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Die - ist eine Organisationseinheit und ein Ort der Kosten- und Leistungsentstehung, die einem / einer Verantwortlichen klar zugeordnet werden kann.
Siehe auch:
Kennzahlen
,
Kostenstellenrechnung
In der - wird dargestellt, welche Kostenarten und Erlösarten in welcher Höhe bei welcher Kostenstelle zugeordnet sind. Die Aufgabe der - besteht darin, die den Kostenträgern nicht direkt zurechenbaren Kosten (Gemeinkosten) im Rahmen der innerbehördlichen Leistungsverrechnung sukzessive von den Vorkostenstellen auf die Endkostenstellen und letztlich auf die Kostenträger zu verrechnen.
Siehe auch:
Erlösart
,
Kosten
,
Kosten- und Leistungsrechnung
,
Kostenarten
,
Kostenstelle
,
Kostenträger
In der - werden die erbrachten und erfassten Leistungen (vergleiche Produkt) auf der Basis der hierfür notwendigen Kosten einschließlich der einzubeziehenden kalkulatorischen Kosten dargestellt. Die - setzt sich aus der Kostenartenrechnung, der Kostenstellenrechnung und der Kostenträgerrechnung in Form einer Plan- oder Ist-Kostenrechnung zusammen.
Siehe auch:
Erlös
,
Kalkulatorische Kosten
,
Kennzahlen
,
Kosten
,
Kostenarten
,
Kostenartenrechnung
,
Kostenstellenrechnung
,
Kostenträger
,
Kostenträgerrechnung
,
Leistung
,
Personalkosten
,
Produkt
Einnahmen aus Krediten dürfen nach Artikel 131a Landesverfassung nur bis zur Höhe der Summe der Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts.
Bremen muss aufgrund seiner anerkannten extremen Haushaltsnotlage höhere Kredite in den Haushaltsplan einstellen. Die landesverfassungsrechtliche Kreditgrenze ist jedoch vor folgendem Hintergrund einzuordnen:
Der Verfassungsgerichtshof Berlin hat in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2003 einen weiteren Grund für eine Ausnahme gesehen, nämlich im Falle einer extremen Haushaltsnotlage, jedoch unter Beachtung bestimmter Darlegungsverpflichtungen des Haushaltsgesetzgebers.
Aufgrund der Änderungen des Grundgesetzes zur 'Schuldenbremse' sind die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Allerdings gilt für die Länder-Haushalte bis einschließlich 2019 eine Übergangsregelung, wonach nach Maßgabe der geltenden landesrechtlichen Regelungen von diesen Vorgaben abgewichen werden darf (vergleiche Artikel 143d Grundgesetz). Um das Ziel im Jahr 2020 zu erreichen, erhält Bremen vor dem Hintergrund seiner im Vergleich zu anderen Ländern besonders schwierigen Haushaltssituation von der bundesstaatlichen Gemeinschaft Konsolidierungshilfen.
Zur Einhaltung der Konsolidierungsverpflichtungen für die Haushalte 2011 bis 2019 sind die in der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und Bremen festgelegten Obergrenzen des strukturellen Finanzierungssaldos einzuhalten. Diese Konsolidierungsverpflichtung wurde in geltendes Haushaltsrecht (Einfügung des § 18 a Landeshaushaltsordnung) übernommen. Das Land und die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erfüllen gemeinsam die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen der Freien Hansestadt Bremen.
Die konkrete Höhe der Kredite zur Deckung von Ausgaben (Deckungskredit) und zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredit) wird im jährlichen Haushaltsgesetz festgelegt.
Siehe auch:
Darlegungspflicht
,
Deckungskredit
,
Gesamtwirtschaftliches Gleichgewicht
,
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsnotlage
,
Haushaltsplan
,
Haushaltsrecht
,
Investitionen
,
Kassenverstärkungskredit
,
Konsolidierungshilfen
,
Struktureller Finanzierungssaldo
- werden im Stellenplan angebracht, wenn Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer ohne Bestimmung der Voraussetzungen künftig in Planstellen beziehungsweise Stellen einer anderen Entgeltgruppe umgewandelt werden sollen.
Siehe auch:
Planstelle
,
Stelle
Ist eine Planstelle oder eine Stelle für Arbeitnehmer ohne nähere Angabe als künftig wegfallend bezeichnet, gilt diese Planstelle beziehungsweise Stelle nach ihrem Freiwerden als wegfallend.
Siehe auch:
Planstelle
,
Stelle