Glossarübersicht
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- ist eine zusätzliche, über das Haushaltssoll hinausgehende Einnahme/Ausgabe; eine überplanmäßige Ausgabe Bedarf der parlamentarischen Bewilligung.
Siehe auch:
Haushaltssoll
,
Nachbewilligung
Ist der positive Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Gesamteinnahmen (Ist) und den tatsächlich geleisteten Gesamtausgaben (Ist). Ein Überschuss ist in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan als Einnahme einzustellen.
Siehe auch:
Erfolgsrechnung
,
Finanzierungssaldo
,
Haushaltsplan
Ausnahme vom Grundsatz der Jährlichkeit. Übertragbar sind nach der Landeshaushaltsordnung alle Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sowie andere Ausgaben, für die der Haushaltsplan einen Übertragbarkeitsvermerk vorsieht. Im Haushaltsgesetz werden weitere Übertragbarkeiten geregelt.
Siehe auch:
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsplan
,
Investitionen
,
Jährlichkeit
,
Vorgriffe
,
Zweckgebundene Einnahme
Die Steuerverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Dabei liegt die Zuständigkeit für den Steuervollzug ganz wesentlich bei den Län-dern. Oberste Landesfinanzbehörde ist in Bremen die Steuerabteilung bei der Senatorin für Finanzen. Die Finanzämter sind als nachgeordnete Behörden für die Verwaltung der Steuern zuständig mit Ausnahme von Zöllen und Verbrauchsteuern, für die die Bundeszollverwaltung zuständig ist. Das für die Steuerverwaltung anzuwendende Verfahren ist für die Finanzämter aller Länder bundeseinheitlich in der Abgabenordnung (AO) geregelt.
- ist der um konjunkturelle und sonstige temporäre, sogenannte Einmaleffekte bereinigte Finanzierungssaldo.
Zur Berechnung wird der Finanzierungssaldo einschließlich Auslaufperiode in der Abgrenzung der vierteljährlichen Kassenstatistik des Statistischen Bundesamtes zu Grunde gelegt. Dieser Wert wird um finanzielle Transaktionen bei Einnahmen und Ausgaben bereinigt. Es sind periodengerechte Zuordnungen bei Umsatzsteuer, die Einnahmen und Ausgaben im horizontalen Länderfinanzausgleich sowie die Einnahmen aus allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen vorzunehmen. Hinzuzurechnen sind die Finanzierungssalden aller Einrichtungen des Landes mit eigener Kreditermächtigung. Der Finanzierungssaldo ist um unmittelbare konjunkturbedingte Effekte (Konjunkturbereinigung) sowie Abweichungen, die sich aus Schätzabweichungen gegenüber der Mai-Steuerschätzung des Vorjahres ergeben, zu bereinigen.
Siehe auch:
Finanzielle Transaktionen
,
Finanzierungssaldo
,
Konjunkturbereinigung
,
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
- ist ein befristetes Hinausschieben der Geltendmachung einer fälligen Forderung.
Sie ist nur zulässig, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre und die Erfüllung des Anspruchs durch die - nicht gefährdet wird. Die - soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Eine - wird nur auf Antrag gewährt.
Siehe auch:
Erlass
- sind Mittel, mit denen auf temporär auftretende Personal-Mehrbedarfe für einzelne Verwaltungsaufgaben reagiert wird. Ein Beispiel hierfür sind Mittel für hohe Arbeitsspitzen bei Wahlen, Zensus oder ähnlichen temporären Aufgaben. Die - gehen somit über die auf der Basis der von Beschäftigungszielzahlen gebildeten Personalbudgets hinaus. Die Ausweisung dieser Mittel erfolgt in einem eigenen Budgetbereich.
Siehe auch:
Beschäftigungszielzahl
,
Budgetbereich
,
Kernverwaltung
,
Personalbudget
- ist die "von oben nach unten" vorgenommene Ermittlung der Ressourcen für die Erreichung eines bestimmten Zieles. Gegenteil von Bottom-up.
Siehe auch:
Bottom-up
Als - werden alle Vermögensgegenstände bezeichnet, die dazu bestimmt sind, kurzfristig der Verwaltung zu dienen (zum Beispiel Vorräte).
Siehe auch:
Abschreibung
,
Bestandskonten