Der gemeine Wert ist der unter marktüblichen Umständen erzielbare Verkaufsreis eines Wirtschaftsgutes – also der sogenannte Verkehrswert. Er entspricht dem Preis, den ein fremder Dritter bezahlen würde.
Übersteigt Ihr Grundsteuerwert den nachgewiesenen Verkehrswert Ihres Grundstücks um mindestens 40 %, ist der niedrigere Wert anzusetzen. Dabei sind die Wertverhältnisse zum 1. Januar 2022 maßgebend. Weicht der Grundsteuerwert allerdings um weniger als 40 % vom nachgewiesenen Wert ab, bleibt es beim Ansatz des Grundsteuerwerts.
Das bedeutet, dass der Verkehrswert berücksichtigt werden kann, wenn dieser nicht höher ist als Ihr Grundsteuerwert geteilt durch 1,4.
Weitere Informationen finden Sie in den koordinierten Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 24.06.2024 (pdf, 138.9 KB)
Als Nachweis dient in entsprechender Anwendung des § 198 Absatz 2 Bewertungsgesetz regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind.
Gutachten von Personen, die die vorgenannten Qualifikationen im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens nicht vorweisen, werden nicht akzeptiert. Die Nachweislast des Steuerpflichtigen umfasst auch den Qualifikationsnachweis des Gutachters.
Zudem ist ein vollumfängliches Gutachten für die gesamte wirtschaftliche Einheit erforderlich. Ein sogenanntes Kurzgutachten ist nicht ausreichend.
Die Kosten für die Erstellung eines solchen Gutachtens trägt der Steuerpflichtige selbst.
Haben Sie Ihr Grundstück im Jahr 2021 oder 2022 gekauft, so kann auch der Kaufpreis als Nachweis dienen.
Für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücke in der Stadtgemeinde Bremen mindert sich die Grundsteuer pro Jahr um 23,40 € für jede 10.000 €, die der gemeine Wert vom Grundsteuerwert abweicht. Hierfür müssen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des niedrigeren gemeinen Werts zunächst nachgewiesen werden.