmen der Finanzrechnung ermittelt wird und den in einer Periode erfolgswirksam erwirtschafteten Zahlungsmittelüberschuss angibt. Der - wird abgeleitet aus den Daten des doppischen Jahresabschlusses.
Siehe auch:
Doppischer Jahresabschluss
,
Finanzrechnung
Im Rahmen des - werden vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung alle Zahlungen (Annahme sowie Leistung von Zahlungen) für alle Stellen innerhalb und außerhalb der bremischen Verwaltung durch die Landeshauptkasse abgewickelt (vergleiche § 79 Landeshaushaltsordnung). Dies gilt neben dem Kernhaushalt insbesondere für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen. Im Übrigen werden Gesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar öffentliche Aufgaben Bremens mit öffentlichen Mitteln wahrnehmen und konsumtive beziehungsweise investive Zuschüsse aus dem Haushalt erhalten (beliehene Aufgaben, Treuhandaufgaben, Auftragsangelegenheiten) ebenfalls im - geführt.
Ziel des - ist es, Zinsnachteile für Bremen auszugleichen und damit wirtschaftlicher zu arbeiten.
Siehe auch:
Eigenbetrieb nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Kernhaushalt
,
Sonstiges Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
Ein Content-Management-System (kurz: CMS, übersetzt: Inhaltsverwaltungssystem) ist ein System zur gemeinschaftlichen Erstellung, Bearbeitung und Organisation von Inhalten. Diese können aus Text- und Multimedia-Dokumenten bestehen. Ein Autor kann ein solches System in den meisten Fällen ohne Programmier- oder HTML-Kenntnisse bedienen. Der darzustellende Informationsgehalt wird in diesem Zusammenhang als Content (Inhalt) bezeichnet. (Wikipedia)
Beispiel: In der Freien Hansestadt Bremen wird ein CMS für die Erstellung von Webseiten der öffentlichen Verwaltung sowohl im Internet als auch im Intranet (internes Webportal) eingesetzt.
- ist ein umfassendes Steuerungs- und Koordinationskonzept zur Unterstützung der verantwortlichen Stellen bei der zielgerichteten Beeinflussung bestehender betrieblicher Prozesse. Ziel des - ist es, Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen, soweit diese von finanzieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Bedeutung sind.
Bei Planabweichungen sind rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten beziehungsweise Vorschläge zur Zielerreichung zu unterbreiten. Zu diesem Zweck ist ein Berichtswesen eingerichtet.
Siehe auch:
Berichtswesen
,
Budget
,
Dezentrale Haushaltssteuerung
,
Kennzahlen
,
Personalausgabenbudgetierung
Die Darlegungspflicht ist die vom Verfassungsgericht Berlin im Jahre 2003 dem Stadtstaat Berlin gegenüber auferlegte Verpflichtung, aufgrund der dortigen Überschreitung der zulässigen Kreditobergrenze die Erforderlichkeit von Ausgaben und die Ausschöpfung aller Einnahmequellen im Rahmen der parlamentarischen Beratung des Haushaltsentwurfs darzulegen.
Der Senat der FHB hat die Berliner Entscheidung aufgrund der in Bremen ebenfalls bestehenden Haushaltsnotlage und der verfassungsmäßig gleichlautenden Bestimmungen erstmals mit dem Entwurf des Haushalts 2006/2007 flächendeckend übernommen.
Für die Zeit der Überschreitung der Kreditobergrenze nach Artikel 131a Landesverfassung sind die Ressorts verpflichtet, nur Ausgaben zu veranschlagen, die aufgrund bundesgesetzlicher beziehungsweise landesverfassungsrechtlicher Vorgaben oder wegen sonstiger Bindungen zwingend notwendig geleistet werden müssen. Die entsprechenden Veranschlagungen sind auf der Ebene der Produktgruppen zu begründen. Diese Begründungen werden der Bremischen Bürgerschaft vorgelegt und bilden zusammen mit kameralen Haushaltsentwürfen und dem Produktgruppenhaushalt die Grundlage für die parlamentarischen Haushaltsberatungen.
vergleiche Haushaltsnotlage, Kreditaufnahme/Kreditermächtigung, Konsolidierungspfad, Konsolidierungshilfe.
Siehe auch:
Haushaltsnotlage
,
Konsolidierungshilfen
,
Konsolidierungspfad
,
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
,
Produktgruppe
- stellt den Anteil der bereinigten Einnahmen an den bereinigten Ausgaben dar;
vergleiche bereinigte Einnahmen/Ausgaben.
Siehe auch:
Bereinigte Einnahmen/ Ausgaben