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Eine Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer, die die Einkommensteuer abgilt. Hierdurch wird eine Veranlagung des Steuerschuldners überflüssig. Die bekannteste Abgeltungsteuer ist die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Auch bestimmte andere Quellensteuern, zum Beispiel der Steuerabzug von Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige ausländische Künstler und Sportler oder der Steuerabzug von Vergütungen von Aufsichtsräten, werden als Abgeltungsteuer bezeichnet
Steuerrechtlicher Begriff für Abschreibung
Siehe auch:
Abschreibung
- ist ein Teilzeitmodell, welches von Beschäftigten und Beamten in der Phase vor dem Austritt aus dem Berufsleben gewählt werden kann. Bei Arbeitnehmern im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD) liegt die Antragsgrenze derzeit noch bei 55 Jahren, bei den Arbeitnehmern im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist der Tarifvertrag zur Altersteilzeit derzeit ausgelaufen. Bei Beamten liegt die Antragsgrenze bei 60 Jahren. - kann im Blockmodell oder im Teilzeitmodell beansprucht werden, wobei beim Blockmodell während einer Ansparphase in der Regel Vollzeit und in der Freistellungsphase nicht mehr gearbeitet wird. Während der gesamten Zeit werden die Bezüge entsprechend des jeweiligen Zeitanteils verringert ausgezahlt. Die Bezüge werden durch den Arbeitgeber aufgestockt, bei Beamten derzeit auf rund 80 % der Vollzeitbezüge.
Werden nachweislich durch Wiederbesetzungen nach der Aktivphase der - von Arbeitnehmern Arbeitsplätze für Jüngere geschaffen, können Zuschüsse von der Agentur für Arbeit beantragt werden.
Siehe auch:
Altersteilzeit-Rückstellungen
,
Blockmodell
,
Teilzeitmodell
Seit dem 1. Januar 2008 ist bei jeder neuen Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell aus dem entstehenden Budgetentlastungseffekt während der Aktivphase (volle Arbeitsleistung bei reduzierten Bezügen) eine Rückstellung zur anteiligen Finanzierung der Passivphase der Altersteilzeit bei der Anstalt zur Bildung einer Rücklage zur Versorgungsvorsorge zu bilden. Die gebildete Rückstellung wird nach dem Wechsel in die Passivphase gleichmäßig auf die Laufzeit der Passivphase verteilt und zur anteiligen Deckung der Ausgaben herangezogen.
Siehe auch:
Altersteilzeit
,
Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge
,
Blockmodell
,
Teilzeitmodell
Die - ist eine Nebenbuchhaltung der Hauptbuchhaltung. In der - werden entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und langfristig (in der Regel über ein Jahr) genutzt werden, erfasst. Jeder Vermögensgegenstand wird einzeln mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst und die Wertentwicklung über die gesamte Nutzungsdauer ausgewiesen. Die - dient gleichfalls als Nachweis der Inventarisierung nach § 73 Landeshaushaltsordnung.
Siehe auch:
Anlagevermögen
,
Anschaffungskosten
,
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG)
,
Nebenbuch
Das - als ein wesentliches Element der Dezentralen Haushaltssteuerung soll es ermöglichen, Haushaltsverbesserungen durch Eigeninitiative zu erzielen. Die Verbesserungen verbleiben vollständig oder anteilig der jeweiligen
Produktgruppe, dem Produktbereich beziehungsweise dem Produktplan.
Siehe auch:
Dezentrale Haushaltssteuerung
,
Produktbereich
,
Produktgruppe
,
Produktplan
- sind alle Aufwendungen, die für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes und dessen Versetzung in einen betriebsbereiten Zustand geleistet werden. Zu den - gehört auch die Umsatzsteuer, soweit diese nicht als Vorsteuer abziehbar ist.
Aufwendungen für die Aufstellung und Montage oder Kosten für die Lieferung, wenn sie dem angeschafften Vermögensgegenstand einzeln (direkt) zugeordnet werden können, zählen beispielsweise ebenfalls zu den -.
Siehe auch:
Abschreibung
,
Anlagenbuchhaltung
,
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG)
Die Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorgewurde am 28. Juni 2005 per Gesetz gegründet, um die steigenden Versorgungsausgaben nicht mehr ausschließlich über die Reduzierung der Beschäftigten beziehungseise über das Sondervermögen Versorgungsrücklage abzufedern. Der Versorgungsfonds bildet mit seinem Vermögen eine Rücklage zur Finanzierung der Versorgung der Beamtinnen und Beamten, der Beihilfen für Versorgung sowie der ruhelohnberechtigten Beschäftigten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen.
Siehe auch:
Altersteilzeit-Rückstellungen
Ein - (AH-Konto) ist notwendig, um Buchungen, die aus verschiedenen Gründen nicht bzw. zweckmäßigerweise nicht unmittelbar im Haushalt abzubilden sind, dennoch vornehmen zu können. Basierend auf den Verwaltungsvorschrift der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) Nummer 11 bis 14 zu § 71 Landeshaushaltsordnung (LHO) sind mit den Vorschriften zur Kontensystematik für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen -VV-HS (KS-HR)- zentrale Festlegungen zur Systematik und Einrichtung von AH-Konten getroffen worden.
AH-Konten werden zum Beispiel benötigt, um bei der Landeshauptkasse eingezahlte Beträge, die aufgrund unvollständiger Angaben (zum Beispiel fehlendes Kassenzeichen) nicht unmittelbar im Haushalt gebucht werden können, zu buchen.
Die Aufsichtsratsteuer ist als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer nur relevant für Ein-nahmen aus der Tätigkeit von ausländischen (= beschränkt steuerpflichtigen) Mitgliedern eines Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren Gremiums einer deutschen Kapitalgesellschaft oder bestimmter ähnlicher Körperschaften. Die Aufsichtsratsteuer beträgt im Regelfall 30 Prozent der an das Aufsichtsratsmitglied zu leistenden Zahlung, sie ist bei der Auszahlung der Vergütung vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten und an das Finanzamt zu überweisen (Abzugssteuer).
In der Finanzbuchhaltung ist der - der bewertete Verbrauch aller Güter (Waren und Leistungen), die erforderlich sind, die Leistung der Gebietskörperschaft innerhalb einer Periode zu erbringen. Der - ist in der Periode der Leistungsinanspruchnahme zu erfassen, unabhängig vom Zahlungszeitpunkt.
Siehe auch:
Abschreibung
,
Erfolgskonten
,
Erfolgsplan
,
Erfolgsrechnung
,
Fehlbetrag
,
Finanzbuchhaltung
,
Kosten
,
Rechnungsabgrenzung
,
Rückstellung
- umfasst die in einem Ausbildungsverhältnis zur Gebietskörperschaft stehenden Personen, wie kaufmännische oder gewerbliche Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter, Referendare und Referendarinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie die diesbezüglichen Ressourcen.
Siehe auch:
Kernverwaltung
Betrag, um den die Ist-Ausgaben bei übertragbaren Ausgabemitteln hinter dem Haushaltssoll eines Haushaltsjahres zurückgeblieben sind.
Er steht im folgenden Haushaltsjahr neben den veranschlagten Haushaltsmitteln im Rahmen des Haushaltssolls zur Verfügung; siehe Ist-Abschluss, Liquiditätssteuerung, Steuerung des Finanzierungssaldos.
Siehe auch:
Finanzierungssaldo
,
Haushaltsjahr
,
Haushaltssoll
,
Ist-Abschluss
,
Liquidität
,
Liquiditätssteuerung
,
Reste
,
Soll-Abschluss
Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine öffentliche - vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände in begründeten Fällen eine Ausnahme rechtfertigen (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen (VOL), Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) im Rahmen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und des Tariftreue- und Vergabegesetzes TtVG).