Sollten Sie gerade Eltern geworden sein, zunächst einmal herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes! Folgende Ausführungen sollen Sie bei steuerlichen Fragen rund um Kinder unterstützen:
Durch die automatische Meldung des Standesamtes an die Meldebehörde, erfolgt die Meldung ebenfalls automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Von dort aus erfolgt der postalische Versand der Mitteilung über die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID). Im Regelfall dauert dieser Vorgang maximal von acht Wochen. Bitte beachten Sie, dass erst nach Erhalt der Steuer-ID der Antrag auf Kindergeld gestellt werden kann.
Seit Wegfall der Lohnsteuerkarte erfolgt die Berücksichtigung vollautomatisch durch Meldung des Standesamtes an die Meldebehörde. Durch das ELStAM Verfahren (Elektronische-Lohnsteuer-Abzugs-Merkmale) berücksichtigt der Arbeitgeber das Kind automatisch bei der nächsten Lohn-/Gehaltsabrechnung. Dies kann bis zu sechs Wochen dauern.
Grundsätzlich hat die Geburt eines Kindes keine Auswirkung auf die Steuerklasse
Für Alleinerziehende ist die Steuerklasse II günstiger als die Steuerklasse I. Der Antrag dafür steht unter nachfolgendem Link bereit
Die Höhe der Lohnsteuer ändert sich ausschließlich bei der Steuerklasse II. Weitere Auswirkungen bei allen Steuerklassen ergeben sich lediglich beim Solidaritätszuschlag und ggf. bei der Kirchensteuer.
Der Bezug von Elterngeld verpflichtet Sie grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, sofern der Betrag 410,- € im Jahr übersteigt. Es gilt hierbei das Jahr des Zuflusses (Beispiel: Geburt im September 2018, erstmalige Auszahlung Elterngeld im Januar 2019 = Berücksichtigung in der Steuererklärung 2019).
Das Elterngeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (ähnlich wie Krankengeld und andere Lohnersatzleistungen) und erhöht damit Ihren persönlichen Steuersatz.
Dann rufen Sie uns unter der zentralen Telefonnummer 361-90909 an, oder nutzen Sie unter nachfolgendem Link unser Online-Anfrage-Formular