Nachfolgende Hinweise sollen Ihnen beim Umgang mit Erbschafts- und Schenkungsfällen hilfreich zur Seite stehen.
Ja, Schenkungen und Erbschaften sind innerhalb von 3 Monaten dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Dies kann formlos per Brief oder aber auch über unser Online-Formular erfolgen.
Die Zuständigkeit richtet sich ausdrücklich nicht nach dem Wohnsitz des Beschenkten oder Erben, sondern nach dem letzten Wohnsitz des Schenkers bzw. der Erblassers. Für das Land Bremen gibt es eine Gesamtzuständigkeit beim Finanzamt Bremerhaven. Deshalb steht sowohl bei Fällen aus Bremen als auch aus Bremerhaven bei Steuerbescheiden und amtlichen Schreiben das Finanzamt Bremerhaven im Briefkopf.
Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbes und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker. Hierbei lässt sich sagen, dass je näher der Erwerber mit dem Erblasser bzw. Schenker verwandt ist, desto höher sind die Freibeträge und desto geringer ist die zu entrichtende Steuer.
Die Steuerklassen und Freibeträge bei Schenkungs- und Erbvorgängen sind nicht identisch mit den denen der Einkommensteuer. Es gibt lediglich drei Steuerklassen, in die folgende Personenkreise fallen: Steuerklasse I: Ehegatte, eingetragene Lebenspartner, Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkel und weitere Abkömmlinge sowie Eltern und Großeltern im Erbfall/ Steuerklasse II Eltern und Großeltern im Schenkungsfall, Geschwister (auch Halbgeschwister), Nichten und Neffen (hier nur die Kinder von Geschwistern), Stiefeltern, Schwiegersohn und Schwiegertochter, Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte / Steuerklasse III alle übrigen Erwerber
Für weitere Informationen steht unter nachfolgendem Link eine Kurzinformation des zuständigen Fachreferates der Senatorin für Finanzen zur Verfügung.
Dann rufen Sie uns unter der zentralen Telefonnummer 361-90909 an, oder nutzen Sie unter nachfolgendem Link unser Online-Anfrage-Formular