Glossarübersicht
Wählen Sie einen Anfangsbuchstaben, um die Liste der Glossareinträge entsprechend einzuschränken.
Gesamtliste der Glossareinträge
Anzahl der Glossareinträge: 101 - 200 von (316)
Im Zusammenhang mit der Reform des Grundgesetzes wurden gemeinsame Gremien beziehungsweise Kommissionen von Bundestag und Bundesrat eingerichtet.
Die 'Kommission zur "Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung' (Föderalismuskommission I) wurde in den Jahren 2003 bis 2004 eingesetzt mit dem Ziel, die Zuordnung von Gesetzgebungszuständigkeiten auf Bund und Länder, die Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte der Länder in der Bundesgesetzgebung und die Finanzbeziehungen (insbesondere Gemeinschaftsaufgaben und Mischfinanzierungen) zwischen Bund und Ländern zu überprüfen.
Die 'Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen' (Föderalismuskommission II) wurde in den Jahren 2007 bis 2009 eingesetzt mit dem Ziel, die Bund-Länder-Finanzbeziehungen den veränderten Rahmenbedingungen inner- und außerhalb Deutschlands, insbesondere für Wachstums- und Beschäftigungspolitik anzupassen. Die Kommission hat ein Reformpaket beschlossen, das Finanzthemen (Haushalt, Schuldenbremse, Frühwarnsystem, Konsolidierungshilfen) und Verwaltungsthemen (öffentliche Informationstechnik, Leistungsvergleiche, Steuerverwaltung, Krebsregister) umfasst.
Siehe auch:
Konsolidierungshilfen
Der Begriff - wird sowohl im kameralen als auch im doppischen Haushalt verwendet:
A. In der Haushaltsrechnung ist der - der negative Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Gesamteinnahmen (Ist) und den tatsächlich geleisteten Gesamtausgaben (Ist). Ein - ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.
B. In der Finanzbuchhaltung ist ein - ein in der Periode (in der Regel Wirtschaftsjahr) den Ertrag übersteigender Aufwand.
Siehe auch:
Aufwand
,
Erfolgsrechnung
,
Ertrag
,
Finanzbuchhaltung
,
Finanzierungssaldo
,
Haushaltsjahr
,
Haushaltsplan
,
Haushaltsrechnung
,
Wirtschaftsjahr
Das Gesetz über den - zwischen Bund und Ländern setzt die Anteile dieser Gebietskörperschaften an der Umsatzsteuer fest, regelt den - zwischen den Ländern (horizontaler Finanzausgleich) und lässt zu, dass der Bund aus seinen Mitteln den finanzschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) gewährt (vertikaler Finanzausgleich); vergleiche Finanzausgleich (innerbremischer).
Ziel des - ist ein angemessener Ausgleich der Finanzen der Länder unter Berücksichtigung der Finanzkraft und des Finanzbedarfs der Gemeinden.
Siehe auch:
Bundesergänzungszuweisungen
,
Finanzausgleich (innerbremischer)
,
Länderfinanzausgleich
Finanzieller Ausgleich des Landes Bremen an die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Finanzzuweisungen an die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.
Siehe auch:
Finanzausgleich
,
Finanzzuweisungen
Doppelte Buchführung/Doppik. Dabei unterscheidet man in Hauptbuch(haltung) und Nebenbuch(haltung). Im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesensystem der Freien Hansestadt Bremen werden die kameralen Buchungen automatisch auf die Konten der im Hintergrund eingerichteten Finanzbuchhaltung übernommen.
Siehe auch:
Abschreibung
,
Aufwand
,
Doppelte Buchführung in Konten (Doppik)
,
Ertrag
,
Fehlbetrag
,
Investitionen
,
Konten
,
Kontenrahmen
,
Kostenarten
,
Nebenbuch
,
Verlustvortrag
- sind Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für Darlehensvergabe sowie Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, die Schuldenaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie Darlehensrückflüsse. (vergleiche Versandtabelle des Statistischen Bundesamtes zur SFK-3, Tabellen 4.1 und 4.2, laufend Nummer 23 bis 25).
Der Finanzierungssaldo wird um die - bei Einnahmen und Ausgaben bereinigt, um den strukturellen Finanzierungssaldo zu errechnen.
Siehe auch:
Beteiligungen
,
Finanzierungssaldo
,
Struktureller Finanzierungssaldo
Die - enthält die Ermittlung des Finanzierungssaldos sowie seine Zusammensetzung aus Netto-Kreditaufnahme/Neuverschuldung am Kreditmarkt, Veränderungen im Rücklagenbestand, Abwicklung kassenmäßiger Jahresergebnisse sowie Veränderungen im Saldo haushaltstechnischer Erstattungen.
Siehe auch:
Finanzierungssaldo
,
Gesamtplan
Der - ergibt sich aus der im Haushaltsplan abgedruckten Finanzierungsübersicht. Durch Einbeziehung der Salden aus Rücklagen (Entnahmen/Zuführungen), Erstattungen/Verrechnungen (Einnahmen/Ausgaben) sowie des Saldos aus Überschüssen/Fehlbeträgen kann die Netto-Kreditaufnahme errechnet werden.
In der Abgrenzung der vierteljährlichen Kassenstatistik des Statistischen Bundesamtes im Rahmen der Finanzstatistik bezeichnet der Begriff - den Saldo aus einer Gegenüberstellung der bereinigten Einnahmen und der bereinigten Ausgaben eines Haushaltsjahres zuzüglich beziehungsweise abzüglich des Saldos haushaltstechnischer Verrechnungen; vergleiche Fachserie 14, Reihe 2 des Statistischen Bundesamtes, vierteljährliche Kassenergebnisse des öffentlichen Gesamthaushalts.
Zur Einhaltung des Konsolidierungspfades gewinnt die Steuerung des - an Bedeutung.
Siehe auch:
Ausgaberest
,
Bereinigte Einnahmen/ Ausgaben
,
Erstattungen/Verrechnungen (innerbremische)
,
Fehlbetrag
,
Finanzielle Transaktionen
,
Finanzierungsübersicht
,
Finanzplan-Schema
,
Haushaltsjahr
,
Haushaltsplan
,
Konsolidierungspfad
,
Liquidität
,
Liquiditätssteuerung
,
Netto-Kreditaufnahme/Neuverschuldung
,
Rücklagen
,
Struktureller Finanzierungssaldo
,
Überschuss
Der - ist der finanzpolitisch bestimmte Handlungsrahmen für die Zukunft, der Einnahmen und Ausgaben nach Finanzplan-Schema ausweist und Grundlage für die
Finanzplanung ist, durch die eine weitere Konkretisierung erfolgt.
Siehe auch:
Finanzplan-Schema
,
Finanzplanung
Die öffentliche - umfasst alle Maßnahmen und Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen, die auf die Beschaffung, Bereitstellung und Verwendung der zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendigen Mittel gerichtet sind.
- sind Zuweisungen und Zuschüsse Dritter zum laufenden Haushalt. Auf
Bund-/Länderebene handelt es sich insbesondere um Zuweisungen im Rahmen des gesetzlich geregelten Finanzausgleichs zwischen den Gebietskörperschaften.
Siehe auch:
Finanzausgleich (innerbremischer)
- sind die mit einer Maßnahme verbundenen laufenden Kosten, die die Folgejahre belasten.
- sind Staatsschulden, die langfristig bestehen. Damit sind Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand gemeint, die über eine lange Laufzeit zurückgezahlt werden.
Der - ist Teil der Haushaltssystematik. Durch den - wird die aufgabenorientierte Gliederung der Einnahmen und Ausgaben und des Haushaltsplans dargestellt.
Siehe auch:
Haushaltsplan
,
Haushaltssystematik
Eine - verpflichtet Bremen, für den Eintritt eines bestimmten, durch einen Dritten herbeizuführenden, Ereignisses (zum Beispiel Erbringung einer (Sach-) Leistung) einzustehen. Die Übernahme einer - bedarf ebenso wie die Übernahme einer Bürgschaft oder sonstigen Gewährleistung, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen kann, einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch Haushaltsgesetz.
Siehe auch:
Bürgschaft
,
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsjahr
Unterschieden wird zwischen Verwaltungsgebühr und Benutzungsgebühr.
Eine Verwaltungsgebühr ist im Gegensatz zum Entgelt eine durch öffentliches Recht geregelte Geldleistung, die für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung erhoben wird. Die Leistung kann eine Amtshandlung oder eine sonstige Tätigkeit der Verwaltung sein, die den Gebührenpflichtigen unmittelbar begünstigt oder die er veranlasst hat.
Eine Benutzungsgebühr ist im Gegensatz zum Entgelt eine durch öffentliches Recht geregelte Geldleistung, die von einem Gemeinwesen als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage erhoben wird.
Siehe auch:
Entgelt
,
Erlös
,
Verjährung
Als - werden in Bremen abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bezeichnet, die selbstständig genutzt werden können. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer betragen 150,00 Euro, dürfen aber 1.000,00 Euro nicht übersteigen. Die - werden grundsätzlich einzeln in der Anlagenbuchhaltung mit einer festen Nutzungsdauer von fünf Jahren erfasst, unabhängig davon, ob die Beschaffung aus konsumtiven oder investiven Mitteln erfolgt.
Siehe auch:
Anlagenbuchhaltung
,
Anlagevermögen
,
Anschaffungskosten
,
Herstellungskosten
Grundsatz, nach dem alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben des Haushalts dienen.
Siehe auch:
Haushaltsgrundsätze
Das - verfolgt das Ziel, im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsgrad und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum beizutragen.
Bund und Länder haben nach § 1 des Stabilitätsgesetzes bei ihren wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen die Erfordernisse des - zu beachten.
Siehe auch:
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
- sind veranschlagte Beträge, die abweichend vom Grundsatz der Einzelveranschlagung einen möglicherweise entstehenden, aber im Detail in der Haushaltsplanung noch nicht zuzuordnenden Mehrbedarf abdecken sollen. - sind im Haushaltsvollzug im Wege der Nachbewilligung für konkrete Ausgabezwecke bereitzustellen.
Siehe auch:
Einzelveranschlagung
,
Erfolgsrechnung
,
Nebentitel
- sind zum Ausgleich des Haushalts veranschlagte Beträge, die im Detail in der Haushaltsplanung noch nicht zuzuordnen sind. - sind im Haushaltsvollzug als Einnahme zu realisieren.
Siehe auch:
Haushalts- und Finanzausschuss
- sind zum Ausgleich des Haushalts veranschlagte negative Beträge, die abweichend vom Grundsatz der Einzelveranschlagung im Haushaltsvollzug im Sinne von Einsparungen zu erwirtschaften sind.
Siehe auch:
Einsparung
,
Einzelveranschlagung
- sind veranschlagte negative Beträge, die abweichend vom Grundsatz der Einzelveranschlagung möglicherweise entstehende, aber im Detail noch nicht zuzuordnende geringere Einnahmen ausgleichen sollen.
Siehe auch:
Einzelveranschlagung
Hardware: Oberbegriff für die mechanische und elektronische Ausrüstung eines Computersystems.
Middleware: deutsch "Diensteschicht" oder "Zwischenanwendung": Middleware stellt eine (unabhängige) Ebene in einem komplexen Softwaresystem dar, die als "Dienstleister" anderen ansonsten entkoppelten Softwarekomponenten den Datenaustausch ermöglicht. (Wikipedia)
Siehe auch:
Basiskomponenten
,
Zentraler User Helpdesk
Im - werden die Salden aller Konten ausgewiesen, die in die Vermögensrechnung und in die Erfolgsrechnung übernommen werden.
Siehe auch:
Nebenbuch
Das - enthält im Wesentlichen die Daten zur Feststellung des jährlichen Haus-haltsplans (insbesondere Volumen der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen) einschließlich des Stellenplans sowie die Festsetzung der kommunalen Hebesätze (sofern nicht spezialgesetzlich geregelt), die erforderlichen Kredit- und Gewährleistungsermächtigungen. Ferner sind Regelungen für Verantwortlichkeiten und Flexibilitäten im Produktgruppenhaushalt enthalten.
Siehe auch:
Doppelhaushalt
,
Garantie
,
Haushaltsplan
,
Haushaltsrecht
,
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
,
Nachtragshaushalt
,
Planungssicherheit (Planungsreserve)
,
Stellenplan
,
Übertragbarkeit/Übertragbare Ausgaben
,
Verpflichtungsermächtigung
,
Versorgungsumlage
,
Versorgungszuschlag
,
Produktgruppenhaushalt
Die folgenden - sind bei Aufstellung und Vollzug der Haushalte zu beachten:
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Jährlichkeit, Gesamtdeckung, Vollständigkeit und Einheit, Klarheit, Wahrheit, Spezialisierung, Bruttodarstellung.
Siehe auch:
Bruttodarstellung
,
Einheit
,
Gesamtdeckung
,
Haushaltssoll
,
Jährlichkeit
,
Sparsamkeit
,
Spezialisierung
,
Vollständigkeit
,
Wahrheit
,
Wirtschaftlichkeit
Das - ist ein Bundesgesetz, das für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung festlegt. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des - wurde die Möglichkeit eröffnet, statt einer kameralen Haushaltswirtschaft die Doppik einzuführen; vergleiche § 1a HGrG.
Zur Gewährleistung einheitlicher Verfahrens- und Datengrundlagen in unterschiedlichen Haushaltssystemen bei Bund und Ländern wurde nach § 49a HGrG das Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens eingerichtet.
Siehe auch:
Finanzplanung
,
Haushaltsrecht
,
Landeshaushaltsordnung (LHO)
,
Standards staatlicher Doppik
,
Produktgruppenhaushalt
- ist das Kalenderjahr.
Siehe auch:
Ausgaberest
,
Brutto-Kreditaufnahme
,
Erstattungen/Verrechnungen (innerbremische)
,
Fälligkeitsprinzip
,
Fehlbetrag
,
Finanzierungssaldo
,
Garantie
,
Haushaltswirtschaftliche Sperre
,
Ist-Abschluss
,
Jährlichkeit
,
Kameralistik
,
Konjunkturbereinigung
,
Nachtragshaushalt
,
Soll-Abschluss
,
Verlustvortrag
,
Vermögensnachweis
,
Verpflichtungsermächtigung
,
Vorläufige Haushaltsführung
,
Wahrheit
,
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
,
Wirtschaftsjahr
Unter einer - versteht man eine Situation eines öffentlichen Haushalts, in der durch eigene Maßnahmen auch langfristig der Haushalt nur durch steigende Staatsverschuldung zum Ausgleich zu bringen ist. Ursache hierfür sind regelmäßig Lasten aus der Vergangenheit, also hohe aufgelaufene Schulden und andere Verpflichtungen.
Siehe auch:
Darlegungspflicht
,
Deckungskredit
,
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
,
Stabilitätsrat
Die durch das Haushaltsgesetz festgestellte, für die Haushalts- und Wirtschaftsführung maßgebende Zusammenstellung der für ein Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und Ausgaben sowie der für das Haushaltsjahr voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Siehe auch:
Beauftragter für den Haushalt
,
Budgetrecht
,
Deckungsfähigkeit
,
Dispositiv
,
Doppelhaushalt
,
Einheit
,
Einzelplan
,
Fälligkeitsprinzip
,
Fehlbetrag
,
Finanzierungssaldo
,
Funktionenplan
,
Gesamtplan
,
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsrechnung
,
Haushaltssystematik
,
Haushaltsvermerke
,
Jährlichkeit
,
Kapitel
,
Kernhaushalt
,
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
,
Nachtragshaushalt
,
Nettoveranschlagung
,
Planstelle
,
Sonderhaushalt
,
Spezialisierung
,
Stellenplan
,
Überschuss
,
Übertragbarkeit/Übertragbare Ausgaben
,
Verpflichtungsermächtigung
,
Vollständigkeit
,
Vorläufige Haushaltsführung
,
Wirtschaftsplan (Sondervermögen)
,
Zweckbestimmung
,
Zweckgebundene Einnahme
,
Produktgruppenhaushalt
Die - enthält die nach Abschluss eines Haushaltsjahres festgestellten Jahresergebnisse der Kapitel und Einzelpläne der nach der kameralen Ordnung aufgestellten Haushaltspläne zuzüglich eines Vermögensnachweises mit Übersichten zu Beteiligungen, Sachanlagen, Forderungen, Rücklagen, Treuhandvermögen, Sondervermögen, Eigenbetrieben, Schulden und Bürgschaftsverpflichtungen. Die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der Wirtschafts-/Eigenbetriebe, der sonstigen Sondervermögen sowie der Hochschulen sind ebenfalls beizufügen.
Die - wird von der Senatorin für Finanzen erstellt und bildet zusammen mit den Berichten des Rechnungshofs die Grundlage für die Entlastung des Senats durch die Bremische Bürgerschaft.
Siehe auch:
Beteiligungen
,
Bilanz
,
Eigenbetrieb nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Einzelplan
,
Fehlbetrag
,
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
,
Haushaltsplan
,
Kapitel
,
Rücklagen
,
Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Sonstiges Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
Der Begriff Haushaltsrecht bezeichnet die Gesamtheit der Regelungen die bei der Aufstellung und Durchführung der Haushalte zu beachten sind, zum Beispiel:
Grundgesetz,
Haushaltsgrundsätzegesetz,
Stabilitäts- und Wachstumsgesetz,
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen,
Landeshaushaltsordnung einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
Gesetz über die Rechnungsprüfung der Freien Hansestadt Bremen,
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden,
Gesetz über die Finanzzuweisungen an die Stadtgemeinde Bremen und Bremerhaven,
Verfassung der Stadt Bremerhaven,
die jeweiligen jährlichen Haushaltsgesetze.
Siehe auch:
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsgrundsätzegesetz
,
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
,
Landeshaushaltsordnung (LHO)
vergleiche Ausgaberest.
Siehe auch:
Reste
Das - einer Haushaltsstelle setzt sich wie folgt zusammen:
a) Ausgaben: Haushaltsanschlag + Ausgaberest + Nachbewilligung + Einnahme-Verfügungsmittel ./. Einsparung ./. Sondersperre + Veränderungen aus Deckungsfähigkeiten.
b)Einnahmen: Haushaltsanschlag + Einnahmeverfügungsmittel + Mehreinnahmen, soweit sie zur Deckung von Nachbewilligungen herangezogen werden.
Siehe auch:
Ausgaberest
,
Deckungsfähigkeit
,
Einnahmeverfügungsmittel
,
Einsparung
,
Finanzplanung
,
Haushaltsgrundsätze
,
Haushaltsstelle
,
Mehrausgaben
,
Minderausgaben
,
Mindereinnahmen
,
Nachbewilligung
,
Überplanmäßige Einnahme/Ausgabe
Die - besteht aus insgesamt 10 Stellen sowie einer Zweckbestimmung.
Aus der Nummerik lässt sich folgendes erkennen:
[TABELLEA]
[REIHEA][KOPF]Stelle[KOPF]Inhalt[KOPF]Beispiel[KOPF](0257.511 00-6)[REIHEE]
[REIHEA][ZELLE]1.[ZELLE]Betroffener Haushalt[ZELLE]0[ZELLE]Land[REIHEE]
[REIHEA][ZELLE]1. - 2.[ZELLE]Einzelplan[ZELLE]02[ZELLE]Bildung, Wissenschaft, Kultur[REIHEE]
[REIHEA][ZELLE]1. - 4.[ZELLE]Kapitel[ZELLE]0257[ZELLE]Landeszentrale für politische Bildung[REIHEE]
[REIHEA][ZELLE]5. - 7.[ZELLE]Gruppe[ZELLE]511[ZELLE]Geschäftsbedarf et cetera [REIHEE]
[REIHEA][ZELLE]5. - 9.[ZELLE]konkreter Titel[ZELLE]511 00[ZELLE]Geschäftsbedarf und Kommunikation[REIHEE]
[REIHEA][ZELLE]10.[ZELLE]Prüfziffer[ZELLE]6[ZELLE] [REIHEE]
[TABELLEE]
Siehe auch:
Baumaßnahme
,
Bruttodarstellung
,
Dispositiv
,
Einsparung
,
Haushaltssoll
,
Haushaltsvermerke
,
Kapitel
,
Splitting
,
Verpflichtungsgrad
,
Zweckbestimmung
Die - ist der Oberbegriff für Regeln über den Aufbau, die Form und die Gliederung des Haushaltsplans und ist festgelegt im Gruppierungs- und Funktionenplan.
Siehe auch:
Funktionenplan
,
Gruppierungsplan
,
Haushaltsplan
Die Bürgerschaft setzt gemäß Artikel 105 Absatz 1 Landesverfassung einen - ein, dem in der Regel die Aufgaben nach Artikel 101 Absatz 1 Nummern 3, 6 und 7 Landesverfassung übertragen werden.
Der - nimmt die Aufgabe der parlamentarischen Kontrolle der Beteiligungen, der Eigenbetriebe und sonstiger Sondervermögen der Stadtgemeinde Bremen wahr. Er hat zudem die Aufgabe, das Personalmanagement und die Reform der Verwaltung des Landes parlamentarisch zu behandeln und zu kontrollieren.
Siehe auch:
Einnahmeverfügungsmittel
,
Globale Mehreinnahmen
,
Nachbewilligung
,
Produktbereich
,
Produktgruppenhaushaltscontrolling
,
Sperre
,
Verlustvortrag
Hebesatz ist im Gemeindesteuerrecht der Faktor, der zur Ermittlung der Steuerschuld mit dem Steuermessbetrag multipliziert wird.
- sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten. Selbsterstelltes Sachanlage- und Umlaufvermögen wird mit den - aktiviert.
Siehe auch:
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG)
Gesamtheit und Interaktion von Hardware (PC, Monitor, Drucker usw.), Software (Betriebssystem und Standardprogrammen wie MS Word, MS Excel usw.), Fachprogrammen (zum Beispiel Sozialhilfeberechnungen, Personalabrechnungen, Wohngeldberechnungen), Kommunikationsträgern (Leitungen, Netze).
Mit dem - wird eine einheitliche Systematik für eine Gliederung nach Produktstrukturen definiert und eine Aggregation der Daten auf verschiedenen Ebenen zum Zwecke der Vergleichbarkeit ermöglicht. Im - werden mittels einer 3-stelligen Zahl die unterschiedlichen Gliederungsebenen dargestellt: Fachebene (1. Ebene, 1-Steller). Aufgabenebene (2. Ebene, 2-Steller) und Produktebene (3. Ebene, 3-Steller). Der - ist verbindlich für die Kernhaushalte von Bund und Ländern, die Produkthaushalte führen (§ 1 a HGrG).
Geplantes öffentliches Rechnungswesen, mit den Kernelementen Vermögensrechnung (Bilanz), Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) und Finanzrechnung (Kapitalflussrechnung). Grundlage bildet das Ressourcenverbrauchskonzept. Ziel ist die Integration der genannten Kernelemente unter Berücksichtigung aller Einheiten des "Verwaltungskonzerns" (Konzern Freie Hansestadt Bremen).
Siehe auch:
Erfolgsrechnung
,
Finanzrechnung
,
Kernhaushalt
,
Vermögensrechnung
Vergleich von Produkten in den Dimensionen Leistungen/Ressourcen auf Länder- beziehungsweise Kommunalebene; vergleiche Benchmarking.
Siehe auch:
Benchmarking
Der Begriff - wird sowohl im kameralen Haushalt als auch im doppischen Jahresabschluss verwendet:
A) im Sinne von § 13 Landeshaushaltsordnung sind - Ausgaben für:
a) Baumaßnahmen ,
b) den Erwerb von unbeweglichen und beweglichen Sachen (in Bremen zur Zeit ab 410 Euro (ohne Umsatzsteuer), von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,
c) Darlehen sowie
d) Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a) - c) genannten Zwecke.
B)im Sinne der Finanzbuchhaltung sind - Anschaffungen langfristig nutzbarer Vermögensgegenstände, die im Anlagevermögen ausgewiesen werden.
Siehe auch:
Anlagevermögen
,
Baumaßnahme
,
Bremer Kapitaldienstfonds (BKF)
,
Doppischer Jahresabschluss
,
Finanzbuchhaltung
,
Investitionsquote
,
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
,
Übertragbarkeit/Übertragbare Ausgaben
Beim - werden die tatsächlich eingegangenen Einnahmen und die tatsächlich geleisteten Ausgaben des gesamten Haushaltsjahres gegenübergestellt. Ausgabereste beziehungsweise nicht realisierte Einnahmeforderungen bleiben im - unberücksichtigt; vergleiche Soll-Abschluss.
Siehe auch:
Ausgaberest
,
Haushaltsjahr
,
Soll-Abschluss
- sind Kosten, die anders oder zusätzlich zu den aufwandsgleichen Kosten lediglich in der Kosten- und Leistungsrechnung angesetzt werden (zum Beispiel kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Mieten, kalkulatorische Zinsen).
Siehe auch:
Abschreibung
,
Kosten
,
Kosten- und Leistungsrechnung
- ist ein überwiegend in der öffentlichen Verwaltung angewendetes Buchführungssystem, bei der Einnahmen und Ausgaben (Mittelzu- beziehungsweise Mittelabflüsse) geführt werden und die geplanten Einnahmen und Ausgaben (Anschlag beziehungsweise Soll) den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben (Ist) eines Haushaltsjahres gegenübergestellt werden.
Siehe auch:
Haushaltsjahr
- sind Indikatoren zur Messung der Zielerreichung. Die - stehen in einem direkten Zusammenhang mit den gesetzten Zielen und geben den Maßstab vor, mit dem die Zielerreichung im Rahmen des Controllings gemessen werden soll.
Neben monetären - existieren auch rein mengenmäßige, also nicht bewertete, Größen, wie zum Beispiel Mitarbeiter, Quadratmeter, Anzahl belegte Plätze et cetera, die im Produktgruppenhaushalt den Produktgruppen zugeordnet sowie im Rahmen der Kosten-Leistungs-Rechnung auf Kostenstellen oder Kostenträgern erfasst werden. Darüber hinaus bestehen Verhältniskennzahlen (zum Beispiel Kostendeckungsgrad).
Siehe auch:
Beschäftigungsvorgaben
,
Controlling
,
Kosten- und Leistungsrechnung
,
Kostenstelle
,
Kostenträger
,
Produktgruppe
,
Produktgruppenhaushalt
Die - bildet den originären Kern staatlicher Aufgabenwahrnehmung ab, die unmittelbar über die bremischen Haushalte abgewickelt und mit dem Produktgruppenhaushalt gesteuert werden. Das Personal der - wird bei dieser Betrachtung nach dem Kernbereich, der Ausbildung, refinanzierten Beschäftigten (Refinanzierung), temporären Projektmitteln für Personal und sonstigem Personal differenziert.
Siehe auch:
Ausbildung
,
Kernbereich
,
Refinanzierung
,
Temporäre Projektmittel für Personal
,
Produktgruppenhaushalt
- ist eine Software der Gesellschaft für Innovative Personalwirtschaftssysteme mbH, mit der die Abrechnung der Bezüge in der bremischen Verwaltung durchgeführt wird.
vergleiche Finanzausgleich (innerbremischer)
Das Verfahren zur Ermittlung der unmittelbar konjunkturell bedingten Änderungen der Landeshaushalte knüpft an das Verfahren an, das auch im Rahmen der Haushaltsüberwachung auf europäischer Ebene Anwendung findet. Die unmittelbaren konjunkturellen Auswirkungen auf den Landeshaushalt, die zur Feststellung der Einhaltung der Defizitobergrenzen nach Ablauf des Haushaltsjahres maßgeblich sind, setzen sich aus der zu Beginn der Haushaltsaufstellung zu ermittelnden Konjunkturkomponente und einer Steuerabweichungskomponente zusammen.
Siehe auch:
Haushaltsjahr
,
Konjunkturkomponente
,
Struktureller Finanzierungssaldo
Als Ergebnis der Föderalismuskommission II sind neben neuen Regeln zur Kreditbegrenzung und Haushaltsüberwachung (Stabilitätsrat) auch Übergangsregelungen zu - in das Grundgesetz aufgenommen worden. Die Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein können für neun Jahre jährliche - von insgesamt 800 Millionen Euro erhalten, die hälftig von Bund und Ländern finanziert werden. Bremen erhält, sofern der Konsolidierungspfad eingehalten wird, für die Jahre 2011 bis 2019 jährlich 300 Millionen Euro (insgesamt 2,7 Milliarden Euro).
Siehe auch:
Darlegungspflicht
,
Die 'Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen' (Föderalismuskommission II) wurde in den Jahren 2007 bis 2009 eingesetzt mit dem Ziel, die Bund-Länder-Finanzbeziehungen den veränderten Rahmenbedingungen inner- und außerhalb Deutschlands, insbesondere für Wachstums- und Beschäftigungspolitik anzupassen. Die Kommission hat ein Reformpaket beschlossen, das Finanzthemen (Haushalt, Schuldenbremse, Frühwarnsystem, Konsolidierungshilfen) und Verwaltungsthemen (öffentliche Informationstechnik, Leistungsvergleiche, Steuerverwaltung, Krebsregister) umfasst.">Föderalismuskommission (Föko)
,
Konsolidierungspfad
,
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
,
Stabilitätsrat
Mit Unterzeichnung der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bremen und dem Bund über Schuldenbremse und Konsolidierungshilfen hat sich Bremen auf Einhaltung des - verpflichtet.
Auf Basis des im Jahr 2010 festgestellten strukturellen Defizits von 1,2 Milliarden Euro muss Bremen in 10 gleichen Abbauschritten das Finanzierungsdefizit bis 2020 beseitigen (Defizitabbau jährlich um 120 Millionen Euro).
Der Stabilitätsrat überwacht die Einhaltung des Abbaupfades. Bei Nichteinhaltung entfällt die Konsolidierungshilfe.
Siehe auch:
Bremer Kapitaldienstfonds (BKF)
,
Darlegungspflicht
,
Finanzierungssaldo
,
Konsolidierungshilfen
,
Stabilitätsrat
Den - sind die sächlichen Verwaltungsausgaben (zum Beispiel Geschäftsbedarf, Bewirtschaftungskosten, Mieten), die Tilgungsausgaben an Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperschaftliche Zusammenschlüsse (zum Beispiel Tilgung an den Bund für Wohnungsbaudarlehen), Ausgaben für laufende Zuweisungen und Zuschüsse (zum Beispiel Schuldendiensthilfen, Zahlungen für den laufenden Aufwand von Sondervermögen, Sozialleistungen, Zuwendungszahlungen) sowie der Zahlungen für den laufenden Aufwand an die Stadtgemeinde Bremerhaven (zum Beispiel Erstattungen des überörtlichen Sozialhilfeträgers) zuzuordnen. Nach der Systematik des Gruppierungsplans handelt es sich um folgende Ausgaben: Obergruppen 51-54, 58 und Hauptgruppe 6 sowie je nach Kennzeichnung Gruppen 985 beziehungsweise 988).
Siehe auch:
Eckwerte
,
Gruppierungsplan
Im - werden alle Konten auf der Basis des Kontenrahmens und der Anforderungen, die durch die Abbildungen der Geschäftsprozesse des individuellen Geschäftsbetriebes entstehen, ausgewiesen.
Siehe auch:
Konten
,
Kontenrahmen
Ein - ist eine ein- oder mehrjährige Vereinbarung über Leistungsziele und Finanz-/ Personalausstattung. Ein mehrjähriger - bedarf einer haushaltsrechtlichen Absicherung (Verpflichtungsermächtigung).
Siehe auch:
Produkt
,
Verpflichtungsermächtigung
Die - ist eine Organisationseinheit und ein Ort der Kosten- und Leistungsentstehung, die einem / einer Verantwortlichen klar zugeordnet werden kann.
Siehe auch:
Kennzahlen
,
Kostenstellenrechnung
In der - wird dargestellt, welche Kostenarten und Erlösarten in welcher Höhe bei welcher Kostenstelle zugeordnet sind. Die Aufgabe der - besteht darin, die den Kostenträgern nicht direkt zurechenbaren Kosten (Gemeinkosten) im Rahmen der innerbehördlichen Leistungsverrechnung sukzessive von den Vorkostenstellen auf die Endkostenstellen und letztlich auf die Kostenträger zu verrechnen.
Siehe auch:
Erlösart
,
Kosten
,
Kosten- und Leistungsrechnung
,
Kostenarten
,
Kostenstelle
,
Kostenträger
In der - werden die erbrachten und erfassten Leistungen (vergleiche Produkt) auf der Basis der hierfür notwendigen Kosten einschließlich der einzubeziehenden kalkulatorischen Kosten dargestellt. Die - setzt sich aus der Kostenartenrechnung, der Kostenstellenrechnung und der Kostenträgerrechnung in Form einer Plan- oder Ist-Kostenrechnung zusammen.
Siehe auch:
Erlös
,
Kalkulatorische Kosten
,
Kennzahlen
,
Kosten
,
Kostenarten
,
Kostenartenrechnung
,
Kostenstellenrechnung
,
Kostenträger
,
Kostenträgerrechnung
,
Leistung
,
Personalkosten
,
Produkt
Einnahmen aus Krediten dürfen nach Artikel 131a Landesverfassung nur bis zur Höhe der Summe der Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.
Bremen muss aufgrund seiner anerkannten extremen Haushaltsnotlage höhere Kredite in den Haushaltsplan einstellen. Die landesverfassungsrechtliche Kreditgrenze ist jedoch vor folgendem Hintergrund einzuordnen:
Der Verfassungsgerichtshof Berlin hat in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2003 einen weiteren Grund für eine Ausnahme gesehen, nämlich im Falle einer extremen Haushaltsnotlage, jedoch unter Beachtung bestimmter Darlegungsverpflichtungen des Haushaltsgesetzgebers.
Aufgrund der Änderungen des Grundgesetzes zur 'Schuldenbremse' sind die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Allerdings gilt für die Länder-Haushalte bis einschließlich 2019 eine Übergangsregelung, wonach nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von diesen Vorgaben abgewichen werden darf (vergleiche Artikel 143d Grundgesetz). Um das Ziel im Jahr 2020 zu erreichen, erhält Bremen vor dem Hintergrund seiner im Vergleich zu anderen Ländern besonders schwierigen Haushaltssituation von der bundesstaatlichen Gemeinschaft Konsolidierungshilfen.
Zur Einhaltung der Konsolidierungsverpflichtungen für die Haushalte 2011 bis 2019 sind die in der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und Bremen festgelegten Obergrenzen des strukturellen Finanzierungssaldos einzuhalten. Diese Konsolidierungsverpflichtung wurde in geltendes Haushaltsrecht (Einfügung des § 18 a Landeshaushaltsordnung) übernommen. Das Land und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erfüllen gemeinsam die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen.
Die konkrete Höhe der Kredite zur Deckung von Ausgaben (Deckungskredit) und zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredit) wird im jährlichen Haushaltsgesetz festgelegt.
Siehe auch:
Darlegungspflicht
,
Deckungskredit
,
Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht
,
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsnotlage
,
Haushaltsplan
,
Haushaltsrecht
,
Investitionen
,
Kassenverstärkungskredit
,
Konsolidierungshilfen
,
Struktureller Finanzierungssaldo
- werden im Stellenplan angebracht, wenn Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer ohne Bestimmung der Voraussetzungen künftig in Planstellen beziehungsweise Stellen einer anderen Entgeltgruppe umgewandelt werden sollen.
Siehe auch:
Planstelle
,
Stelle
Ist eine Planstelle oder eine Stelle für Arbeitnehmer ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, gilt diese Planstelle beziehungsweise Stelle nach ihrem Freiwerden als wegfallend.
Siehe auch:
Planstelle
,
Stelle
Der - dient der Auslegung der Ergebnisse des doppischen Jahresabschlusses und beschreibt die finanzpolitischen sowie wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, zeigt Risiken und Chancen auf und wirft im Rahmen eines Prognoseberichtes einen Blick in die Zukunft. Durch den - soll ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt werden.
Siehe auch:
Doppischer Jahresabschluss
Auf Basis des Artikel 109 Absatz 3 Grundgesetz wurden mit dem Haushaltsgrundsätzegesetz gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung für Bund und Länder aufgestellt. Bund und Länder sind verpflichtet, ihr Haushaltsrecht entsprechend zu regeln. Daher sind die Haushaltsordnungen von Bund und den Ländern im Wesentlichen inhaltsgleich. In Bremen wird die Haushaltsordnung als - bezeichnet.
Siehe auch:
Finanzplanung
,
Haushaltsgrundsätzegesetz
,
Haushaltsrecht
- im Sinne der Kosten- und Leistungsrechnung ist das Ergebnis des Verwaltungshandelns, beispielsweise die Erbringung von Dienstleistungen (mengenmäßiger Output einer zähl-, mess-, wiegbaren Produktion).
Siehe auch:
Kosten- und Leistungsrechnung
,
Output
Mit dem Begriff - wird der Rahmen bezeichnet, in dem im Haushaltsvollzug Ausgaben ohne Beachtung eines weitergehenden Steuerungserfordernisses zur Einhaltung des veranschlagten Finanzierungssaldos geleistet werden dürfen. Liquide sind veranschlagte Personalausgaben, konsumtive Ausgaben (einschließlich Tilgung an öffentl. Verwaltungen), Zins- und investive Ausgaben. Ausgabereste sowie Ausgaben, die mittels Rücklagen finanziert werden, erhöhen nicht die -.
Mehreinnahmen, die nicht zum Ausgleich von Mindereinnahmen an anderer Stelle benötigt werden, erhöhen die vorhandene Anschlagsliquidität.
vergleiche Liquiditätssteuerung.
Siehe auch:
Ausgaberest
,
Finanzierungssaldo
,
Liquiditätssteuerung
,
Mindereinnahmen
,
Rücklagen
Ein Mäzen ist eine vermögende Person, die Künstler oder Sportler bzw. Kunst, Kultur oder Sport mit finanziellen Mitteln fördert. Es handelt sich also um freiwillige zweckgebundene Schenkungen, die einmalig oder laufend erfolgen und vom Geber auch jederzeit, sofern sie wiederkehrend erfolgen, ohne Begründung eingestellt werden können. Anders als beim Sponsoring erwartet ein Mäzen keine Gegenleistungen und macht seine Schenkungen häufig davon abhängig, anonym zu bleiben.
- sind Einnahmen, die das zur Verfügung stehende Haushaltssoll übersteigen.
Metadaten oder Metainformationen sind Daten, die Informationen über andere Daten enthalten.
Zu den Metadaten einer Computerdatei gehören unter anderem der Dateiname, die Zugriffsrechte und das Datum der letzten Änderung (Wikipedia).