Glossarübersicht
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Personen, die im Sinne der Zusammenführung von Fach- (Leistungs-), Personal- und Finanzverantwortung für jeden Produktplan, jeden Produktbereich und jede Produktgruppe im Produktgruppenhaushalt als Verantwortliche benannt wurden. Diese Verantwortung schließt die bisherige Funktion des Beauftragten für den Haushalt ein. Die Mindestanforderungen zu den Verantwortlichkeiten werden in den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushalte konkretisiert.
Siehe auch:
Beauftragter für den Haushalt
,
Einnahmeverantwortung
,
Produktbereich
,
Produktgruppe
,
Produktplan
,
Produktgruppenhaushalt
- bezeichnet den zeitlichen Ablauf der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs: Ein verjährter Anspruch besteht weiterhin, er ist nur nicht mehr durchsetzbar und somit wirkungslos geworden.
Die Verjährungsfrist kann nur durch den Eintritt einer Hemmung oder den Neubeginn der Verjährung verändert werden. Bei Gebühren, Beiträgen und Steuern erlischt der Anspruch mit Eintritt der Verjährung.
Siehe auch:
Beitrag
,
Gebühr
,
Steuern
A) - ist der im Rahmen der Abrechnung der Produktplanhaushalte auf das Folgejahr vorgetragene, aufgrund von nicht ausgeglichenen Mindereinnahmen zum Ende des Haushaltsjahres festgestellte Verlust. Ein - bedarf der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses und ist grundsätzlich im Folgejahr durch Mehreinnahmen oder Einsparungen auszugleichen. Im Ausnahmefall wird ein Verlust auch für den Fall von Mehrausgaben vorgetragen.
B) - wird in der Vermögensrechnung in dem Posten Gewinnvortrag/Verlustvortrag in der Regel das kumulierte Jahresergebnis aus den Vorjahren ausgewiesen. (Finanzbuchhaltung).
Siehe auch:
Eigenkapital
,
Einsparung
,
Finanzbuchhaltung
,
Haushalts- und Finanzausschuss
,
Haushaltsjahr
,
Mehrausgaben
,
Mindereinnahmen
,
Vermögensrechnung
- ist die zusammengefasste Übersicht über das Vermögen und die Schulden zum Schluss des jeweiligen Haushaltsjahres.
Siehe auch:
Haushaltsjahr
- ist die Ermächtigung zum Eingehen von rechtlichen Bindungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen. Eine - ist im Haushaltsplan gesondert zu veranschlagen und darf im Haushaltsvollzug grundsätzlich erst nach Einwilligung durch die Senatorin für Finanzen in Anspruch genommen werden; vergleiche § 16 und 38 Landeshaushaltsordnung.
Siehe auch:
Dispositiv
,
Einzelplan
,
Einzelveranschlagung
,
Gesamtplan
,
Gruppierungsplan
,
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsjahr
,
Haushaltsplan
,
Kapitel
,
Kontrakt
,
Sperre
,
Vermögensplan
Nach dem Quotenmodell werden die Ausgabe- Haushaltsstellen jeweils mit einem - versehen, der nach Disponibilität der Ausgabe festgestellt wird.
Siehe auch:
Haushaltsstelle
,
Quotenmodell
Grundstücksübertragungen ohne Grundbucheintragungung , durch die aber wirtschaftlich die Stellung des Eigentümers erlangt wird. Es wird einem rechtlich ermöglicht, das Grundstück auf eigenen Rechnung zu verwerten.