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Eine - verpflichtet Bremen, für den Eintritt eines bestimmten, durch einen Dritten herbeizuführenden, Ereignisses (zum Beispiel Erbringung einer (Sach-) Leistung) einzustehen. Die Übernahme einer - bedarf ebenso wie die Übernahme einer Bürgschaft oder sonstigen Gewährleistung, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen kann, einer der Höhe nach bestimmten Ermächtigung durch Haushaltsgesetz.
Siehe auch:
Bürgschaft
,
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsjahr
Unterschieden wird zwischen Verwaltungsgebühr und Benutzungsgebühr.
Eine Verwaltungsgebühr ist im Gegensatz zum Entgelt eine durch öffentliches Recht geregelte Geldleistung, die für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung erhoben wird. Die Leistung kann eine Amtshandlung oder eine sonstige Tätigkeit der Verwaltung sein, die den Gebührenpflichtigen unmittelbar begünstigt oder die er veranlasst hat.
Eine Benutzungsgebühr ist im Gegensatz zum Entgelt eine durch öffentliches Recht geregelte Geldleistung, die von einem Gemeinwesen als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage erhoben wird.
Siehe auch:
Entgelt
,
Erlös
,
Verjährung
Als - werden in Bremen abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bezeichnet, die selbstständig genutzt werden können. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer betragen 150,00 Euro, dürfen aber 1.000,00 Euro nicht übersteigen. Die - werden grundsätzlich einzeln in der Anlagenbuchhaltung mit einer festen Nutzungsdauer von fünf Jahren erfasst, unabhängig davon, ob die Beschaffung aus konsumtiven oder investiven Mitteln erfolgt.
Siehe auch:
Anlagenbuchhaltung
,
Anlagevermögen
,
Anschaffungskosten
,
Herstellungskosten
Grundsatz, nach dem alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben des Haushalts dienen.
Siehe auch:
Haushaltsgrundsätze
Das - verfolgt das Ziel, im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsgrad und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum beizutragen.
Bund und Länder haben nach § 1 des Stabilitätsgesetzes bei ihren wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen die Erfordernisse des - zu beachten.
Siehe auch:
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
- sind veranschlagte Beträge, die abweichend vom Grundsatz der Einzelveranschlagung einen möglicherweise entstehenden, aber im Detail in der Haushaltsplanung noch nicht zuzuordnenden Mehrbedarf abdecken sollen. - sind im Haushaltsvollzug im Wege der Nachbewilligung für konkrete Ausgabezwecke bereitzustellen.
Siehe auch:
Einzelveranschlagung
,
Erfolgsrechnung
,
Nebentitel
- sind zum Ausgleich des Haushalts veranschlagte Beträge, die im Detail in der Haushaltsplanung noch nicht zuzuordnen sind. - sind im Haushaltsvollzug als Einnahme zu realisieren.
Siehe auch:
Haushalts- und Finanzausschuss
- sind zum Ausgleich des Haushalts veranschlagte negative Beträge, die abweichend vom Grundsatz der Einzelveranschlagung im Haushaltsvollzug im Sinne von Einsparungen zu erwirtschaften sind.
Siehe auch:
Einsparung
,
Einzelveranschlagung
- sind veranschlagte negative Beträge, die abweichend vom Grundsatz der Einzelveranschlagung möglicherweise entstehende, aber im Detail noch nicht zuzuordnende geringere Einnahmen ausgleichen sollen.
Siehe auch:
Einzelveranschlagung