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Die vom Senat im Haushaltsaufstellungsverfahren vorgegebenen Werte für konsumtive und investive Einnahmen sowie Personalausgaben, konsumtive Ausgaben (einschließlich Tilgungen an öffentliche Verwaltungen), Zinsausgaben sowie investive Ausgaben. Sie sind von den Produktplanverantwortlichen für ihren Zuständigkeitsbereich einzuhalten.
Siehe auch:
Konsumtive Ausgaben
,
Personalausgaben
Unter E-Democracy bzw. E-Demokratie versteht man die Vereinfachung und Durchführung von Prozessen zur Information, Kommunikation und Transaktion innerhalb und zwischen Institutionen der Legislative, Bürgern, Unternehmen und weiteren staatlichen Institutionen durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien. (Wikipedia)
Ein - ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes oder der Stadtgemeinde Bremen beziehungsweise Bremerhaven (Rechtsträger), das durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben bestimmt ist. Die Betriebsleitung leitet den - selbstständig in eigener Verantwortung, soweit nicht durch das Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden oder andere gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung ist insbesondere für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.
Für einen - gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung, soweit durch das Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden oder ein anderes Gesetz nichts anderes bestimmt ist, entsprechend. Er arbeitet auf der Grundlage von Wirtschaftsplänen; vergleiche Betrieb nach § 26 Absatz1 Landeshaushaltsordnung; Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung; sonstiges Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung.
Siehe auch:
Betrieb nach § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung
,
Cashmanagement
,
Haushaltsrechnung
,
Investitionsprogramm
,
Kernhaushalt
,
Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Sonstiges Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Wirtschaftsplan (Sondervermögen)
Eine - ist eine juristische Person (in der Regel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung), deren sämtliche Anteile im Besitz einer Gebietskörperschaft (also Kommune oder Land) sind. Beispielhaft sind Verkehrsbetriebe zu nennen. Bei einer - handelt es sich um ein rechtlich selbstständiges Unternehmen.
Siehe auch:
Kernhaushalt
- ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Vermögens und der Schulden. In der Vermögensrechnung wird das - untergliedert in Nettoposition, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen (Verwaltungsrücklagen), Gewinnvortrag/ Verlustvortrag und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Siehe auch:
Bestandskonten
,
Beteiligungen
,
Bilanz
,
Rücklagen
,
Verlustvortrag
,
Vermögensrechnung
Grundstücksüberragung ohne Grundbucheintrag nur auf Grund eines Vertragsabschlusses, der aber wirtschaftlich zu einem ähnlichen Ergebnis führt
Zum Beispiel: Mietkauf, Anteilsvereinigung von Gesellschaften
Grundsatz, nach dem alle Einnahmen und Ausgaben einer Gebietskörperschaft in einem Haushaltsplan zu erfassen sind. Die Zersplitterung des Haushalts (durch Nebenhaushalte) soll dadurch vermieden werden.
Siehe auch:
Haushaltsgrundsätze
,
Haushaltsplan
bezeichnet die Ermittlung der Höhe der zu zahlenden Steuer einer natürlichen Person nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG). Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen, das der Steuerpflichtige in einem Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) bezogen hat.
Die Verantwortlichen im Produktgruppenhaushalt sind verpflichtet, nicht erzielte Einnahmen, die der Haushaltsdeckung dienen, durch entsprechende Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle auszugleichen (vergleiche § 15 beziehungsweise 14 Absatz 5 Haushaltsgesetz).
Siehe auch:
Minderausgaben
,
Verantwortliche im Produktgruppenhaushalt
Mit der - wird der besonderen strukturellen Eigenarten der Stadtstaaten (hinterlandlose Stadtstaaten unterscheiden sich mit Blick auf Einnahmesituation und Aufgabenerfüllung erheblich von anderen Ländern) beim Länderfinanzausgleich Rechnung getragen.
Siehe auch:
Länderfinanzausgleich
Die Lohnsteuerkarte wurde abgeschafft und zum 1. Januar 2013 durch Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) ersetzt.
Bei den ELStAM handelt es sich um die Angaben, die bislang auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (zum Beispiel Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Freibetrag, Kirchensteuerabzugsmerkmal).
Mit dem ELStAM-Verfahren wird das Lohnsteuerabzugsverfahren für alle Beteiligten vereinfacht. Bei Ihrem Arbeitgeber werden steuerlich bedeutsame Änderungen nach ihrer Eintragung im Melderegister (zum Beispiel Heirat, Geburt eines Kindes, Kirchenein- oder Kirchenaustritt) automatisch für Ihren Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Ihre aktuellen ELStAM werden in jeder Lohnabrechnung ausgewiesen. Sie haben jedoch jederzeit die Möglichkeit Ihre aktuellen ELStAM in Mein ELSTER abzurufen. Bei Ehegatten/Lebenspartnern muss jeder Ehegatte/Lebenspartner für den Abruf der ELStAM ein eigenes Zertifikat in Mein ELSTER erzeugen
- ist eine Zahlung für eine Leistung der öffentlichen Hand, die keine Gebühr oder kein Beitrag ist und aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung entsteht.
Siehe auch:
Beitrag
,
Gebühr
In der - wird für die Rechnungsperiode der Ertrag dem Aufwand gegenübergestellt und das Ergebnis der Periode ermittelt. Übersteigt der Ertrag den Aufwand, ergibt sich ein (Jahres-)Überschuss; übersteigt dagegen der Aufwand den Ertrag, wird ein (Jahres-)Fehlbetrag ausgewiesen. Die - wird auch als Gewinn- und Verlustrechnung bezeichnet.
Siehe auch:
Anhang
,
Aufwand
,
Doppischer Jahresabschluss
,
Erfolgskonten
,
Ertrag
,
Fehlbetrag
,
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
,
Globale Mehrausgaben
,
Integriertes öffentliches Rechnungswesen (IöR)
,
Rücklagen
,
Überschuss
- sollen (soweit erforderlich) den Verwendungszweck der Anschläge mit ausreichender Bestimmtheit erkennen lassen und eine geeignete Unterlage für deren sachgemäße Nachprüfung bieten. - gehören nicht zum Dispositiv.
Siehe auch:
Anschlag
,
Dispositiv