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Grundsteuerwertbescheid

In diesem Musterbescheid (pdf, 993.3 KB) finden Sie Ihre Angaben. Darin helfen Ihnen die rot umrandeten Felder, Ihre erklärten Werte zu finden. Dort sind auch die Anlagen zum Bewertungsgesetz verlinkt, auf die in Ihrem Bescheid verwiesen wird.

Einwendungen gegen die Ermittlung des Grundsteuerwertes müssen durch einen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid geltend gemacht werden. Hierfür haben Sie einen Monat ab Bekanntgabe des Grundsteuerwertbescheides Zeit. Ein Einspruch gegen den (voraussichtlich erst 2025 erteilten) Grundsteuerbescheid oder den Grundsteuermessbescheid genügt nicht, wenn Sie sich gegen die Höhe der Grundsteuer wenden wollen.

Einen Einspruch können Sie schriftlich oder elektronisch (z.B. MeinELSTER oder ELSTER-Kontaktformular) beim Finanzamt einreichen oder dort zur Niederschrift erklären. Ihren Brief können Sie direkt an das Grundsteuerpostfach des Finanzamtes Bremerhaven senden:
Finanzamt Bremerhaven
Postfach 10 57 02
28057 Bremen.

Ist Ihr Einspruch älter als 3 Monate, wenden Sie sich bitte an die Bewertungsstelle. Fügen Sie Ihrer Anfrage bitte Ihren Einspruch in Kopie bei. Hierfür können Sie eine E-Mail an RbSt_grundsteuerwert@fa-bhv.bremen.de schreiben.

Ihr Einspruchsverfahren ruht hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts. Das bedeutet, dass die Bearbeitung Ihres Einspruchs bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung zurückgestellt wird.

Für den Fall, dass Sie mit dem Ruhen des Einspruchsverfahrens nicht einverstanden sind, teilen Sie dies dem Finanzamt Bremerhaven bitte schriftlich mit. Es wird dann über Ihren Einspruch entscheiden, sodass Sie ein eigenes Gerichtsverfahren führen können.

Ist die Steuernummer auf beiden Bescheiden identisch, müssen Sie nichts tun. Mit dem neueren Bescheid wurde der ältere Bescheid geändert.
Unterscheiden sich die Steuernummern, obwohl es sich um dasselbe Grundstück handelt, melden Sie sich bitte schriftlich bei der Bewertungsstelle. Gern können Sie hierfür das ELSTER-Kontaktformular verwenden.

Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einzulegen. Außerhalb der Frist können Sie den Einspruch nicht nachholen.

Ist die Frist für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Grundsteuerwertbescheid bereits abgelaufen, ist eine Änderung des Bescheids nur in einem engen gesetzlichen Rahmen möglich. Liegen die jeweiligen Voraussetzungen hierfür nicht vor, bleibt letztendlich die Prüfung einer fehlerbeseitigenden Fortschreibung. Dafür muss der Grundsteuerwertbescheid unter einem Fehler leiden, der zu einer Abweichung vom bisherigen Grundsteuerwert von mehr als 15.000 € führt.

Haben Sie keinen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid eingelegt, können Fehler auch außerhalb eines Einspruchs korrigiert werden. Allerdings kann der korrigierte Grundsteuerwert nur berücksichtigt werden, wenn dieser um mehr als 15.000 € vom bisherigen Grundsteuerwert abweicht. Ist diese Grenze nicht überschritten, bleibt es beim alten Grundsteuerwert. Ergeben sich weitere Änderungen, wird die Grenze erneut geprüft. Spätestens bei der nächsten Hauptfeststellung wirkt sich die Änderung auf Ihren Grundsteuerwert aus.

Das Gebäude wird mit dem Grundstück zu einer Einheit zusammengefasst und wie ein Grundstück ohne Erbbaurecht bewertet. Hierdurch ergibt sich jedoch kein Unterschied zu früher. Als wirtschaftlicher Eigentümer des gesamten Grundstücks haben Sie auch bisher die gesamte Grundsteuer gezahlt, da Sie das Grundstück ausschließlich über sehr viele Jahre nutzen können. Der Erbbaurechtsverpflichtete wurde lediglich über den Einheitswert informiert. Durch das neue Verfahren wird zwar ein Teil des Bodens angesetzt, dieser ist Ihnen aber wie beschrieben auch zuzurechnen. Im alten Verfahren haben Sie die Bewertung des Bodens nicht gesehen, weil bereits in den Mieten der Boden berücksichtigt wurde.

Sie sind durch die Zahlung der Erbpacht nicht schlechter gestellt als ein Eigentümer des Grund und Bodens, da die Erbpacht keine laufenden Kosten darstellt, sondern anstelle eines Kaufpreises zu zahlen ist.