Im Fall der Fälle denkt man an alles andere als an steuerliche Fragen. Nachfolgende Hinweise sollen trotzdem eine Hilfestellung geben.
Im Falle einer Trennung von Ihrem Ehepartner/Lebenspartner müssen Sie beim Finanzamt eine Erklärung über das dauernde Getrenntleben abgeben (auch wenn Sie z.B. weiterhin in einer gemeinsamen Wohnung wohnen).
Der tatsächliche Scheidungstermin ist steuerlich nicht zu beachten.
Diese Erklärung kann von einem Ehepartner/Lebenspartner ohne Zustimmung des anderen abgegeben werden.
Das zuständige Finanzamt ist immer das Finanzamt, in dessen Bereich Sie Ihren Wohnsitz haben.
Die Trennung hat zur Folge, dass ab dem nächsten 01. Januar beide Partner in Steuerklasse 1 eingestuft werden. Bis dahin bleiben die bisherigen Steuerklassen bestehen.
Möchte ein Partner aber bereits ab dem Trennungszeitpunkt in eine andere Steuerklasse eingestuft werden (im Jahr der Trennung dann in Steuerklasse 4), kann dies mit folgendem Formular beantragt werden:
Diese Erklärung kann von einem Ehepartner/Lebenspartner ohne Zustimmung des anderen abgegeben werden
Im Jahr der Trennung kann noch eine gemeinsame Zusammenveranlagung gewählt werden, im Folgejahr werden beide Personen wie Ledige behandelt.
Wurden im Jahr der Trennung von einer Person so geringe Einkünfte erzielt, dass bei einer Einzelveranlagung keine Steuer festzusetzen wäre, ist diese dennoch verpflichtet der Zusammenveranlagung auf Wunsch des anderen Ehepartners/Lebenspartners zuzustimmen.
Sollte sich danach eine Steuernachzahlung ergeben, kann jedoch nach Erhalt des Steuerbescheides eine Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO gestellt werden.
Im Falle einer Steuererstattung kann bei Abgabe einer Steuererklärung ein Aufteilung der Erstattung beantragt werden.
Sind gemeinsame Kinder vorhanden, kann der Elternteil, bei dem die Kinder gemeldet sind, im Jahr der Trennung die Steuerklasse 2 beantragen. Voraussetzung ist, dass keine andere volljährige Person mit in der Wohnung gemeldet ist. Dieses schließt auch volljährige Kinder ein, für die kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht.
Sind die Kinder bei beiden Eltern gemeldet, kann der Elternteil, der das Kindergeld erhält, die Steuerklasse 2 beantragen.
Nach dem Verlust eines Ehegatten stürzen eine Vielzahl von Herausforderungen auf die betroffenen Personen ein. Bei steuerlichen Fragen rufen Sie uns gerne unter der zentralen Telefonnummer 361-90909 an.
Mit unserem Online-Formular haben Sie auch die Möglichkeit, direkt mit dem für Sie zuständigen Arbeitsgebiet in den Finanzämtern Bremen oder Bremerhaven Kontakt aufzunehmen. Nutzen Sie dabei bitte die Kategorie "Sonstiges".
Grundsätzlich muss der Erbe/ die Erbin die Steuererklärung abgeben. Dies gilt auch bei getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartnern.
Für Jahr des Todes kann weiterhin die Zusammenveranlagung gewählt werden, somit wird der günstigere Splittingtarif gewährt.
Dies gilt gem. § 32a Absatz 6 Nr. 1 EStG auch für das Jahr, welches auf das Todesjahr folgt und wird als sogenanntes "Witwensplitting" oder auch "Gnadensplitting" bezeichnet.