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Personen, die im Sinne der Zusammenführung von Fach- (Leistungs-), Personal- und Finanzverantwortung für jeden Produktplan, jeden Produktbereich und jede Produktgruppe im Produktgruppenhaushalt als Verantwortliche benannt wurden. Diese Verantwortung schließt die bisherige Funktion des Beauftragten für den Haushalt ein. Die Mindestanforderungen zu den Verantwortlichkeiten werden in den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Haushalte konkretisiert.
Siehe auch:
Beauftragter für den Haushalt
,
Einnahmeverantwortung
,
Produktbereich
,
Produktgruppe
,
Produktplan
,
Produktgruppenhaushalt
- bezeichnet den zeitlichen Ablauf der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs: Ein verjährter Anspruch besteht weiterhin, er ist nur nicht mehr durchsetzbar und somit wirkungslos geworden.
Die Verjährungsfrist kann nur durch den Eintritt einer Hemmung oder den Neubeginn der Verjährung verändert werden. Bei Gebühren, Beiträgen und Steuern erlischt der Anspruch mit Eintritt der Verjährung.
Siehe auch:
Beitrag
,
Gebühr
,
Steuern
A) - ist der im Rahmen der Abrechnung der Produktplanhaushalte auf das Folgejahr vorgetragene, aufgrund von nicht ausgeglichenen Mindereinnahmen zum Ende des Haushaltsjahres festgestellte Verlust. Ein - bedarf der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses und ist grundsätzlich im Folgejahr durch Mehreinnahmen oder Einsparungen auszugleichen. Im Ausnahmefall wird ein Verlust auch für den Fall von Mehrausgaben vorgetragen.
B) - wird in der Vermögensrechnung in dem Posten Gewinnvortrag/Verlustvortrag in der Regel das kumulierte Jahresergebnis aus den Vorjahren ausgewiesen. (Finanzbuchhaltung).
Siehe auch:
Eigenkapital
,
Einsparung
,
Finanzbuchhaltung
,
Haushalts- und Finanzausschuss
,
Haushaltsjahr
,
Mehrausgaben
,
Mindereinnahmen
,
Vermögensrechnung
- ist die zusammengefasste Übersicht über das Vermögen und die Schulden zum Schluss des jeweiligen Haushaltsjahres.
Siehe auch:
Haushaltsjahr
- ist die Ermächtigung zum Eingehen von rechtlichen Bindungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen. Eine - ist im Haushaltsplan gesondert zu veranschlagen und darf im Haushaltsvollzug grundsätzlich erst nach Einwilligung durch die Senatorin für Finanzen in Anspruch genommen werden; vergleiche § 16 und 38 Landeshaushaltsordnung.
Siehe auch:
Dispositiv
,
Einzelplan
,
Einzelveranschlagung
,
Gesamtplan
,
Gruppierungsplan
,
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsjahr
,
Haushaltsplan
,
Kapitel
,
Kontrakt
,
Sperre
,
Vermögensplan
Nach dem Quotenmodell werden die Ausgabe- Haushaltsstellen jeweils mit einem - versehen, der nach Disponibilität der Ausgabe festgestellt wird.
Siehe auch:
Haushaltsstelle
,
Quotenmodell
Grundstücksübertragungen ohne Grundbucheintragungung , durch die aber wirtschaftlich die Stellung des Eigentümers erlangt wird. Es wird einem rechtlich ermöglicht, das Grundstück auf eigenen Rechnung zu verwerten.
- ist ein Modell der laufenden Erstattung von Versorgungsbezügen durch ein pauschaliertes Abfindungsmodell zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels.
- werden durch Haushaltsgesetz zum Zwecke der Versorgungsvorsorge durch Umlagen auf die Bezüge von Beamtinnen/Beamten und ruhelohnanwartschaftsberechtigten Beschäftigten in ausgegliederten Verwaltungseinheiten festgelegt.
Siehe auch:
Haushaltsgesetz
,
Versorgungsvorsorge
Zum Zwecke der Finanzierung künftiger Versorgungsausgaben werden Versorgungszuschläge, Versorgungsumlagen, Verbeamtungseffekte und Entlastungseffekte aus der Absenkung des Versorgungsniveaus kapitalbildend der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für - zugeführt.
Siehe auch:
Versorgungsumlage
,
Versorgungszuschlag
Zuschläge auf die Bezüge bei refinanzierter Beschäftigung (vergleiche Refinanzierung) von Beamtinnen/Beamten und ruhelohnanwartschaftsberechtigten Beschäftigten durch Haushaltsgesetz (Vollkostendeckung).
Siehe auch:
Haushaltsgesetz
,
Refinanzierung
,
Versorgungsvorsorge
Grundsatz, nach dem alle Einnahmen und alle Ausgaben einer Gebietskörperschaft im Haushaltsplan zu erfassen sind.
Siehe auch:
Haushaltsgrundsätze
,
Haushaltsplan
- sind die von den einzelnen Behörden unter Beteiligung der Ausschüsse/Fach-
deputationen erstellten Vorentwürfe der Haushalte.
Siehe auch:
Beauftragter für den Haushalt
Wenn bis zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr noch nicht festgestellt wurde, ist der Senat gemäß Artikel 132a Landesverfassung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
[LISTE um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen weiterzuführen,
;um rechtlich begründete Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen zu erfüllen,
;um bereits begonnene Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.]
Die Bewirtschaftung des Haushalts in dieser Zeit wird als - bezeichnet.
Siehe auch:
Bewirtschaftungsmaßnahmen
,
Haushaltsjahr
,
Haushaltsplan