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Berechnung der neuen Grundsteuer

Die Grundsteuer wird auch weiterhin in einem dreistufigen Verfahren berechnet.

1. Schritt: Das Finanzamt hat bereits den Grundsteuerwert für Ihr Grundstück berechnet. Als Ergebnis haben Sie einen Grundsteuerwertbescheid erhalten. Dieser ist die Grundlage für die weitere Berechnung der neuen Grundsteuer.

2. Schritt: Der Grundsteuerwert ist mit der Steuermesszahl zu multiplizieren. Die Steuermesszahl für Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen) beträgt 0,31 Promille (0,00031). Bei Nichtwohngrundstücken (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke) und unbebauten Grundstücken ist eine Steuermesszahl von 0,75 Promille (0,00075) vorgesehen. Als Zwischenergebnis erhalten Sie den Grundsteuermessbetrag.

3. Schritt: Der Grundsteuermessbetrag ist mit dem Hebesatz Ihrer Gemeinde zu multiplizieren. Um Aufkommensneutralität sicherzustellen, ist der Hebesatz in der Stadt Bremen auf 755 Prozent festzulegen. Die Stadt Bremerhaven legt ihren Hebesatz selbst fest. Das Ergebnis ist die Grundsteuer pro Jahr.

Beispielrechnung für ein Einfamilienhaus mit einem Grundsteuerwert von 200.000 €:
200.000 € x 0,00031 = 62,00 € x 7,55 = 468,10 € Grundsteuer pro Jahr

Der datenschutzkonforme Grundsteuerrechner berechnet die neue Grundsteuer für Grundstücke in der Stadt Bremen.

Die Steuermesszahl wird für die Berechnung des Grundsteuermessbetrags benötigt. Sie dient der Verteilung der Grundsteuerbelastung zwischen den drei übergeordneten Bereichen: Wohnen, Nichtwohnen (Gewerbe) und unbebaute Grundstücke.

Die Auswertung aller Grundsteuerwerte in Bremen und Bremerhaven hat gezeigt, dass die vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Steuermesszahlen zu einer stärkeren Belastung von Wohngrundstücken führen würden. Um das zu vermeiden, beabsichtigt Bremen die Steuermesszahl zugunsten der Wohngrundstücke anzupassen. Dadurch werden Wohngrundstücke im Land Bremen und damit in beiden Stadtgemeinden im Vergleich zur Anwendung der Bundesmesszahlen erheblich entlastet.

Die Messzahl für Wohngrundstücke bleibt wie vorgesehen bei 0,31 Promille (0,00031). Es ist beabsichtigt, die Messzahl für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke auf 0,75 Promille (0,00075) anzuheben.

Zu den Wohngrundstücken zählen:
• Einfamilienhäuser,
• Zweifamilienhäuser,
• Mietwohngrundstücke und
• Wohnungseigentum (Eigentumswohnung).

Nichtwohngrundstücke sind alle Grundstücke, die überwiegend gewerblich oder öffentlich genutzt werden. Dazu zählen:
• Teileigentum,
• Geschäftsgrundstücke,
• gemischt genutzte Grundstücke und
• sonstige bebaute Grundstücke.

Welche Art an Grundstück Sie haben, können Sie Ihrem Grundsteuerwertbescheid oben unter Art der wirtschaftlichen Einheit entnehmen.

Der Hebesatz ist eine Prozentzahl. Er dient als Faktor, um die Höhe der Grundsteuer zu berechnen. Die Gemeinden legen den Hebesatz fest. Der Hebesatz für das Jahr 2025 wird sich aufgrund der Grundsteuerreform ändern.

Pro Gemeinde gibt es einen Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A) und einen Hebesatz für alle übrigen bebauten und unbebauten Grundstücke (Grundsteuer B). Zusätzlich kann die Gemeinde einen Hebesatz für unbebaute, aber baureife Grundstücke (Grundsteuer C) bestimmen.

Um Aufkommensneutralität sicherzustellen, muss der Hebesatz für die Grundsteuer B in der Stadt Bremen auf 755 Prozent festgelegt werden. Die Stadt Bremerhaven legt ihren Hebesatz selbst fest.

Um die Grundsteuerreform in Bremen aufkommensneutral umzusetzen, hat der Senator für Finanzen bei der Ermittlung der zukünftigen Hebesätze auf die Unterstützung des Statistischen Landesamtes zurückgegriffen. Dadurch konnte gewährleistet werden, dass im Wege einer qualifizierten Hochrechnung auch noch fehlende Grundsteuerwerte in die Berechnung des Messbetragsvolumens einfließen und die bereits vorliegenden Messbetragswerte qualitätsgesichert werden konnten.

Ziel der Grundsteuerreform ist die Aufkommensneutralität. Das bedeutet, dass die Einnahmen aus der Grundsteuer in 2025 so hoch sein sollen wie in 2024. Dies wird durch die Hebesätze gewährleistet. Auch wenn die Einnahmen insgesamt nicht steigen, können die Eigentümer:innen im Einzelnen mehr, weniger oder gleichbleibend belastet sein.

Durch die Neubewertung aller Grundstücke verringert sich die Summe aller Messbeträge im Vergleich zum bisherigen Recht leicht. Damit die Reform aufkommensneutral ungesetzt werden kann, ist der Hebesatz anzuheben. Ein künftig höherer Hebesatz heißt daher nicht, dass die Grundsteuer für alle Eigentümer:innen im gleichen Verhältnis ansteigt. Vielmehr werden einige weniger zahlen als bisher, einige mehr und einige ungefähr genauso viel wie bisher.

Die Neubewertung zielt auf eine gerechtere Verteilung der Grundsteuer ab. Dies kann bei einzelnen Grundstückseigentümer:innen zu Veränderungen führen. Einige werden mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger. Das ist eine unvermeidbare Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte die bisherige Bewertung von Grundstücken für verfassungswidrig erklärt.

Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid:
Sind Sie mit der Ermittlung der neuen Grundsteuer nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit, einen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid einzulegen. Einen zulässigen Einspruch können Sie regelmäßig nur innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides einreichen.
Ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid oder den Grundsteuermessbescheid genügt nicht, wenn Sie sich gegen die Höhe der Grundsteuer wenden wollen.

Möglichkeiten außerhalb eines Einspruchsverfahrens:
Ist die Einspruchsfrist bereits abgelaufen, ist eine Änderung des Bescheids nur im jeweiligen engen gesetzlichen Rahmen möglich. Liegen die jeweiligen Voraussetzungen hierfür nicht vor, bleibt letztendlich die Prüfung einer fehlerbeseitigenden Fortschreibung. Dafür muss der Grundsteuerwertbescheid unter einem Fehler leiden, der zu einer Abweichung des bisherigen Grundsteuerwerts von mehr als 15.000 € führt.