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Whistleblower Postfach - Interne Meldestelle

Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgebende Personen leisten durch die Meldung von Rechtsverstößen und Missständen einen wichtigen Beitrag dazu, Fehlverhalten aufzudecken und negative Folgen dieses Fehlverhaltens vorzubeugen und abzustellen. Die Freie Hansestadt Bremen hat daher für hinweisgebende Personen innerhalb der Verwaltung oder für Personen, die mit der Verwaltung in einem beruflichen Zusammenhang stehen, interne Meldestellen in allen senatorischen Behörden eingerichtet.

Grundlage ist das am 2. Juli 2023 in Kraft getretenen Hinweisgeberschutzgesetz. Somit wurde die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz beinhaltet verschiedene Regelungen für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen und soll diesen Rechtssicherheit geben.

Hinweisgebende Personen sollten sich vor der Abgabe einer Meldung informieren, ob ihre Meldung in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt. Bei Fragen zum Meldeverfahren können die internen Meldestellen der senatorischen Behörden oder die Zentrale interne Meldestelle für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (ZIMS) kontaktiert werden. Allgemeine Anfragen, die in keinem Zusammenhang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz stehen, können von den Ansprechpartner:innen nicht beantwortet werden.

FAQ's - Häufig gestellte Fragen

An die internen Meldestellen können sich Beschäftigte aus der Verwaltung und Personen mit beruflichem Zusammenhang zur Verwaltung wenden, wenn sie Rechtsverstöße von Bediensteten der öffentlichen Verwaltung melden möchten. Geschützt sind unter anderem hinweisgebende Arbeitnehmende, Beamt:innen, Praktikant:innen, Mitarbeiter:innen von Lieferunternehmen sowie Personen, deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und sich in einem vorvertraglichen Stadium befindet oder das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.

Meldungen können bei der internen Meldestelle für Hinweisgeber:innen des Senators für Finanzen per E-Mail, Telefon, Brief oder auch in einem persönlichen Gespräch abgegeben werden.

Kontakt zur internen Meldestelle für Hinweisgeber:innen:

Senator für Finanzen
Interne Meldestelle für Hinweisgeber:innen
Helga Janke
hinweisgeben@finanzen.bremen.de
Rudolf-Hilferding-Platz 1
28195 Bremen

Des Weiteren können Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz und Meldungen auch bei der zentralen internen Meldestelle (ZIMS) beim Senator für Inneres unabhängig von ihrer Ressortzuständigkeit abgegeben werden.

Der Senator für Inneres
Stabsstelle S6 – ZIMS
Katharina Neidel
zims@inneres.bremen.de
Tel.: 0421 361 50597
Stresemannstraße 48
28207 Bremen

Die Angabe Ihres Namens und einer Kontaktmöglichkeit für etwaige Rückfragen wäre für die Bearbeitung hilfreich. Die Angaben werden vertraulich behandelt und die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). (pdf, 205.2 KB)

Die Angabe Ihres Namens und einer Kontaktmöglichkeit für etwaige Rückfragen wäre für die Bearbeitung hilfreich.

  • Beschreiben Sie den Sachverhalt in eigenen Worten. Hilfreich kann es ein, sich an die folgenden W-Fragen zu orientieren: Wer? Wann? Wo? Was? Wie? Warum?
  • Sofern Sie Kenntnisse von Beweisen und/oder Unterlagen zum Sachverhalt haben, sollten Sie diese der Meldung beifügen.
  • Nach Eingang der Meldung erhalten Sie innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung.

Die interne Meldestelle prüft,

  • die Ressortzuständigkeit,
  • den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich,
  • Stichhaltigkeit der Meldung,
  • ersucht die hinweisgebende Person ggf. um weitere Informationen
  • Die interne Meldestelle ergreift angemessene Folgemaßnahme

Hinweisgebende Personen können Meldungen und Beweismittel anonym abgeben. Hierbei sollte beachtet werden, dass bei der anonymen Meldungsabgabe die Ansprechpartner:innen der internen Meldestellen der senatorischen Behörden oder die Zentrale interne Meldestelle für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (ZIMS) nicht die Möglichkeit haben, mit hinweisgebenden Personen in Kontakt zu treten und diesen auch keine verfahrensrelevanten Informationen, insbesondere Eingangsbestätigungen und Rückmeldungen zukommen lassen können.

Hinweisgebende Personen sollten bei der anonymen Meldungsabgabe darauf achten, dass die Schilderung des Sachverhalts und die übersendeten Beweise und/oder Unterlagen zum Sachverhalt keine Rückschlüsse auf ihre Identität zulassen. Weiterhin sollte zur anonymen Meldungsabgabe kein technisches Gerät (z.B , Smartphone), das vom Beschäftigungsgeber zur Verfügung gestellt wurde oder über dessen Netzwerk verbunden ist, genutzt werden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz enthält Regelungen und Vorgaben, die hinweisgebenden Personen einen besseren Schutz gewährleisten, insbesondere vor Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen schützen sollen.

Hierunter fallen Benachteiligungen wie Suspendierung, Kündigung, Versagung einer Beförderung, Rufschädigung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung oder Mobbing.
Sofern hinweisgebende Personen finanzielle Schäden durch solche Repressalien erleiden, haben sie ein Recht auf Entschädigung.

Wir bitten hinweisgebende Personen ausschließlich Sachverhalte zu melden, die nach bestem Wissen richtig und vollständig sind. Sämtliche Angaben können negative Folgen für Kolleg:innen und Dritte nach sich ziehen.

Als Arbeitnehmende bzw. Beamt:innen könnten hinweisgebenden Personen im Fall von böswilligen Falschmeldungen, bloßen Mutmaßungen und der Denunzierung von Kolleg:innen aus eigenen niedrigen Beweggründen arbeitsrechtliche bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen drohen. Zudem können sich hinweisgebende Personen schadensersatzpflichtig machen, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen melden. Sofern die Meldung einen Straftatbestand erfüllt, können auch Geld- und Freiheitsstrafen die Folge sein.