Glossarübersicht
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Anzahl der Glossareinträge: 201 - 300 von (316)
- ist eine zusätzliche, über das Haushaltssoll hinausgehende Einnahme/Ausgabe; eine überplanmäßige Ausgabe Bedarf der parlamentarischen Bewilligung.
Siehe auch:
Haushaltssoll
,
Nachbewilligung
Ist der positive Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Gesamteinnahmen (Ist) und den tatsächlich geleisteten Gesamtausgaben (Ist). Ein Überschuss ist in den nächsten festzustellenden Haushaltsplan als Einnahme einzustellen.
Siehe auch:
Erfolgsrechnung
,
Finanzierungssaldo
,
Haushaltsplan
Ausnahme vom Grundsatz der Jährlichkeit. Übertragbar sind nach der Landeshaushaltsordnung alle Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sowie andere Ausgaben, für die der Haushaltsplan einen Übertragbarkeitsvermerk vorsieht. Im Haushaltsgesetz werden weitere Übertragbarkeiten geregelt.
Siehe auch:
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsplan
,
Investitionen
,
Jährlichkeit
,
Vorgriffe
,
Zweckgebundene Einnahme
Der Umfang eines Projektes zur Übertragung von entweder einer alten auf eine neue Softwareversion oder von einer Betriebsform (z.B. dezentral) in eine andere (z.B. zentral), gemessen in entweder Anzahl der betroffenen Arbeitsplätze oder in Kosten für das Projekt.
gegenwärtiges Denken und Handeln verbessert die Lebenssituation der heutigen Generationen, ohne die Zukunftsperspektiven der kommenden Generationen zu verschlechtern.
- ist ein Haushaltsgesetz und den Haushaltsplan änderndes Gesetz. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres bei der Bremischen Bürgerschaft einzubringen.
Siehe auch:
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsjahr
,
Haushaltsplan
Beamtinnen und Beamte, die ohne Anspruch auf eine beamtenrechtliche Versorgung aus dem Dienst ausscheiden, werden für die Zeit ihrer versicherungsfreien Dienstzeit nachversichert. Die - erfolgt durch eine Nachentrichtung von Versicherungsbeiträgen auf Kosten der Freien Hansestadt Bremen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung.
Im - werden Buchungsdaten einzeln ausgewiesen, die kumuliert in das Hauptbuch übernommen werden. Dazu gehören insbesondere die Daten aus der Anlagenbuchhaltung sowie die Forderungen (Debitoren) und Verbindlichkeiten (Kreditoren) aus Lieferungen und Leistungen.
Siehe auch:
Anlagenbuchhaltung
,
Finanzbuchhaltung
,
Hauptbuch
Als - werden die sonstigen Personalausgaben definiert. Hierzu gehören insbesondere die Ausgaben für die Versorgung, für die Beihilfen, die Freie Heilfürsorge und Nachversicherungen für Abgeordnete, Nebenamtler, Nebenberufler und Ehrenamtliche sowie Globale Mehrausgaben im Personalhaushalt.
Siehe auch:
Globale Mehrausgaben
,
Personalbudget
Bei der - werden die Ausgaben mit den mit ihnen im Zusammenhang stehenden Einnahmen (und umgekehrt) im Haushaltsplan saldiert ausgewiesen. - ist die Ausnahme von der Bruttodarstellung.
Siehe auch:
Bruttodarstellung
,
Haushaltsplan
,
Sonderhaushalt
Bei einer - wird verwaltungsseitig befristet oder unbefristet von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs abgesehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder dass die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
Siehe auch:
Erlass
In der - werden alle direkten oder indirekten Nutzen und Kosten einer Maßnahme erfasst, soweit möglich monetär bewertet, Nicht monetär bewertbare Faktoren werden im Rahmen einer Nutzwertanalyse berücksichtigt. Die - ist das umfassendste Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die vorzunehmen ist, wenn für Maßnahmen mit erheblicher finanzieller Bedeutung (zum Beispiel bei großen Verkehrsinfrastruktur- oder Wirtschaftsförderungsmaßnahmen) alle positiven wie negativen Wirkungen in Ansatz zu bringen sind, unabhängig davon, wo und bei wem sie anfallen (gesamt-wirtschaftliche/volkswirtschaftliche Betrachtung).
Siehe auch:
Kosten
Bremen als Oberzentrum hat ausgewählte oberzentrale Einrichtungen für einen größeren Verflechtungsbereich bedarfsgerecht bereitzustellen. Zugleich sind Versorgungsaufgaben zu erfüllen und ein entsprechendes Angebot an Einrichtungen verfügbar zu halten.
Objektsteuern (auch Realsteuern genannt) knüpfen alleine an das Besteuerungsobjekt an, ohne dabei die persönlichen Verhältnisse (Leistungsfähigkeit) des Steuerschuldners zu berücksichtigen.
- ist die Wirkung eines bestimmten festgelegten Outputs einer Organisationseinheit, die über einen längeren Zeitraum angestrebt/erreicht werden soll. - ist somit der politisch beabsichtigte Beitrag zum Gemeinwohl, für den der Output der Verwaltung nur Mittel ist.
Siehe auch:
Output
- beschreibt das Verfahren zur Transformation der Beschäftigungszielzahlen für eine Verwaltungseinheit auf der Basis einer Personalkostenhochrechnung für alle Beschäftigten in das Personalbudget unter gleichzeitiger Bildung von unterjährigen Planwerten für das Controlling.
Siehe auch:
Beschäftigungszielzahl
,
Controlling
,
Personalbudget
Anteil der Personalausgaben an den bereinigten Ausgaben.
Siehe auch:
Personalausgaben
- sind die Kosten für Gehälter und Löhne (Lohnkosten), Kosten für soziale Aufwendungen sowie Personalnebenkosten wie zum Beispiel Entgeltfortzahlungen oder Fortbildungsmaßnahmen.
In der bremischen Kosten- und Leistungsrechnung werden nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern die durchschnittlichen - berücksichtigt.
Siehe auch Kostenartenrechnung
Siehe auch:
Kosten- und Leistungsrechnung
,
Kostenarten
,
Kostenartenrechnung
Personalstruktur
Mit dem Begriff - wird die Zusammensetzung des Personals in Hinsicht auf soziostrukturelle und organisatorische Merkmale beschrieben. Beispiele für diese Merkmale sind: Alter, Geschlecht, Teilzeit, Schwerbehinderung, Personalgruppe.
Im Rahmen des Produktgruppenhaushaltscontrollings sowie der jährlichen Berichterstattung wird über die Entwicklung dieser Merkmale berichtet. Basis für die Darstellung dieser Merkmale ist die Anzahl aller Anwesenden und Abwesenden (beurlaubten) Beschäftigten.
Siehe auch:
Beschäftigungsvorgaben
,
Produktgruppenhaushaltscontrolling
- ist eine Regelung im Haushaltsgesetz, nach der bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres für den Gesamthaushalt bei den Ausgaben lediglich 95 % der Anschläge zur Verfügung stehen. Soweit bis zu diesem Zeitpunkt keine Haushaltsverschlechterungen vorliegen, werden die restlichen Mittel freigegeben; vergleiche Quotenmodell.
Siehe auch:
Bewirtschaftungsmaßnahmen
,
Haushaltsgesetz
,
Haushaltswirtschaftliche Sperre
,
Quotenmodell
- sind Personalausgaben, konsumtive Ausgaben, Tilgungsausgaben an Verwaltungen und Investitionsausgaben; vergleiche auch Primärsaldo.
Siehe auch:
Primärsaldo
- sind alle Einnahmen, bereinigt um die Erlöse aus der Veräußerung von Vermögen, um die Kreditaufnahme, haushaltstechnische Einnahmen aus Erstattungen und Verrechnungen sowie um Rücklagenentnahmen; vergleiche auch Primärsaldo.
Siehe auch:
Primärsaldo
- ist eine definierte und quantifizierte Leistung der Kosten- und Leistungsrechnung, die für eine output-orientierte Steuerung notwendig ist und der die für die Erbringung entstandenen Kosten zugeordnet werden (vergleiche auch Kostenträgerrechnung) oder über deren Erstellung ein Vertrag abgeschlossen werden kann; vergleiche auch Kontrakt.
Siehe auch:
Kontrakt
,
Kosten
,
Kosten- und Leistungsrechnung
,
Kostenträger
,
Kostenträgerrechnung
- ist der im Sinne von § 7a Landeshaushaltsordnung aufgestellte leistungsbezogene Haushalt der neben dem nach den allgemeinen Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetz erstellten Haushaltsplan vorgelegt wird. Er ordnet den aufgabenbezogenen Budgets und Beschäftigungsvorgaben, Leistungsziele in Art und Umfang zu und gliedert sich in Produktpläne, Produktbereiche und Produktgruppen.
Siehe auch:
Budget
,
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsgrundsätzegesetz
,
Haushaltsplan
,
Kennzahlen
,
Kernverwaltung
,
Produktbereich
,
Produktgruppe
,
Produktgruppenhaushaltscontrolling
,
Produktplan
,
Verantwortliche im Produktgruppenhaushalt
- dient dem Ziel, auf Grundlage des Produktgruppenhaushalts, Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen, soweit diese von finanzieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Bedeutung sind. Im Falle von Abweichungen sind rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten und Vorschläge zur Einhaltung des Budgetrahmens, der Personalziele und der Leistungsziele aufzuzeigen. Dem Senat und dem Haushalts- und Finanzausschuss werden periodisch Berichte vorgelegt.
Siehe auch:
Haushalts- und Finanzausschuss
,
Personalstruktur
,
Produktgruppenhaushalt
- ist die Steuerungs-, Aggregations- und Ausgleichsebene, auf der die Finanz- und Personaldaten der zugeordneten Produktbereiche als oberste Gliederungsebene im Produktgruppenhaushalt zusammengefasst dargestellt werden. Im - wird die fachpolitische Grundausrichtung bestimmt und die Koordination der Fach-, Personal- und Leistungsziele der zugeordneten Produktbereiche vorgenommen. Auf der Ebene des - sollen die wesentlichen und interessanten Informationen (unter anderem politische Ziele aus der Koalitionsvereinbarung oder aus Bürgerschafts- und Senatsbeschlüssen) in komprimierter Form auf ein bis zwei Seiten als Grundlage für die politische Diskussion zur Verfügung gestellt werden.
Siehe auch:
Anreizprinzip
,
Liquiditätssteuerung
,
Produktbereich
,
Quotenmodell
,
Rücklagen
,
Verantwortliche im Produktgruppenhaushalt
,
Produktgruppenhaushalt
Der Progressionsvorbehalt bezeichnet den Vorgang, der dazu führt dass gewisse steuerfreie Einkünfte den Steuersatz erhöhen können und somit mittelbar zu einer höheren Steuer führen. Dem Progressionsvorbehalt unterliegen z.B. das Elterngeld und Lohnersatzleistungen wie das Arbeitslosengeld 1.
Der - des Landes und der Stadtgemeinde Bremen basiert auf dem Deutschen Corporate Governance Kodex für Kapitalgesellschaften und soll dazu dienen,
[LISTE einen kontinuierlichen Prozess zur Verbesserung der Unternehmensführung in den bremischen Beteiligungen herbeizuführen,
;die Transparenz der Beteiligungsgesellschaften zu erhöhen und durch mehr Öffentlichkeit und Nachprüfbarkeit das Vertrauen in Entscheidungen aus Verwaltung und Politik zu erhöhen,
;einen Standard für das Zusammenwirken von Gesellschaftern, Aufsichtsrat und Geschäftsführung festzulegen und in einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess einzutreten.]
-, auch Öffentlich-Private Partnerschaft (ÖPP), ist die Mobilisierung privaten Kapitals und Fachwissens zur Erfüllung staatlicher Aufgaben. Im weiteren Sinn steht der Begriff auch für andere Arten des kooperativen Zusammenwirkens von Hoheitsträgern mit privaten Wirtschaftssubjekten. - geht in vielen Fällen mit einer Teil-Privatisierung von öffentlichen Aufgaben einher.
- ist die Abkürzung für "Personalverwaltung und -management". Es handelt sich um ein integriertes Datenbanksystem zur Unterstützung der Personalverantwortlichen und des Personalcontrollings. In - werden die Daten der Gehaltsabrechnung, des Haushalts- und Rechnungswesens und der Stellenverwaltung zusammengeführt. Das Programm PuMaOnline bildet die Grundlage der Personalverwaltung in den dezentralen Personalbüros.
Instrument zur Feststellung der individuell je Produktplan vorzuhaltenden Planungssicherheit. Das bremische Quotenmodell differenziert nach Verpflichtungsgraden mit insgesamt neun Kategorien, die mit unterschiedlicher Gewichtung in die Berechnung der dezentralen Planungssicherheit eingehen.
Siehe auch:
Planungssicherheit (Planungsreserve)
,
Produktplan
,
Verpflichtungsgrad
A)- sind außerhalb des Haushalts überjährig verfügbare Mittel, die für allgemeine oder konkret festgelegte Zwecke des Gesamthaushalts oder der Produktpläne gebildet werden. Bei den - handelt es sich nicht um angelegte Barbestände, so dass die Verwendung von Rücklagen nur unter Beachtung der Liquiditätssteuerung möglich ist,
B)- sind in der Vermögensrechnung ausgewiesener Bestandteil des Eigenkapitals. Es wird zwischen Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen unterschieden: Kapitalrücklagen werden nicht aus erwirtschafteten Gewinnen, sondern aus Zuzahlungen/Sacheinlagen der Anteilseigner gebildet. Einstellungen in die Kapitalrücklage erfolgen ergebnisneutral. Gewinnrücklagen ergeben sich aus zurückbehaltenen Überschüssen in der Erfolgsrechnung.
Siehe auch:
Besondere Finanzierungsvorgänge
,
Eigenkapital
,
Erfolgsrechnung
,
Finanzierungssaldo
,
Haushaltsrechnung
,
Liquidität
,
Liquiditätssteuerung
,
Produktplan
,
Refinanzierung
,
Vermögensrechnung
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können bis zu einem Höchstbetrag von 13.805,- € jährlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Diesen Vorgang nennt man Realssplitting. Voraussetzung dafür ist, dass der Empfänger der Zahlungen zustimmt, da sie dort als sonstige Einkünfte versteuert werden müssen.
- ist die periodengerechte Abgrenzung von Zahlungen. In Abweichung von den tatsächlichen Zahlungsströmen wird der Ertrag beziehungsweise der Aufwand den verursachungsgerechten Perioden zugeordnet.
Siehe auch:
Aufwand
,
Ertrag
Der - ist ein von der Bremischen Bürgerschaft eingesetzter Ausschuss, der die Haushaltsrechnungen unter Berücksichtigung der Berichte des Rechnungshofs sowie die Rechnungen des Rechnungshofs prüft. Der - erstattet gegenüber der Bürgerschaft Bericht und überwacht die Umsetzung seiner Beschlüsse .
Die Haushaltsrechnungen, die Berichte des Rechnungshofs und die Mitteilungen des Senats aufgrund der Berichte des Rechnungsprüfungsausschusses sind vom Präsidenten der Bremischen Bürgerschaft dem - nach Druck der Vorlage unmittelbar zuzuleiten.
- drückt aus, dass einer Verwaltungseinheit zusätzliche, in der Regel zeitlich befristete Ressourcen zur Verfügung stehen.
Im Personalbereich kann durch - zum Beispiel über die Beschäftigungszielzahl hinaus Personal eingesetzt werden. Dies können Drittmittel, Mittel aus Rücklagen oder Rückstellungen sowie aus zweckgebundenen allgemeinen Einnahmen, Umlagefinanzierungen oder unterjährigen Mittelumschichtungen sein.
Siehe auch:
Beschäftigungszielzahl
,
Drittmittel
,
Kernverwaltung
,
Personalbudget
,
Rücklagen
,
Rückstellung
,
Versorgungszuschlag
Die Rentenbezugsmitteilung ist die in Deutschland seit 2005 gemäß § 22a EStG gesetzlich vorgeschriebene Übermittlung von Rentendaten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA). Mitteilungspflichtig sind die Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Anbieter von Riester-Produkten und die Anbieter von Basisrenten. Inhalte der Mitteilung sind Angaben zur Person des Rentenempfängers einschließlich der Steuer-Identifikationsnummer, der Rentenbetrag, die Rechtsgrundlage für die Besteuerung und der Zeitraum, in dem Renten bezogen werden. Zweck der Rentenbezugsmitteilung ist es, die Besteuerung der Leibrenten sicherzustellen
- ist die Verantwortung für die Einhaltung des Budgets (personelle und finanzielle Mittel, Personalverantwortung und so weiter.)
Siehe auch:
Budget
- ist eine zusätzliche Altersversorgung, auf die arbeiterrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (vorwiegend Arbeiter), deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 01. März 2007 begründet worden ist, einen gesetzlichen Anspruch besitzen.
- ist eine der im bremischen Finanzausgleichsgesetz genannten Zuweisungsarten im innerbremischen Finanzausgleich. Sie soll die Finanzkraft der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven stärken und ist nicht zweckgebunden.
Beim - werden die tatsächlich eingegangenen Einnahmen sowie die nicht realisierten Einnahmeforderungen (einschließlich der zur Deckung der Ausgabereste erforderlichen Kreditermächtigungen) und die tatsächlich geleisteten Ausgaben sowie die Ausgabereste eines Haushaltsjahres gegenübergestellt; vergleiche Ist-Abschluss.
Siehe auch:
Ausgaberest
,
Haushaltsjahr
,
Ist-Abschluss
- ist ein aus dem Kernhaushalt ausgegliederter Teil. Die Mittel eines - werden im Haushaltsplan im Saldo von Einnahmen und Ausgaben als Zuschuss/Überschuss ausgewiesen (Ausnahme von der Bruttodarstellung). Der - bleibt als Erläuterung zur Nettoveranschlagung weiter Bestandteil des Haushaltsplans.
Siehe auch:
Bruttodarstellung
,
Haushaltsplan
,
Nettoveranschlagung
Ein - ist ein rechtlich unselbstständiger, abgesonderter Teil des Vermögens Bremens beziehungsweise Bremerhavens. Es wird durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes begründet und dient der Erfüllung einzelner Aufgaben der gründenden Gebietskörperschaft. Das Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden definiert zwei Arten von - :
Eigenbetriebe, die nicht rechtsfähige Unternehmen sind sowie
sonstige Sondervermögen, die kein Personal führen.
Für - gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Bewirtschaftung erfolgt auf der Grundlage von Wirtschaftsplänen;
vergleiche Betriebe nach § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung, Eigenbetriebe, Sonstige Sondervermögen.
Siehe auch:
Betrieb nach § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung
,
Bremer Kapitaldienstfonds (BKF)
,
Eigenbetrieb nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Haushaltsrechnung
,
Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Sondervermögenscontrolling
,
Sonstiges Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Wirtschaftsplan (Sondervermögen)
- verfolgt das Ziel, für den Bereich der Sondervermögen Daten für Analyse und Steuerungszwecke aufzubereiten und damit Entscheidungsgrundlagen für die Verwaltung der im Eigentum des Landes und der Stadtgemeinde Bremen befindlichen Sondervermögen zu liefern.
Siehe auch:
Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
Ein - ist eine bewirtschaftete, rechtlich unselbstständige, abgesonderte Vermögensmasse der Bremens beziehungsweise Bremerhavens ohne Personalkörper in Ausgestaltung eines Sondervermögens nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung. Es wird durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes begründet und dient der Erfüllung einzelner Aufgaben der begründeten Gebietkörperschaft. Es gilt das Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Bewirtschaftung erfolgt auf der Grundlage vonWirtschaftsplänen;
vergleiche Betriebe nach § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung, Eigenbetriebe nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung, Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
Siehe auch:
Betrieb nach § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung
,
Bremer Kapitaldienstfonds (BKF)
,
Cashmanagement
,
Eigenbetrieb nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Haushaltsrechnung
,
Investitionsprogramm
,
Kernhaushalt
,
Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Wirtschaftsplan (Sondervermögen)
- ist ein Instrument, mit dem die Verfügbarkeit von Mitteln eingeschränkt wird. Haushaltsrechtlich sind alle Ausgaben für Baumaßnahmen gesperrt. Sinngemäß gilt dies für Verpflichtungsermächtigungen. Die Sperre kann im Haushaltsvollzug gegebenenfalls mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses aufgehoben werden.
Siehe auch:
Baumaßnahme
,
Haushalts- und Finanzausschuss
,
Verpflichtungsermächtigung
Grundsatz, nach dem die bewilligten Mittel nur zu dem im Haushaltsplan (einschließlich dessen Anlagen) festgelegten Zweck und nur in der festgelegten Höhe verwendet werden dürfen (sachliche Bindung).
Siehe auch:
Haushaltsgrundsätze
,
Haushaltsplan
Beim - werden die Personalausgaben eines/einer Beschäftigten auf unterschiedlichen Haushaltsstellen gebucht, sofern das Beschäftigungsvolumen auf mehrere Aufgabenbereiche aufgeteilt ist.
Siehe auch:
Haushaltsstelle
,
Personalausgaben
Der - ist ein Bund-Länder-Gremium auf Ministerebene, das den bisherigen Finanzplanungsrat ersetzt. Die Aufgaben des - sind: Haushaltsüberwachung, Feststellung von drohenden Haushaltsnotlagen, gegebenenfalls Überwachung von Sanierungsprogrammen und der Verpflichtungen der Konsolidierungshilfenländer, Überprüfung der "Fortschrittsberichte Aufbau Ost" und Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen. Der mindestens zweimal jährlich tagende - kann Mehrheitsbeschlüsse mit den Stimmen von zwei Dritteln der Länder und der Stimme des Bundes fassen.
Siehe auch:
Europäischer Stabilitäts- und Wachstumspakt
,
Finanzplanung
,
Haushaltsnotlage
,
Konsolidierungshilfen
,
Konsolidierungspfad
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzgesetzes wird zugelassen, dass die Haushaltswirtschaft des Bundes und der Länder in ihrem Rechnungswesen alternativ zum bisherigen kameralen Rechnungswesen nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung (staatliche Doppik) gestaltet werden kann. Als untergesetzliche Normierung zum HGrG werden in den "Standards staatlicher Doppik" für die öffentlichen Haushalte einheitliche Ansatz-, Bewertungs- und Darstellungsregeln festgelegt und die Abschlüsse auf staatlicher Ebene geregelt. Die Standards staatlicher Doppik werden jeweils durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder umgesetzt.
Siehe auch:
Doppelte Buchführung in Konten (Doppik)
,
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
,
Haushaltsgrundsätzegesetz
Zur Vereinheitlichung der auf Arbeitsplatzrechnern eingesetzten Software wird ein Standardwarenkorb geschaffen, der die auf jedem Rechner zu installierende Software umfasst.
Siehe auch:
Software
Die - ist Bestandteil des Wirtschaftsplans. Sie enthält die erforderlichen Stellen für Beschäftigte sowie nachrichtlich die Planstellen für Beamtinnen/Beamte. Letztere sind bestimmend im Stellenplan des Rechtsträgers zu führen.
Siehe auch:
Planstelle
,
Stelle
,
Stellenplan
,
Wirtschaftsplan (Sondervermögen)
- drückt die durchschnittliche Wertigkeit der besetzten Planstellen und Stellen einer Verwaltungseinheit aus. Veränderungen im - werden mittels Bonus beziehungsweise Malus (Bonus-Malus-System) auf die Beschäftigungszielzahl sanktioniert.
Siehe auch:
Beschäftigungszielzahl
,
Bonus-Malus-System
,
Planstelle
,
Stelle
- entspricht der Summe der vollen Stellen und der auf volle Stellen umgerechneten Teilzeitstellen.
Siehe auch:
Stelle
- sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein (§ 3 Abgabenordnung).
Siehe auch:
Budgetrecht
,
Verjährung
,
Zinssteuerquote
Die Steuerverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Dabei liegt die Zuständigkeit für den Steuervollzug ganz wesentlich bei den Län-dern. Oberste Landesfinanzbehörde ist in Bremen die Steuerabteilung bei der Senatorin für Finanzen. Die Finanzämter sind als nachgeordnete Behörden für die Verwaltung der Steuern zuständig mit Ausnahme von Zöllen und Verbrauchsteuern, für die die Bundeszollverwaltung zuständig ist. Das für die Steuerverwaltung anzuwendende Verfahren ist für die Finanzämter aller Länder bundeseinheitlich in der Abgabenordnung (AO) geregelt.
- ist der um konjunkturelle und sonstige temporäre, sogenannte Einmaleffekte bereinigte Finanzierungssaldo.
Zur Berechnung wird der Finanzierungssaldo einschließlich Auslaufperiode in der Abgrenzung der vierteljährlichen Kassenstatistik des Statistischen Bundesamtes zu Grunde gelegt. Dieser Wert wird um finanzielle Transaktionen bei Einnahmen und Ausgaben bereinigt. Es sind periodengerechte Zuordnungen bei Umsatzsteuer, die Einnahmen und Ausgaben im horizontalen Länderfinanzausgleich sowie die Einnahmen aus allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen vorzunehmen. Hinzuzurechnen sind die Finanzierungssalden aller Einrichtungen des Landes mit eigener Kreditermächtigung. Der Finanzierungssaldo ist um unmittelbare konjunkturbedingte Effekte (Konjunkturbereinigung) sowie Abweichungen, die sich aus Schätzabweichungen gegenüber der Mai-Steuerschätzung des Vorjahres ergeben, zu bereinigen.
Siehe auch:
Finanzielle Transaktionen
,
Finanzierungssaldo
,
Konjunkturbereinigung
,
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
- ist ein befristetes Hinausschieben der Geltendmachung einer fälligen Forderung.
Sie ist nur zulässig, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden wäre und die Erfüllung des Anspruchs durch die - nicht gefährdet wird. Die - soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Eine - wird nur auf Antrag gewährt.
Siehe auch:
Erlass
- sind Mittel, mit denen auf temporär auftretende Personal-Mehrbedarfe für einzelne Verwaltungsaufgaben reagiert wird. Ein Beispiel hierfür sind Mittel für hohe Arbeitsspitzen bei Wahlen, Zensus oder ähnlichen temporären Aufgaben. Die - gehen somit über die auf der Basis der von Beschäftigungszielzahlen gebildeten Personalbudgets hinaus. Die Ausweisung dieser Mittel erfolgt in einem eigenen Budgetbereich.
Siehe auch:
Beschäftigungszielzahl
,
Budgetbereich
,
Kernverwaltung
,
Personalbudget
- ist die "von oben nach unten" vorgenommene Ermittlung der Ressourcen für die Erreichung eines bestimmten Zieles. Gegenteil von Bottom-up.
Siehe auch:
Bottom-up
Als - werden alle Vermögensgegenstände bezeichnet, die dazu bestimmt sind, kurzfristig der Verwaltung zu dienen (zum Beispiel Vorräte).
Siehe auch:
Abschreibung
,
Bestandskonten
Personen, die im Sinne der Zusammenführung von Fach- (Leistungs-), Personal- und Finanzverantwortung für jeden Produktplan, jeden Produktbereich und jede Produktgruppe im Produktgruppenhaushalt als Verantwortliche benannt wurden. Diese Verantwortung schließt die bisherige Funktion des Beauftragten für den Haushalt ein. Die Mindestanforderungen zu den Verantwortlichkeiten werden in den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushalte konkretisiert.
Siehe auch:
Beauftragter für den Haushalt
,
Einnahmeverantwortung
,
Produktbereich
,
Produktgruppe
,
Produktplan
,
Produktgruppenhaushalt
- bezeichnet den zeitlichen Ablauf der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs: Ein verjährter Anspruch besteht weiterhin, er ist nur nicht mehr durchsetzbar und somit wirkungslos geworden.
Die Verjährungsfrist kann nur durch den Eintritt einer Hemmung oder den Neubeginn der Verjährung verändert werden. Bei Gebühren, Beiträgen und Steuern erlischt der Anspruch mit Eintritt der Verjährung.
Siehe auch:
Beitrag
,
Gebühr
,
Steuern
A) - ist der im Rahmen der Abrechnung der Produktplanhaushalte auf das Folgejahr vorgetragene, aufgrund von nicht ausgeglichenen Mindereinnahmen zum Ende des Haushaltsjahres festgestellte Verlust. Ein - bedarf der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses und ist grundsätzlich im Folgejahr durch Mehreinnahmen oder Einsparungen auszugleichen. Im Ausnahmefall wird ein Verlust auch für den Fall von Mehrausgaben vorgetragen.
B) - wird in der Vermögensrechnung in dem Posten Gewinnvortrag/Verlustvortrag in der Regel das kumulierte Jahresergebnis aus den Vorjahren ausgewiesen. (Finanzbuchhaltung).
Siehe auch:
Eigenkapital
,
Einsparung
,
Finanzbuchhaltung
,
Haushalts- und Finanzausschuss
,
Haushaltsjahr
,
Mehrausgaben
,
Mindereinnahmen
,
Vermögensrechnung
- ist die zusammengefasste Übersicht über das Vermögen und die Schulden zum Schluss des jeweiligen Haushaltsjahres.
Siehe auch:
Haushaltsjahr
- ist die Ermächtigung zum Eingehen von rechtlichen Bindungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen. Eine - ist im Haushaltsplan gesondert zu veranschlagen und darf im Haushaltsvollzug grundsätzlich erst nach Einwilligung durch die Senatorin für Finanzen in Anspruch genommen werden; vergleiche § 16 und 38 Landeshaushaltsordnung.
Siehe auch:
Dispositiv
,
Einzelplan
,
Einzelveranschlagung
,
Gesamtplan
,
Gruppierungsplan
,
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsjahr
,
Haushaltsplan
,
Kapitel
,
Kontrakt
,
Sperre
,
Vermögensplan
Nach dem Quotenmodell werden die Ausgabe- Haushaltsstellen jeweils mit einem - versehen, der nach Disponibilität der Ausgabe festgestellt wird.
Siehe auch:
Haushaltsstelle
,
Quotenmodell
Grundstücksübertragungen ohne Grundbucheintragungung , durch die aber wirtschaftlich die Stellung des Eigentümers erlangt wird. Es wird einem rechtlich ermöglicht, das Grundstück auf eigenen Rechnung zu verwerten.
- ist ein Modell der laufenden Erstattung von Versorgungsbezügen durch ein pauschaliertes Abfindungsmodell zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels.
- werden durch Haushaltsgesetz zum Zwecke der Versorgungsvorsorge durch Umlagen auf die Bezüge von Beamtinnen/Beamten und ruhelohnanwartschaftsberechtigten Beschäftigten in ausgegliederten Verwaltungseinheiten festgelegt.
Siehe auch:
Haushaltsgesetz
,
Versorgungsvorsorge
Zum Zwecke der Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben werden Versorgungszuschläge, Versorgungsumlagen, Verbeamtungseffekte und Entlastungseffekte aus der Absenkung des Versorgungsniveaus kapitalbildend der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für - zugeführt.
Siehe auch:
Versorgungsumlage
,
Versorgungszuschlag
Zuschläge auf die Bezüge bei refinanzierter Beschäftigung (vergleiche Refinanzierung) von Beamtinnen/Beamten und ruhelohnanwartschaftsberechtigten Beschäftigten durch Haushaltsgesetz (Vollkostendeckung).
Siehe auch:
Haushaltsgesetz
,
Refinanzierung
,
Versorgungsvorsorge
Grundsatz, nach dem alle Einnahmen und alle Ausgaben einer Gebietskörperschaft im Haushaltsplan zu erfassen sind.
Siehe auch:
Haushaltsgrundsätze
,
Haushaltsplan
- sind die von den einzelnen Behörden unter Beteiligung der Ausschüsse/Fach-
deputationen erstellten Vorentwürfe der Haushalte.
Siehe auch:
Beauftragter für den Haushalt
Wenn bis zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt wurde, ist der Senat gemäß Artikel 132a Landesverfassung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
[LISTE um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen weiterzuführen,
;um rechtlich begründete Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen zu erfüllen,
;um bereits begonnene Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.]
Die Bewirtschaftung des Haushalts in dieser Zeit wird als - bezeichnet.
Siehe auch:
Bewirtschaftungsmaßnahmen
,
Haushaltsjahr
,
Haushaltsplan
Grundsatz, nach dem die in einem Haushaltsjahr voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen sowie die zu leistenden Ausgaben mit größtmöglicher Genauigkeit zu errechnen oder zu schätzen sind.
Siehe auch:
Haushaltsgrundsätze
,
Haushaltsjahr