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Der Begriff Haushaltsrecht bezeichnet die Gesamtheit der Regelungen die bei der Aufstellung und Durchführung der Haushalte zu beachten sind, zum Beispiel:
Grundgesetz,
Haushaltsgrundsätzegesetz,
Stabilitäts- und Wachstumsgesetz,
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen,
Landeshaushaltsordnung einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
Gesetz über die Rechnungsprüfung der Freien Hansestadt Bremen,
Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden,
Gesetz über die Finanzzuweisungen an die Stadtgemeinde Bremen und Bremerhaven,
Verfassung der Stadt Bremerhaven,
die jeweiligen jährlichen Haushaltsgesetze.
Siehe auch:
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsgrundsätzegesetz
,
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
,
Landeshaushaltsordnung (LHO)
vergleiche Ausgaberest.
Siehe auch:
Reste
Das - einer Haushaltsstelle setzt sich wie folgt zusammen:
a) Ausgaben: Haushaltsanschlag + Ausgaberest + Nachbewilligung + Einnahme-Verfügungsmittel ./. Einsparung ./. Sondersperre + Veränderungen aus Deckungsfähigkeiten.
b)Einnahmen: Haushaltsanschlag + Einnahmeverfügungsmittel + Mehreinnahmen, soweit sie zur Deckung von Nachbewilligungen herangezogen werden.
Siehe auch:
Ausgaberest
,
Deckungsfähigkeit
,
Einnahmeverfügungsmittel
,
Einsparung
,
Finanzplanung
,
Haushaltsgrundsätze
,
Haushaltsstelle
,
Mehrausgaben
,
Minderausgaben
,
Mindereinnahmen
,
Nachbewilligung
,
Überplanmäßige Einnahme/Ausgabe
Die - besteht aus insgesamt 10 Stellen sowie einer Zweckbestimmung.
Aus der Nummerik lässt sich folgendes erkennen:
[TABELLEA]
[REIHEA][KOPF]Stelle[KOPF]Inhalt[KOPF]Beispiel[KOPF](0257.511 00-6)[REIHEE]
[REIHEA][ZELLE]1.[ZELLE]Betroffener Haushalt[ZELLE]0[ZELLE]Land[REIHEE]
[REIHEA][ZELLE]1. - 2.[ZELLE]Einzelplan[ZELLE]02[ZELLE]Bildung, Wissenschaft, Kultur[REIHEE]
[REIHEA][ZELLE]1. - 4.[ZELLE]Kapitel[ZELLE]0257[ZELLE]Landeszentrale für politische Bildung[REIHEE]
[REIHEA][ZELLE]5. - 7.[ZELLE]Gruppe[ZELLE]511[ZELLE]Geschäftsbedarf et cetera [REIHEE]
[REIHEA][ZELLE]5. - 9.[ZELLE]konkreter Titel[ZELLE]511 00[ZELLE]Geschäftsbedarf und Kommunikation[REIHEE]
[REIHEA][ZELLE]10.[ZELLE]Prüfziffer[ZELLE]6[ZELLE] [REIHEE]
[TABELLEE]
Siehe auch:
Baumaßnahme
,
Bruttodarstellung
,
Dispositiv
,
Einsparung
,
Haushaltssoll
,
Haushaltsvermerke
,
Kapitel
,
Splitting
,
Verpflichtungsgrad
,
Zweckbestimmung
Die - ist der Oberbegriff für Regeln über den Aufbau, die Form und die Gliederung des Haushaltsplans und ist festgelegt im Gruppierungs- und Funktionenplan.
Siehe auch:
Funktionenplan
,
Gruppierungsplan
,
Haushaltsplan
Hebesatz ist im Gemeindesteuerrecht der Faktor, der zur Ermittlung der Steuerschuld mit dem Steuermessbetrag multipliziert wird.
- sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten und der Fertigungsgemeinkosten. Selbsterstelltes Sachanlage- und Umlaufvermögen wird mit den - aktiviert.
Siehe auch:
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG)