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Allgemeines zur Grundsteuerreform

Nach Eingang der Erklärung stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert zum 1. Januar 2022 per Bescheid fest. Dieser Wert wird dann erstmalig ab dem Jahr 2025 zur Berechnung der Grundsteuer herangezogen. Bis zum Ablauf des Jahres 2024 wird die Grundsteuer noch auf der Grundlage des Einheitswerts erhoben.

Die aktuellen Hebesätze verlieren mit Ablauf des Jahres 2024 ihre Gültigkeit. Die Hebesätze, die ab 2025 anzuwenden sind, werden 2024 von der Bremischen Bürgerschaft beschlossen. Sobald dies erfolgt ist, erhalten Sie einen Messbetragsbescheid und den neuen Grundsteuerbescheid.

Wichtig!
Die Bescheide über den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag enthalten lediglich Bemessungsgrundlagen. Die ab 2025 neu zu zahlende Steuer und die Fälligkeitszeitpunkte ergeben sich aus dem Grundsteuerbescheid.

Haben Sie bereits ein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt, bleibt dies weiterhin gültig.

Grundsteuerwertbescheid:
Nach Eingang der Erklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert. Als Ergebnis erhalten Sie zeitnah nach Abgabe Ihrer Erklärung einen Grundsteuerwertbescheid. Der darin genannte Wert ist nicht an das Finanzamt zu zahlen. Der Grundsteuerwert ist die Grundlage für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrages und der Grundsteuer.

Grundsteuermessbescheid und Grundsteuerbescheid:
Den Grundsteuermessbescheid und den Grundsteuerbescheid erhalten Sie rechtzeitig vor dem ersten Zahlungstermin in 2025. Die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer und die Fälligkeitszeitpunkte ergeben sich aus dem Grundsteuerbescheid.

Die neuen Grundsteuerwerte werden auf den Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt und der Berechnung der Grundsteuer ab 2025 zugrunde gelegt. Bis einschließlich 2024 ist die Grundsteuer noch nach den alten Regelungen zu zahlen.

Der Einheitswert ist noch bis 2025 die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, um den Wert eines unbebauten oder bebauten Grundstücks sowie eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu bestimmen. Zum 1. Januar 2022 sind alle Grundstücke im gesamten Bundesgebiet für Zwecke der Grundsteuer neu zu bewerten. Auf diesen Stichtag wird erstmalig der Grundsteuerwert festgestellt. Dieser löst dann ab 2025 den Einheitswert ab und bildet die neue Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grundsteuer.

Die Grundsteuerwerte sind durch die Wertentwicklung natürlich viel höher als die bisherigen Einheitswerte. Aus der Feststellung des Grundsteuerwerts entsteht aber noch keine Zahlungsverpflichtung. Es wird im neuen Verfahren wie bisher mithilfe einer Steuermesszahl zunächst noch der Messbetrag ermittelt. Die neuen Steuermesszahlen betragen im Vergleich zum Altverfahren bereits nur noch etwa ein Zehntel. Außerdem werden die Gemeinden Bremen und Bremerhaven im Jahr 2024 die Hebesätze anpassen, um insgesamt die erwünschte Aufkommensneutralität zu erreichen.

Anhand des festgestellten Grundsteuerwerts kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht die Höhe Ihrer neuen Grundsteuer berechnet werden. Der aktuelle Hebesatz ist nicht auf die neu festgestellten Grundsteuerwerte anzuwenden. Erst, wenn die Mehrzahl der Bremer Grundstücke neu bewertet wurde, werden die Höhe der Hebesätze von den Gemeinden angepasst. Das wird voraussichtlich im Laufe des Jahres 2024 möglich sein.
Abhängig von der Lage und Größe Ihres Grundstücks sowie dem Alter der Gebäude kann sich die Höhe Ihrer Grundsteuer verändern. Insgesamt soll das Aufkommen der Grundsteuer in Bremen und Bremerhaven gleichbleiben. Sie erhalten dann rechtzeitig bis Anfang 2025 den neuen Grundsteuerbescheid, aus dem sich die Höhe der neuen Grundsteuer für Ihr Grundstück ergibt.

Ihre Grundsteuer wird sich aufgrund der Neubewertung nicht rückwirkend ändern, denn bis einschließlich 2024 wird die Grundsteuer grundsätzlich noch wie bisher erhoben. Allerdings kann sich die Grundsteuer in Einzelfällen bereits ab 2022 ändern, wenn die bisher zugrunde gelegten Daten für den Einheitswert nicht mehr der Realität entsprechen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Wohnfläche nach einer Erweiterung noch mit dem alten Bestand angesetzt worden ist.

Erklärungen für Grundstücke in anderen Bundesländern sind bei den dort zuständigen Finanzämtern abzugeben. Bitte informieren Sie sich auf den Internetseiten der jeweiligen Länder. Diese finden Sie unter [LINK108111;www.grundsteuerreform.de].

Bremen setzt neben 10 anderen Bundesländern das Bundesmodell um. Das Bundesmodell errechnet die Grundstückswerte sehr nah am tatsächlichen Wert. Schon beim Einheitswert hat man diesen Ansatz verfolgt, da in Deutschland Steuern sich nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip richten sollen. Die Einheitswerte sind nur veraltet, da hier auf Verhältnisse aus 1964 zurückgegriffen wurde. Die Grundidee war aber gut und ist im Rahmen der Reform durch das Bundesmodell am besten verfolgt worden. Hier werden wertbeeinflussende Faktoren, wie das Gebäudealter und davon abhängig weitere Faktoren berücksichtigt. Daher ist das Bundesmodell das fairste aus bremischer Sicht und erfüllt die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts am besten.