Sollten Sie (auch) ein Grundstück in einem anderen Bundesland haben, dann schauen Sie sich bitte die Länderübersicht an.
Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke ohne Gebäude. Auch Grundstücke mit baufälligen oder zerstörten Gebäuden gelten als unbebaut.
Einfamilienhäuser sind Häuser mit nur einer Wohnung, zum Beispiel freistehende Einfamilienhäuser, Reihenhäuser und Doppelhaushälften. Eine Mitbenutzung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken zu weniger als 50 % der Wohn- und Nutzfläche, z.B. als häusliches Arbeitszimmer, ist möglich.
Diese und weitere Informationen finden Sie auch in diesem Flyer. (pdf, 2.6 MB)
Zweifamilienhäuser sind Wohnhäuser mit 2 Wohnungen. Auch Einfamilienhäuser mit einer Einliegerwohnung sind Zweifamilienhäuser.
Eine Mitbenutzung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken zu weniger als 50 % der gesamten Wohn- und Nutzfläche ist möglich. Dies kann beispielsweise ein häusliches Arbeitszimmer oder ein Atelier sein.
Diese und weitere Informationen finden Sie auch in diesem Flyer. (pdf, 2.6 MB)
Wohnungseigentum wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch als "Eigentumswohnung" bezeichnet. Wohnungseigentum ist also das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentum an den gemeinschaftlichen Flächen (z.B. Treppenhaus, Zuwegung).
Diese und weitere Informationen finden Sie auch in diesem Flyer. (pdf, 2.6 MB)
Mietwohngrundstücke sind zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, Wohnblöcke, Altbremer Häuser mit mehr als 2 Wohnungen. Auch Mehrfamilienhäuser mit kleiner Gewerbeeinheit sind Mietwohngrundstücke. Sie werden überwiegend, dass bedeutet zu mehr als 80 % der Wohnfläche und Nutzfläche, zu Wohnzwecken genutzt.
Gemischt genutzte Grundstücke sind zum Beispiel Grundstücke mit Wohn- und Geschäftshäusern. Solche Grundstücke werden teils zu Wohnzwecken und teils zu anderen z.B. gewerblichen oder öffentlichen Zwecken genutzt, wobei keine der Nutzungen mehr als 80 % der Wohnfläche und Nutzfläche ausmacht.
Geschäftsgrundstücke sind zum Beispiel Grundstücke mit Fabriken, Kaufhäusern, Bürogebäuden, Verwaltungsgebäuden und Lagerhäusern. Sie werden überwiegend, das heißt zu mehr als 80 % ihrer Wohnfläche und Nutzfläche, betrieblich oder öffentlich genutzt.
Teileigentum ist das Sondereigentum an Räumen, die nicht als Wohnung sondern gewerblich oder öffentlich zum Beispiel als Büro, Praxis, Restaurant, Laden oder Lagerraum genutzt werden.
Zum Teileigentum gehört auch das Miteigentum an den gemeinschaftlichen Flächen (z.B. Treppenhaus, Zuwegung).
Sonstige bebaute Grundstücke sind zum Beispiel Grundstücke mit Vereinshäusern, Bootshäusern, Clubhäusern, Garagengrundstücken und Wochenendhäusern, die nicht zum Dauerwohnen geeignet sind.
All diese können keiner der anderen Grundstücksarten zugeordnet werden.
Als Inhaber eines Betriebs der Landwirtschaft und Forstwirtschaft in Bremen oder Bremerhaven erhalten Sie von Ihrem Finanzamt ein Schreiben mit den Angaben, die Sie für die Erklärung benötigen. Wenn Sie dieses bis Ende August 2022 nicht erhalten sollten, dann wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.
Landwirtschaft und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse (landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Urproduktion). Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Er besteht aus der Gesamtheit der Wirtschaftsgüter, die ihm dauernd zu dienen bestimmt sind.
Nicht zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören Gebäude und Gebäudeteile, die anderen als landwirtschaftliche und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen. Auch die zu Wohnzwecken genutzten Gebäude und Gebäudeteile (Altenteilerwohnung, Wohnung des Betriebsinhabers, Ferienwohnungen) gehören nicht zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und sind im Grundvermögen zu erklären.
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Pressemitteilung vom 13.11.2024 Neue Grundsteuer-Hebesätze beschlossen
Pressemitteilung vom 18.06.2024 Grundsteuer-Reform: Senat begrenzt Belastung
Pressemitteilung vom 23.03.2023 Letzter Aufruf: Abgabe der Grundsteuererklärung