Beitragspflichtig zur Arbeitnehmerkammer sind alle im Land Bremen tätigen Arbeitnehmer sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Die Beiträge zur Arbeitnehmerkammer betragen 0,14 v. H. (ab 01.01.2025: 0,12 v. H.) des steuerpflichtigen Arbeitslohns. Der Arbeitgeber hat die Beiträge bei den Lohnzahlungen, die den Fälligkeitstagen folgen, einzubehalten. Die einbehaltenen Beiträge, sind zusammen mit den Steuerabzugsbeträgen an den hierfür in § 41 a EStG vorgesehenen Zahlungsterminen (monatlich, vierteljährlich und jährlich) bei der Finanzkasse ihres Betriebsstättenfinanzamts (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1 EStG) in Bremen bzw. Bremerhaven anzumelden und dorthin abzuführen.
Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat. Abweichend hiervon sind Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführenden Beiträge für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 400 Euro aber nicht mehr als 800 Euro, und das Kalenderjahr, wenn die abzuführenden Beiträge nicht mehr als 400 Euro betragen haben.
Weitere Informationen, insbesondere die aktuelle Beitragsordnung der Arbeitnehmerkammer erhalten Sie hier
Arbeitgeber, die keine lohnsteuerliche Betriebsstätte im Land Bremen haben, sind verpflichtet, die Beiträge beim Finanzamt Bremen, Rudolf-Hilferding-Platz 1 (Haus des Reichs), 28195 Bremen, bis zum 10. Tage nach Ablauf des Anmeldungszeitraumes anzumelden und bei der Finanzkasse Bremen abzuführen. Dies erfolgt mit der (nicht bundeseinheitlichen) Lohnsteueranmeldung. In Zeile 28 (Kennzahl: 68) ist hierfür die entsprechende Eintragung vorgesehen. Der aktuelle Vordruck kann auf der Seite im Abschnitt „Arbeitgeber“, aufgerufen werden.
Für Arbeitgeber, ohne lohnsteuerliche Betriebsstätte im Land Bremen, kann eine neue Steuernummer zur Anmeldung von Arbeitnehmerkammerbeiträgen unter der Mailadresse: Lohnsteueranmeldung beantragt werden.