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Die Darlegungspflicht ist die vom Verfassungsgericht Berlin im Jahre 2003 dem Stadtstaat Berlin gegenüber auferlegte Verpflichtung, aufgrund der dortigen Überschreitung der zulässigen Kreditobergrenze die Erforderlichkeit von Ausgaben und die Ausschöpfung aller Einnahmequellen im Rahmen der parlamentarischen Beratung des Haushaltsentwurfs darzulegen.
Der Senat der FHB hat die Berliner Entscheidung aufgrund der in Bremen ebenfalls bestehenden Haushaltsnotlage und der verfassungsmäßig gleichlautenden Bestimmungen erstmals mit dem Entwurf des Haushalts 2006/2007 flächendeckend übernommen.
Für die Zeit der Überschreitung der Kreditobergrenze nach Artikel 131a Landesverfassung sind die Ressorts verpflichtet, nur Ausgaben zu veranschlagen, die aufgrund bundesgesetzlicher beziehungsweise landesverfassungsrechtlicher Vorgaben oder wegen sonstiger Bindungen zwingend notwendig geleistet werden müssen. Die entsprechenden Veranschlagungen sind auf der Ebene der Produktgruppen zu begründen. Diese Begründungen werden der Bremischen Bürgerschaft vorgelegt und bilden zusammen mit kameralen Haushaltsentwürfen und dem Produktgruppenhaushalt die Grundlage für die parlamentarischen Haushaltsberatungen.
vergleiche Haushaltsnotlage, Kreditaufnahme/Kreditermächtigung, Konsolidierungspfad, Konsolidierungshilfe.
Siehe auch:
Haushaltsnotlage
,
Konsolidierungshilfen
,
Konsolidierungspfad
,
Kreditaufnahme/Kreditermächtigung
,
Produktgruppe
- stellt den Anteil der bereinigten Einnahmen an den bereinigten Ausgaben dar;
vergleiche bereinigte Einnahmen/Ausgaben.
Siehe auch:
Bereinigte Einnahmen/ Ausgaben
Im Rahmen der - wird die Entscheidungskompetenz über die Verwendung von Budgets, über den Personaleinsatz und der personalrechtlichen Entscheidungsbefugnisse auf die für die Aufgabenerfüllung zuständigen Verwaltungseinheiten verlagert. Die Fachverantwortung umfasst auch die Verantwortung für die Erreichung der Leistungsziele.
Siehe auch:
Budget
- ist ein bedeutender Bestandteil der Verwaltungsreform.
Ziel der - ist die Flexibilisierung des Haushaltsvollzugs durch zum Beispiel Ausweitung der Deckungsfähigkeiten, überjährige Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln, Schaffung von Anreizen (Anreizprinzip) und Herstellung von Transparenz durch Controlling;
vergleiche Liquiditätssteuerung
Siehe auch:
Anreizprinzip
,
Controlling
,
Deckungsfähigkeit
,
Liquiditätssteuerung
bezeichnet das Aufsichts- und Weisungsrecht der höheren Behörde (Steuerab-teilung bei der Senatorin für Finanzen) gegenüber den nachgeordneten Behörden (Finanzäm-ter) und des Vorgesetzten gegenüber seinen untergebenen Beamten. Sie umfasst die fachliche und rechtliche Kontrolle der Ausübung des Dienstes; bei Verstößen kann der Dienstvorgesetz-te Disziplinarmaßnahmen veranlassen.
Dispositiv stellt die verpflichtenden Bestandteile des Haushaltsplans dar:
Nummerische Bezeichnung der Haushaltsstelle, Zweckbestimmung, Anschlag/Verpflichtungsermächtigung, Haushaltsvermerk sowie(Fremd-)Bewirtschaftungskennzahl, Nummerische Zuordnung zur Produktgruppe.
Siehe auch:
Anschlag
,
Erläuterungen zum Haushaltsplan
,
Haushaltsplan
,
Haushaltsstelle
,
Haushaltsvermerke
,
Produktgruppe
,
Verpflichtungsermächtigung
,
Zweckbestimmung
Oder richtig bezeichnet: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen Staaten, in dem geregelt wird, in welchem Umfang das Besteuerungsrecht einem Staat für die in einem der beiden Vertragsstaaten erzielten Einkünfte oder für das in einem der beiden Vertragsstaaten belegene Vermögen zusteht. Ein DBA soll vermeiden, dass bei natürlichen oder juristischen Personen, die Einkünfte im Ausland erzielen, diese ausländischen Einkünfte sowohl vom Ansässigkeitsstaat (Wohnsitz- oder Sitzstaat) als auch von Quellenstaat (Staat in dem die Einkünfte erzielt werden) besteuert werden (Vermeidung der Doppelbesteuerung). Sonderabkommen bestehen zu Einkünften und Vermögen von Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen.
Ein - enthält einen Haushaltsplan für zwei aufeinander folgende Kalenderjahre mit getrennten Haushaltsgesetzen.
Siehe auch:
Haushaltsgesetz
,
Haushaltsplan
Die - ist die in der privaten Wirtschaft vorherrschende Art der Finanzbuchhaltung, bei der jeder Geschäftsvorfall auf zwei Konten erfasst wird. Dadurch wird dessen Auswirkung sowohl auf den Erfolg (auf den Ertrags- und Aufwandskonten) als auch auf das Vermögen (auf den Bestandskonten) aufgezeichnet. Die - wird auch kaufmännische Buchführung genannt.
Siehe auch:
Bilanz
,
Finanzbuchhaltung
,
Konten
,
Rückstellung
,
Standards staatlicher Doppik
- sind Gelder, die in der Regel zusätzlich zum regulären Haushalt von öffentlichen oder privaten Stellen eingeworben und zur Finanzierung von Projekten und Maßnahmen eingesetzt werden. - sind insbesondere für den Bereich der Hochschulen zur Förderung von Forschung und Entwicklung sowie des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Lehre von Bedeutung. - können der Hochschule selbst, einer ihrer Einrichtungen (zum Beispiel Fachbereichen, Institute) oder einzelnen Wissenschaftlern im Hauptamt zur Verfügung gestellt werden. vergleiche zweckgebundene Einnahme.
Siehe auch:
Refinanzierung
,
Zweckgebundene Einnahme
Betrag, der für einen anderen Empfänger vereinnahmt und in gleicher Höhe an diesen weitergeleitet wird, ohne dass die einnehmende Gebietskörperschaft an der Verwendung beteiligt ist beziehungsweise bei der Verwendung der Mittel in irgendeiner Form mitwirkt.