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Aufkommensneutralität und Wirkungen der Grundsteuerreform in der Stadt Bremen

Was bedeutet Aufkommensneutralität?

Die Bremische Bürgerschaft hat bereits Anfang 2021 beschlossen, die Grundsteuerreform aufkommensneutral umzusetzen.
Ziel der aufkommensneutralen Grundsteuerreform ist, dass das Steueraufkommen der Grundsteuer nach der Reform (2025) gleich hoch ist wie das Steueraufkommen im letzten Jahr vor der Reform (2024). Im Jahr 2024 lag das Aufkommen der Grundsteuer in der Stadt Bremen bei ca. 180 Mio. Euro. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Senator für Finanzen zusammen mit dem Statistischen Landesamt den aufkommensneutralen Grundsteuer-Hebesatz ermittelt. Dieser Hebesatz führt dazu, dass das Grundsteueraufkommen auch im Jahr 2025 trotz der neuen Bewertung rund 180 Mio. Euro beträgt.
Zur Bestimmung des Hebesatzes war es erforderlich, die Werte für Grundstücke, die noch nicht bewertet waren, anhand statistischer Methoden hochzurechnen. Die Berechnungen erfolgten bereits im Mai 2024. Zu diesem Zeitpunkt waren rund 96 % aller Grundstücke bewertet – für 4 % mussten Daten hochgerechnet werden. Die Berechnungen mussten so zeitnah erfolgen, damit in Bremen die Hebesätze für 2025 rechtzeitig vor Ablauf des Jahres 2024 beschlossen werden konnten. Dieses Ziel wurde mit der Verabschiedung des Gesetzes über die Hebesätze vom 12.11.2024 erreicht. Für die Stadtgemeinde Bremen beträgt der Hebesatz der Grundsteuer B ab 2025 755 Prozent.

Welche Auswirkung hat die Aufkommensneutralität auf einzelne Grundstücke?

Aufkommensneutralität bedeutet nicht, dass die Steuer in jedem Einzelfall gleich bleibt. Die Höhe der individuell zu zahlenden Grundsteuer kann sich deshalb verändern.
Durch die Grundsteuerreform wird die Grundsteuer für alle Grundstücke anhand einheitlicher Maßstäbe unter Berücksichtigung aktueller Werte ermittelt. Dabei wird die Grundstücksgröße, die Lage über den Bodenrichtwert, die Gebäudefläche sowie das Baujahr und die Nutzung des Grundstücks berücksichtigt. Diese Neubewertung der Grundstücke ist Folge aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das die alte Grundsteuer, die anhand von Werten aus dem Jahr 1964 festgesetzt wurde, für verfassungswidrig erklärt hat. Die unterschiedliche Höhe der zu zahlenden Grundsteuer ist somit Folge der Neubewertung, die aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils notwendig wurde. Im Rahmen der Neubewertung werden die Wertentwicklungen auf dem Grundstücksmarkt, die sich in den letzten 60 Jahren ergeben haben, berücksichtigt. Seither sind alle Grundstücke im Wert gestiegen – das gilt für Grundstücke in guten und weniger guten Lagen. Jedoch sind die Wertsteigerungen nicht überall, für alle Grundstücke im gleichen Umfang eingetreten. Das führt dazu, dass sich die Grundsteuer 2025 nicht für alle Grundstücke im gleichen Umfang im Verhältnis zur Grundsteuer 2024 verändert.

Die Steuerbelastung ist nach der Reform für rund 16 % der bremischen Grundstücke gleich geblieben. Für die verbleibenden Grundstücke gilt: Für 50 % sinkt die Grundsteuer, für 50 % steigt sie.
Die mittlere Steuerbelastung in Bremen liegt für ein Einfamilienhaus bei rund 488 Euro und für eine Eigentumswohnung bei rund 263 Euro.

Gegenüberstellung der Jahre 2024 und 2025

Nachfolgend werden die Zahlen zur jeweils festgesetzten Steuer in 2024 und 2025 betrachtet. Die Zahlen werden laufend aktualisiert.

Festgesetzte Grundsteuer 2024 - Bremen

Festgesetzte Grundsteuer 2024 - Bremen
Grundsteuer in T€ Anteil
Wohngrundstücke 92.48751,28%
Nichtwohngrundstücke84.576 46,90%
unbebaute Grundstücke 3.2771,82%
Summe der Grundsteuer B180.340
Festgesetzte Grundsteuer neu 2025 - Bremen (Bearbeitungsstand 1.2.2025 - 98 %)

Festgesetzte Grundsteuer neu 2025 - Bremen
Grundsteuer in T€ Anteil
Wohngrundstücke93.80353,06%
Nichtwohngrundstücke74.688 42,25%
unbebaute Grundstücke 8.2894,69%
Summe der Grundsteuer B176.780

Nach aktuellem Stand beträgt die festgesetzte Grundsteuer in Bremen in 2025 rund 98 % der in 2024 festgesetzten Grundsteuer. Dabei ist zu beachten, dass für rund 2 % aller Grundstücke in Bremen noch kein Grundsteuerwert festgestellt und damit auch noch kein Grundsteuerbescheid ergangen ist.
Zudem unterliegt das konkrete Aufkommen der Steuer pro Jahr Schwankungen. Das Aufkommen kann sich im Laufe des Jahres ändern, z.B. durch Einspruchs- und Gerichtsentscheidungen, Veränderungen der baulichen Gegebenheiten im Einzelfall, aber auch durch neu entstehende Baugebiete bzw. durch Änderungen der tatsächlichen Nutzung von Grundstücken.