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- ist eine der im bremischen Finanzausgleichsgesetz genannten Zuweisungsarten im innerbremischen Finanzausgleich. Sie soll die Finanzkraft der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven stärken und ist nicht zweckgebunden.
Beim - werden die tatsächlich eingegangenen Einnahmen sowie die nicht realisierten Einnahmeforderungen (einschließlich der zur Deckung der Ausgabereste erforderlichen Kreditermächtigungen) und die tatsächlich geleisteten Ausgaben sowie die Ausgabereste eines Haushaltsjahres gegenübergestellt; vergleiche Ist-Abschluss.
Siehe auch:
Ausgaberest
,
Haushaltsjahr
,
Ist-Abschluss
- ist ein aus dem Kernhaushalt ausgegliederter Teil. Die Mittel eines - werden im Haushaltsplan im Saldo von Einnahmen und Ausgaben als Zuschuss/Überschuss ausgewiesen (Ausnahme von der Bruttodarstellung). Der - bleibt als Erläuterung zur Nettoveranschlagung weiter Bestandteil des Haushaltsplans.
Siehe auch:
Bruttodarstellung
,
Haushaltsplan
,
Nettoveranschlagung
Ein - ist ein rechtlich unselbstständiger, abgesonderter Teil des Vermögens Bremens beziehungsweise Bremerhavens. Es wird durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes begründet und dient der Erfüllung einzelner Aufgaben der gründenden Gebietskörperschaft. Das Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden definiert zwei Arten von - :
Eigenbetriebe, die nicht rechtsfähige Unternehmen sind sowie
sonstige Sondervermögen, die kein Personal führen.
Für - gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Bewirtschaftung erfolgt auf der Grundlage von Wirtschaftsplänen;
vergleiche Betriebe nach § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung, Eigenbetriebe, Sonstige Sondervermögen.
Siehe auch:
Betrieb nach § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung
,
Bremer Kapitaldienstfonds (BKF)
,
Eigenbetrieb nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Haushaltsrechnung
,
Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Sondervermögenscontrolling
,
Sonstiges Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Wirtschaftsplan (Sondervermögen)
- verfolgt das Ziel, für den Bereich der Sondervermögen Daten für Analyse und Steuerungszwecke aufzubereiten und damit Entscheidungsgrundlagen für die Verwaltung der im Eigentum des Landes und der Stadtgemeinde Bremen befindlichen Sondervermögen zu liefern.
Siehe auch:
Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
Ein - ist eine bewirtschaftete, rechtlich unselbstständige, abgesonderte Vermögensmasse der Bremens beziehungsweise Bremerhavens ohne Personalkörper in Ausgestaltung eines Sondervermögens nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung. Es wird durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes begründet und dient der Erfüllung einzelner Aufgaben der begründeten Gebietkörperschaft. Es gilt das Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung gelten entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Bewirtschaftung erfolgt auf der Grundlage vonWirtschaftsplänen;
vergleiche Betriebe nach § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung, Eigenbetriebe nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung, Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
Siehe auch:
Betrieb nach § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung
,
Bremer Kapitaldienstfonds (BKF)
,
Cashmanagement
,
Eigenbetrieb nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Haushaltsrechnung
,
Investitionsprogramm
,
Kernhaushalt
,
Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Wirtschaftsplan (Sondervermögen)
- ist ein Instrument, mit dem die Verfügbarkeit von Mitteln eingeschränkt wird. Haushaltsrechtlich sind alle Ausgaben für Baumaßnahmen gesperrt. Sinngemäß gilt dies für Verpflichtungsermächtigungen. Die Sperre kann im Haushaltsvollzug gegebenenfalls mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses aufgehoben werden.
Siehe auch:
Baumaßnahme
,
Haushalts- und Finanzausschuss
,
Verpflichtungsermächtigung
Grundsatz, nach dem die bewilligten Mittel nur zu dem im Haushaltsplan (einschließlich dessen Anlagen) festgelegten Zweck und nur in der festgelegten Höhe verwendet werden dürfen (sachliche Bindung).
Siehe auch:
Haushaltsgrundsätze
,
Haushaltsplan
Beim - werden die Personalausgaben eines/einer Beschäftigten auf unterschiedlichen Haushaltsstellen gebucht, sofern das Beschäftigungsvolumen auf mehrere Aufgabenbereiche aufgeteilt ist.
Siehe auch:
Haushaltsstelle
,
Personalausgaben
Der - ist ein Bund-Länder-Gremium auf Ministerebene, das den bisherigen Finanzplanungsrat ersetzt. Die Aufgaben des - sind: Haushaltsüberwachung, Feststellung von drohenden Haushaltsnotlagen, gegebenenfalls Überwachung von Sanierungsprogrammen und der Verpflichtungen der Konsolidierungshilfenländer, Überprüfung der "Fortschrittsberichte Aufbau Ost" und Koordinierung der Haushalts- und Finanzplanungen. Der mindestens zweimal jährlich tagende - kann Mehrheitsbeschlüsse mit den Stimmen von zwei Dritteln der Länder und der Stimme des Bundes fassen.
Siehe auch:
Europäischer Stabilitäts- und Wachstumspakt
,
Finanzplanung
,
Haushaltsnotlage
,
Konsolidierungshilfen
,
Konsolidierungspfad
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzgesetzes wird zugelassen, dass die Haushaltswirtschaft des Bundes und der Länder in ihrem Rechnungswesen alternativ zum bisherigen kameralen Rechnungswesen nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung (staatliche Doppik) gestaltet werden kann. Als untergesetzliche Normierung zum HGrG werden in den "Standards staatlicher Doppik" für die öffentlichen Haushalte einheitliche Ansatz-, Bewertungs- und Darstellungsregeln festgelegt und die Abschlüsse auf staatlicher Ebene geregelt. Die Standards staatlicher Doppik werden jeweils durch Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder umgesetzt.
Siehe auch:
Doppelte Buchführung in Konten (Doppik)
,
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
,
Haushaltsgrundsätzegesetz
Zur Vereinheitlichung der auf Arbeitsplatzrechnern eingesetzten Software wird ein Standardwarenkorb geschaffen, der die auf jedem Rechner zu installierende Software umfasst.
Siehe auch:
Software
Die - ist Bestandteil des Wirtschaftsplans. Sie enthält die erforderlichen Stellen für Beschäftigte sowie nachrichtlich die Planstellen für Beamtinnen/Beamte. Letztere sind bestimmend im Stellenplan des Rechtsträgers zu führen.
Siehe auch:
Planstelle
,
Stelle
,
Stellenplan
,
Wirtschaftsplan (Sondervermögen)
- drückt die durchschnittliche Wertigkeit der besetzten Planstellen und Stellen einer Verwaltungseinheit aus. Veränderungen im - werden mittels Bonus beziehungsweise Malus (Bonus-Malus-System) auf die Beschäftigungszielzahl sanktioniert.
Siehe auch:
Beschäftigungszielzahl
,
Bonus-Malus-System
,
Planstelle
,
Stelle
- entspricht der Summe der vollen Stellen und der auf volle Stellen umgerechneten Teilzeitstellen.
Siehe auch:
Stelle
- sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein (§ 3 Abgabenordnung).
Siehe auch:
Budgetrecht
,
Verjährung
,
Zinssteuerquote