Glossarübersicht
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Eine Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer, die die Einkommensteuer abgilt. Hierdurch wird eine Veranlagung des Steuerschuldners überflüssig. Die bekannteste Abgeltungsteuer ist die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Auch bestimmte andere Quellensteuern, zum Beispiel der Steuerabzug von Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige ausländische Künstler und Sportler oder der Steuerabzug von Vergütungen von Aufsichtsräten, werden als Abgeltungsteuer bezeichnet
Steuerrechtlicher Begriff für Abschreibung
Siehe auch:
Abschreibung
- ist ein Teilzeitmodell, welches von Beschäftigten und Beamten in der Phase vor dem Austritt aus dem Berufsleben gewählt werden kann. Bei Arbeitnehmern im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) liegt die Antragsgrenze derzeit noch bei 55 Jahren, bei den Arbeitnehmern im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist der Tarifvertrag zur Altersteilzeit derzeit ausgelaufen. Bei Beamten liegt die Antragsgrenze bei 60 Jahren. - kann im Blockmodell oder im Teilzeitmodell beansprucht werden, wobei beim Blockmodell während einer Ansparphase in der Regel Vollzeit und in der Freistellungsphase nicht mehr gearbeitet wird. Während der gesamten Zeit werden die Bezüge entsprechend des jeweiligen Zeitanteils verringert ausgezahlt. Die Bezüge werden durch den Arbeitgeber aufgestockt, bei Beamten derzeit auf rund 80 % der Vollzeitbezüge.
Werden nachweislich durch Wiederbesetzungen nach der Aktivphase der - von Arbeitnehmern Arbeitsplätze für Jüngere geschaffen, können Zuschüsse von der Agentur für Arbeit beantragt werden.
Siehe auch:
Altersteilzeit-Rückstellungen
,
Blockmodell
,
Teilzeitmodell
Seit dem 1. Januar 2008 ist bei jeder neuen Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell aus dem entstehenden Budgetentlastungseffekt während der Aktivphase (volle Arbeitsleistung bei reduzierten Bezügen) eine Rückstellung zur anteiligen Finanzierung der Passivphase der Altersteilzeit bei der Anstalt zur Bildung einer Rücklage zur Versorgungsvorsorge zu bilden. Die gebildete Rückstellung wird nach dem Wechsel in die Passivphase gleichmäßig auf die Laufzeit der Passivphase verteilt und zur anteiligen Deckung der Ausgaben herangezogen.
Siehe auch:
Altersteilzeit
,
Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge
,
Blockmodell
,
Teilzeitmodell
Die - ist eine Nebenbuchhaltung der Hauptbuchhaltung. In der - werden entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und langfristig (in der Regel über ein Jahr) genutzt werden, erfasst. Jeder Vermögensgegenstand wird einzeln mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst und die Wertentwicklung über die gesamte Nutzungsdauer ausgewiesen. Die - dient gleichfalls als Nachweis der Inventarisierung nach § 73 Landeshaushaltsordnung.
Siehe auch:
Anlagevermögen
,
Anschaffungskosten
,
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG)
,
Nebenbuch
Das - als ein wesentliches Element der Dezentralen Haushaltssteuerung soll es ermöglichen, Haushaltsverbesserungen durch Eigeninitiative zu erzielen. Die Verbesserungen verbleiben vollständig oder anteilig der jeweiligen
Produktgruppe, dem Produktbereich beziehungsweise dem Produktplan.
Siehe auch:
Dezentrale Haushaltssteuerung
,
Produktbereich
,
Produktgruppe
,
Produktplan
- sind alle Aufwendungen, die für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes und dessen Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand geleistet werden. Zu den - gehört auch die Umsatzsteuer, soweit diese nicht als Vorsteuer abziehbar ist.
Aufwendungen für die Aufstellung und Montage oder Kosten für die Lieferung, wenn sie dem angeschafften Vermögensgegenstand einzeln (direkt) zugeordnet werden können, zählen beispielsweise ebenfalls zu den -.
Siehe auch:
Abschreibung
,
Anlagenbuchhaltung
,
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG)