Endlich Geld verdienen! Um im Wirrwarr von Steuerklassen und Abzugsbeträgen den Überblick zu behalten, sollen nachfolgende Hinweise hilfreich sein:
Die Steueridentifikationsnummer (oder kurz: Steuer-ID) wurde Ihnen nach der Geburt, bei erstmaliger Anmeldung, bei Zuzug aus dem Ausland oder aber im Rahmen der Ersteinführung im August 2008 vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) postalisch übermittelt.
Diese braucht Ihr Arbeitgeber unbedingt, um die Eintragungen und Verbuchungen im ELStAM-Verfahren vornehmen zu können.
Sollten Sie diese nicht mehr auffinden können, kann sie beim BZSt über nachfolgenden Link erfragt werden.
Bundeszentralamt für Steuern - Steuerliche Identifikationsnummer
Grundsätzlich besteht eine Abgabepflicht bei vorliegender Steuerklasse 1 nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen. Dies können zum Beispiel sein:
- Eintrag eines Freibetrages in ELStAM
- Wenn im Vorjahr ein Steuerbescheid mit sog. "Verlustfeststellung" ergangen ist
Das Finanzamt kann jedoch auch zur Abgabe einer Steuerklärung auffordern.
Steuerklasse 1:
= ledig, getrennt lebend oder geschieden.
Steuerklasse 2:
= wie Steuerklasse 1, jedoch bei Alleinerziehenden die Anspruch auf einen Entlastungsbetrag für ein Kind haben.
Steuerklasse 3:
= bei Ehegatten immer in Kombination mit Steuerklasse 5. Bei Steuerklasse 3 werden geringere Abzüge einbehalten. Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Steuerklasse 4:
= bei beiden Ehegatten wenn kein gesonderter Antrag auf eine andere Steuerklassenwahl gestellt wurde.
Steuerklasse 4 mit Faktor:
= bei beiden Ehegatten, auf gesonderten Antrag. Die "gerechte 3" - Abzüge werden entsprechend der Höhe der Einkünfte mit Hilfe eines Faktors berechnet. Kaum Nachzahlungen bzw. Erstattungen bei der Einkommensteuererklärung, jedoch Verpflichtung zur Abgabe.
Steuerklasse 5:
= bei Ehegatten immer in Kombination mit Steuerklasse 3. Bei Steuerklasse 5 werden höhere Abzüge einbehalten. Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Steuerklasse 6:
= die Steuerklasse für den Zweitjob. Sehr hohe monatliche Abzüge - Ausgleich im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Für Einkommensteuerveranlagungen ist grundsätzlich das Wohnsitzfinanzamt zuständig.
Werbungskosten sind Aufwendungen, die dem Erwerb, dem Erhalt oder der Sicherung der Einnahmen dienen - also sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und nicht, auch nicht teilweise, privat veranlasst sind.
Sofern eine Abgabeverpflichtung besteht, ist die Steuererklärung ab dem Jahr 2018 bis zum 31.07. des Folgejahres einzureichen.
Sofern keine Abgabeverpflichtung besteht, kann die Steuererklärung innerhalb von 4 Jahren nach Ende des betreffenden Jahres eingereicht werden.
Besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung und wurde die entsprechende Frist nicht eingehalten, werden ab dem Jahr 2018 kraft Gesetzes Verspätungszuschläge je Monat der verspäteten Abgabe festgesetzt. Außerdem kann ein Zwangsmittel-verfahren eingeleitet werden.
Auch wenn die allermeisten Berufsstarter gesetzlich noch die Möglichkeit haben, eine Steuererklärung in Papierform zu erstellen, raten wir auf jeden Fall, gleich den elektronischen Weg über das Elster-Portal zu wählen:
- Zugriff auf alle elektronisch vorliegen Daten bei Registrierung auch für den Belegabruf/Vorausgefüllte Erklärung)
- Datenübernahme aus den Vorjahren spart Zeit
- Kein Medienbruch von der Erstellung bis zur Bearbeitung im Finanzamt
Hier geht's zum Elster-Portal.
Erstmals in 2018 für das Jahr 2017 hat sich die Belegvorlagepflicht in eine Belegvorhaltepflicht gewandelt. Sie brauchen also grundsätzlich keine Belege und separaten Aufstellungen an Ihr Finanzamt zu übermitteln. Es genügt, wenn Sie diese für eventuelle Rückfragen aufbewahren.
Mehr Informationen über nachfolgenden Link:
Merkblatt - Umgang mit Belegen zur Einkommensteuer
Dann rufen Sie uns unter der zentralen Telefonnummer 361-90909 an, oder nutzen Sie unter nachfolgendem Link unser Online-Anfrage-Formular