Sie sind hier:

Allgemeines zur Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 das bisherige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt. Die alte Berechnung der Grundsteuer basierte auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten). Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seither sehr unterschiedlich entwickelt haben, führten die veralteten Werte nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen.

Ende 2019 wurde deshalb eine gesetzliche Neuregelung getroffen. Die Grundsteuer konnte jedoch in ihrer damaligen Form übergangsweise bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben werden. Seit dem 1. Januar 2025 ist die Grundsteuer auf Grundlage des neuen Rechts zu zahlen.

Nach Eingang der Erklärung stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert zum 1. Januar 2022 per Bescheid fest. Dieser Wert wird seit 2025 zur Berechnung der Grundsteuer herangezogen. Bis zum Ablauf des Jahres 2024 wurde die Grundsteuer noch auf der Grundlage des Einheitswerts erhoben.

Die bisherigen Hebesätze haben mit Ablauf des Jahres 2024 ihre Gültigkeit verloren. Die Hebesätze, die seit 2025 anzuwenden sind, wurden 2024 von der Bremischen Bürgerschaft beschlossen. Im Januar 2025 wurden der Messbetragsbescheid und der neue Grundsteuerbescheid verschickt.

Wichtig!
Die Bescheide über den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag enthalten lediglich Bemessungsgrundlagen. Die seit 2025 neu zu zahlende Steuer und die Fälligkeitszeitpunkte ergeben sich aus dem Grundsteuerbescheid.

Haben Sie bereits ein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Grundsteuer erteilt, bleibt dies weiterhin gültig.

Die neuen Grundsteuerwerte werden auf den Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt und der Berechnung der Grundsteuer ab 2025 zugrunde gelegt. Bis einschließlich 2024 war die Grundsteuer noch nach den alten Regelungen zu zahlen.

Der Einheitswert ist noch bis 2025 die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, um den Wert eines unbebauten oder bebauten Grundstücks sowie eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu bestimmen. Zum 1. Januar 2022 sind alle Grundstücke im gesamten Bundesgebiet für Zwecke der Grundsteuer neu zu bewerten. Auf diesen Stichtag wird erstmalig der Grundsteuerwert festgestellt. Dieser löst dann ab 2025 den Einheitswert ab und bildet die neue Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grundsteuer.

Ihre Grundsteuer wird sich aufgrund der Neubewertung nicht rückwirkend ändern, denn bis einschließlich 2024 wurde die Grundsteuer grundsätzlich noch wie bisher erhoben. Allerdings kann sich die Grundsteuer in Einzelfällen bereits ab 2022 ändern, wenn die bisher zugrunde gelegten Daten für den Einheitswert nicht mehr der Realität entsprechen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Wohnfläche nach einer Erweiterung noch mit dem alten Bestand angesetzt worden ist.

Haben Sie Fragen zu Grundstücken in anderen Bundesländern, informieren Sie sich bitte auf den Internetseiten der jeweiligen Länder. Diese finden Sie unter www.grundsteuerreform.de.

Bremen setzt neben 10 anderen Bundesländern das Bundesmodell um. Das Bundesmodell errechnet die Grundstückswerte sehr nah am tatsächlichen Wert. Schon beim Einheitswert hat man diesen Ansatz verfolgt, da in Deutschland Steuern sich nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip richten sollen. Die Einheitswerte sind nur veraltet, da hier auf Verhältnisse aus 1964 zurückgegriffen wurde. Die Grundidee war aber gut und ist im Rahmen der Reform durch das Bundesmodell am besten verfolgt worden. Hier werden wertbeeinflussende Faktoren, wie das Gebäudealter und davon abhängig weitere Faktoren berücksichtigt. Daher ist das Bundesmodell das fairste aus bremischer Sicht und erfüllt die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts am besten.