Nachfolgende Hinweise sollen Sie beim Umgang mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Krankheits- und Pflegekostenhilfreich unterstützen.
Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn ein Steuerpflichtiger Aufwendungen hat, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen nicht entstehen und denen er sich nicht entziehen kann. Darunter können auch Krankheitskosten fallen (z.B. Eigenanteile und Zuzahlungen zu Behandlungen - auch Wahlleistungen -, sowie Kosten für Kuren). Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen auch Kosten die durch einen Todesfall entstanden sind und vom Antragsteller zu zahlen sind.
Krankheitskosten sind grundsätzlich durch ärztliche Verordnung nachzuweisen. Daher sind allgemein zugängliche Medikamente (Kopfschmerztabletten, Nasenspray), Nahrungsergänzungsmittel (Vitamin-C-Tabletten o.ä.) oder Heilmittel (Pflaster) nicht als außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig.
Erstattungen der Krankenkassen oder von dritter Seite sind gegenzurechnen und mindern die abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen wirken sich nur insoweit aus, wie sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese ist abhängig von der Höhe des zu Einkommens und wird als Prozentsatz ausgewiesen. Die Kolleginnen und Kollegen der Landesfinanzdirektion Niedersachsen haben als Unterstützung ein kleines Rechenwerkzeug online gestellt, welches Sie durch nachfolgenden Link erreichen können.
Berechnungsprogramm zumutbare Eigenbelastung Landesfinanzdirektion Niedersachsen
Auch hier gilt das Zu- und Abflussprinzip, was bedeutet, dass Zahlungen ausschließlich in dem Jahr angesetzt werden, in dem sie verauslagt wurden.
Für weitere Informationen steht unter nachfolgendem Link eine Kurzinformation des zuständigen Fachreferates der Senatorin für Finanzen zur Verfügung.
Dann rufen Sie uns unter der zentralen Telefonnummer 361-90909 an, oder nutzen Sie unter nachfolgendem Link unser Online-Anfrage-Formular