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Anzeigepflichten - Wenn sich zwischendurch etwas ändert

Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse

Mit der Grundsteuerreform wurde eine Anzeigepflicht eingeführt. Diese gilt seit dem Jahr 2022. Die Frist für die Abgabe der Anzeige beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Eine Aufforderung durch das Finanzamt erfolgt nicht.

Anzuzeigen sind bis zum 31. März des Folgejahres

  • alle Änderungen, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirken oder zu einer erstmaligen Feststellung führen können und
  • bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden der Wechsel des Eigentümers oder wirtschaftlichen Eigentümers.

Eine Anzeigepflicht besteht beispielsweise in folgenden Fällen:

  • Ein unbebautes Grundstück ist nun bebaut.
  • Ein Gebäude oder Gebäudeteil ist abgerissen oder zerstört.
  • Ein bisher zu Wohnzwecken genutztes Gebäude wird geschäftlich genutzt.
  • Die Grundstücksfläche hat sich wegen einer Teilung geändert.
  • Die Fläche des Gebäudes hat sich aufgrund von Umbauten oder Anbauten geändert.
  • An einem Gebäude wird nachträglich Wohnungs- oder Teileigentum begründet.

Diese Änderungen sind jedoch nur dann anzuzeigen, wenn sie nach dem 1. Januar 2022 eingetreten sind, da dem Finanzamt die Verhältnisse zum 1. Januar 2022 durch die von allen Eigentümern und Eigentümerinnen abzugebenden Feststellungserklärungen bekannt sind.

Nicht anzeigepflichtig sind beispielsweise:

  • Eigentumsänderungen. Das Finanzamt erfährt hiervon durch eine Mitteilung des Notars und des Grundbuchamts.
  • Renovierungsarbeiten und Modernisierungsmaßnahmen sind nicht anzuzeigen, solange es keine Kernsanierung ist. Ab wann eine Kernsanierung vorliegt, wird Ihnen auf der Seite Alles rund um die Erklärungsabgabe erklärt.
  • Errichtung von freistehenden Carports bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Wohnungseigentum oder Mietwohngrundstücken.
  • Ermittlung von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse auf einen Stichtag nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022.

Form der Anzeige

Am besten übermitteln Sie die Änderungen elektronisch über Mein ELSTER. Nutzen Sie hierfür das Formular „Grundsteueränderungsanzeige“.

Alternativ können Sie auch eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar des Folgejahres abgeben. Wählen Sie in ELSTER das Formular „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts“ und hierin als Grund der Feststellung „Nachfeststellung“, Artfortschreibung“, Wertfortschreibung“ oder „Art- und Wertfortschreibung“ aus. Eine Hilfe zu den Begriffen öffnen Sie über das weiße Fragezeichen im blauen Kreis. Haben Sie die Erklärung zur Hauptfeststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 elektronisch über das Portal „Mein ELSTER“ übermittelt, können Sie die Angaben mit Hilfe der „Datenübernahme“ aus dieser Erklärung übernehmen. Nun können Sie Ihre Eintragungen punktuell anpassen und müssen die Daten nicht vollständig neu erfassen. In Ausnahmefällen können Sie die Erklärung auch in Papierform abgeben.

Weitere Anzeigepflichten

Bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken gelten zusätzliche Anzeigepflichten mit einer abweichenden Frist. Bei diesen Grundstücken ist jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Hierbei sind insbesondere die Änderungen anzuzeigen, die nach dem 1. Januar 2022 eingetreten sind, da dem Finanzamt die Verhältnisse zum 1. Januar 2022 durch die von allen Eigentümern und Eigentümerinnen abzugebenden Feststellungserklärungen bekannt sind. Die vor dem 1. Januar 2022 eingetretenen Änderungen im Zusammenhang mit von der Grundsteuer befreiten Grundstücken sind ebenfalls anzeigepflichtig.

Auch der Wegfall der Voraussetzungen für die ermäßigte Steuermesszahl ist innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Voraussetzungen anzuzeigen. Dies gilt zum Beispiel bei denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen. Diese Änderungen sind nur anzuzeigen, wenn sie nach dem 1. Januar 2022 eingetreten sind. Die Verhältnisse zum 1. Januar 2022 sind dem Finanzamt bereits durch die von allen Eigentümern und Eigentümerinnen abzugebenden Feststellungserklärungen bekannt.