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Grundsteuerreform in Bremen

Aufkommensneutrale Hebesätze

Bremen wird die Grundsteuerreform aufkommensneutral umsetzen. Das bedeutet, dass das Aufkommen der Grundsteuer durch die Grundsteuerreform insgesamt nicht steigen soll. Aufgrund der neuen Bewertung wird sich jedoch die Grundsteuer für einzelne Grundstücke verändern. Sie kann sinken, steigen oder gleich bleiben. Ziel ist es, dass im Jahr 2025 weder höhere, noch niedrigere Einnahmen aus der Grundsteuer erzielt werden als im Jahr 2024.

Die Höhe des Aufkommens hängt unter anderem vom Hebesatz ab. Die Finanzverwaltung arbeitet aktuell an der Ermittlung der aufkommensneutralen Hebesätze. Diese sollen gewährleisten, dass das Aufkommen insgesamt nicht steigt. Sobald die aufkommensneutralen Hebesätze feststehen, werden sie hier veröffentlicht.

Wie geht es weiter?

Sie erhalten Ihren Grundsteuermessbescheid sowie Ihren neuen Grundsteuerbescheid rechtzeitig vor dem ersten Zahlungstermin. Die sich daraus ergebene Grundsteuer ist vierteljährlich zu entrichten. Die erste Rate der neuen Grundsteuer ist erstmalig zum 15. Februar 2025 zu zahlen.

Haben Sie bereits ein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der alten Grundsteuer erteilt, bleibt dies weiterhin gültig. Sie müssen nichts weiter veranlassen. Nehmen Sie aktuell noch nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teil und möchten dies ändern, verwenden Sie bitte das Formular SEPA-Lastschriftmandat für Grundbesitzabgaben u.a. Grundsteuer (pdf, 2.3 MB)

Die Neubewertung zielt auf eine gerechtere Verteilung der Grundsteuer ab. Dies kann bei einzelnen Grundstückseigentümer:innen zu Veränderungen führen. Einige werden mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger. Das ist eine unvermeidbare Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses hatte die bisherige Bewertung von Grundstücken für verfassungswidrig erklärt.

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuer wird auch weiterhin in einem dreistufigen Verfahren berechnet:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer

1. Schritt: Grundsteuerwertbescheid

Auf Grundlage der Daten, die die Grundstückseigentümer:innen übermittelt haben, berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert. Als Ergebnis haben Sie einen Grundsteuerwertbescheid in Papierform erhalten. Der Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er dient nur als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte.

2. Schritt: Grundsteuermessbescheid

Der ermittelte Grundsteuerwert wird mit der Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahlen sind in den Paragraphen 13, 14 und 15 des Grundsteuergesetzes festgelegt. Für Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen) beträgt die Steuermesszahl 0,31 Promille (0,31 / 1.000). Bei Nichtwohngrundstücken (Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke) liegt sie bei 0,34 Promille (0,34 / 1.000).

Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Dieser wird Ihnen mit dem Grundsteuermessbescheid rechtzeitig vor dem ersten Zahlungstermin bekannt gegeben. Auch dieser Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er ist die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Gemeinde. Die Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt, erhält die Daten elektronisch.

3. Schritt: Grundsteuerbescheid

Der Grundsteuermessbetrag wird abschließend mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert, um die Grundsteuer zu ermitteln. Der Hebesatz soll durch die Gemeinden so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform insgesamt aufkommensneutral ist. Für die einzelnen Steuerpflichtigen wird sich die Höhe der Grundsteuer jedoch ändern.
Die neu berechnete Grundsteuer wird auch weiterhin in vier Raten am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig.

Im Land Bremen erfolgt die Festsetzung der Grundsteuer wie bisher auch:

  • für Grundstücke in der Stadtgemeinde Bremen - durch das Finanzamt
  • für Grundstücke in der Stadtgemeinde Bremerhaven - durch das Steueramt beim Magistrat der Seestadt Bremerhaven

Für Grundstücke in der Stadtgemeinde Bremen erhalten Sie rechtzeitig vor dem ersten Zahlungstermin Ihren neuen Grundsteuerbescheid gemeinsam mit dem Grundsteuermessbescheid. Der Grundsteuerbescheid enthält die Zahlungsaufforderung. Haben Sie bereits ein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der alten Grundsteuer erteilt, bleibt dies weiterhin gültig. Sie müssen nichts weiter veranlassen.

Wer Grundbesitz hat, ist grundsteuerpflichtig. Im Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die nur einmal beim Kauf eines Grundstücks anfällt, muss die Grundsteuer jährlich bezahlt werden. Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, der am 1. Januar eines Jahres Eigentümer bzw. wirtschaftlicher Eigentümer des Steuergegenstandes war. Ist das Grundstück vom Finanzamt mehreren Personen zugerechnet worden, sind diese Gesamtschuldner. Als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer dient der Einheitswert (bis einschließlich 2024) bzw. der Grundsteuerwert (ab 2025) des Grundstücks oder des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft.

Ein Grundsteuerbescheid wird nur erteilt, wenn

  • die Grundsteuerpflicht neu begründet wurde
  • der Steuerschuldner gewechselt hat
  • der Jahresbetrag der Grundsteuer sich geändert hat
  • sich neue Fälligkeitstermine ergeben haben
  • die Deichverbandsbeitragspflicht neu begründet wurde oder weggefallen ist
  • der Jahresbetrag des Deichverbandsbeitrags sich ändert.

Für die anderen Grundstücke erfolgt die jährliche Festsetzung im Wege der öffentlichen Bekanntmachung (§ 27 Absatz 3 GrStG). Sie finden die Amtliche Bekanntmachung unter: https://www.amtliche-bekanntmachungen.bremen.de/.

Auch im Zuge der Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 werden Grundsteuerbescheide an alle Grundstückseigentümer:innen versandt.

Grundsteuerpflicht:

Grundsteuerpflichtig ist grundsätzlich, wer Eigentümer:in eines Grundstücks ist. In Erbbaurechtsfällen ist Steuerpflichtiger der Erbbauberechtigte.

Zuständigkeit:

Das zuständige Finanzamt bestimmt sich danach, in welcher Gemeinde das Grundstück liegt.

  • Für Grundstücke in der Stadtgemeinde Bremen ist für die Feststellung des Grundsteuerwerts, des Grundsteuermessbetrages und die Festsetzung der Grundsteuer das Finanzamt Bremerhaven - Bewertungsstelle Bremen zuständig.
  • Für Grundstücke in Bremerhaven ist für die Feststellung des Grundsteuerwerts und des Grundsteuermessbetrages das Finanzamt Bremerhaven - Bewertungsstelle Bremerhaven zuständig. Für die Festsetzung der Grundsteuer ist das Steueramt beim Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig.
Verfahren:

Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer ist der Grundsteuerwert.
Das zuständige Finanzamt ermittelt zuerst den Grundsteuerwert des betreffenden Grundstücks. Dieser Wert wird danach mit der im Grundsteuergesetz festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Der sich daraus ergebende Grundsteuermessbetrag wird dann mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert, um die festzusetzende Grundsteuer zu ermitteln.
Der Hebesatz wird durch die Gemeinde festgesetzt. Zurzeit beträgt er für Grundvermögen (Grundsteuer B) in der Stadt Bremen 695 % und für landwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) 250%. In der Stadt Bremerhaven beträgt der Hebesatz der Grundsteuer B aktuell 645 % und der Hebesatz der Grundsteuer A 250 %. Die aktuellen Hebesätze verlieren mit Ablauf des Jahres 2024 ihre Gültigkeit. Die Bremische Bürgerschaft wird daher in 2024 neue Hebesätze beschließen, die ab 2025 anzuwenden sind. Sobald die aufkommensneutralen Hebesätze feststehen, werden sie hier veröffentlicht.

Fälligkeit / Zahlung:

Die Grundsteuer ist vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in der Regel jeweils Anfang des Jahres durch öffentliche Bekanntmachung, wenn sich die bisherigen Verhältnisse (Eigentümer, Grundsteuerwert, Hebesatz der Grundsteuer) nicht verändert haben. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides sind die Zahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten.
Die ab 2025 neu zu zahlende Steuer und die Fälligkeitszeitpunkte ergeben sich aus dem Grundsteuerbescheid. Dieser wird rechtzeitig vor dem ersten Zahlungstermin versandt.

Anzeigepflichten bei der Grundsteuerwertermittlung:

Die bisherigen Einheitswerte dürfen aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 nur noch bis Ende 2024 für die Berechnung der Grundsteuer verwendet werden. Das Bewertungsverfahren wurde deshalb vom Gesetzgeber reformiert. Neben einer Modernisierung des Bewertungsrechts zum 1. Januar 2022 hat der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang weitere Änderungen im Vergleich zum bisherigen Verfahren vorgenommen.
Eine wichtige Änderung ist die Einführung von Anzeigepflichten bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eines Grundstücks. Hier geht es zu den Anzeigepflichten

Urteil des Bundesverfassungsgerichts und Gesetzgebung mit Länderöffnungsklausel
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteilen vom 10. April 2018 (Aktenzeichen der Gerichtsverfahren: 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) bestätigt, dass die bisherige Einheitsbewertung für Zwecke der Grundsteuer nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar und somit verfassungswidrig ist. Hintergrund ist, dass im Rahmen der Einheitsbewertung auf Wertverhältnisse von 1964 (in den neuen Bundesländern sogar auf Wertverhältnisse von 1935) zurückgegriffen wird und eine Aktualisierung der Werte seither nicht erfolgt ist. Die tatsächlichen Wertentwicklungen auf dem Grundstücksmarkt wurden nicht berücksichtigt.
Dem Gesetzgeber wurde eine Frist bis zum 31. Dezember 2019 zur gesetzlichen Neuregelung eingeräumt, die durch die Verabschiedung des Gesetzespaketes zur Grundsteuerreform im November 2019 eingehalten wurde.

Für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelungen hat die Verwaltung nun Zeit bis Ende 2024. So lange gelten die alten Regelungen fort. Ab dem 1. Januar 2025 darf die Grundsteuer dann nur noch unter Verwendung der neuen Bemessungsgrundlage erhoben werden. Dieser Zeitraum ist erforderlich um die Voraussetzungen für die Neubewertung in den Finanzämtern zu schaffen und die neuen Grundsteuerwerte zu ermitteln.

Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde den Ländern durch eine Änderung des Grundgesetzes (Artikel 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 GG) die Möglichkeit eingeräumt, vom Bundesgesetz abweichende Landesgesetze zu schaffen. Im Land Bremen werden die bundesgesetzlichen Regelungen umgesetzt. Abweichende Regelungen treffen lediglich die Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen für die Bewertung der Grundstücke des Grundvermögens. Die übrigen Länder setzen die bundesgesetzlichen Bewertungsregelungen um. Sachsen, das Saarland und Berlin weichen lediglich bei der Differenzierung und der Höhe der Steuermesszahlen vom Bundesgesetz ab. Die Bewertung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betriebe erfolgt bundeseinheitlich.

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an:

Finanzamt Bremerhaven
Postfach 10 57 02
28057 Bremen

ELSTER-Kontaktformular Eine Registrierung bei ELSTER ist nicht erforderlich.

Bürgertelefon Bremen (BTB)
Das Bürgertelefon ist Montag bis Freitag von 7 bis 18 Uhr unter 0421/361-90909 erreichbar.

Steuerchatbot
Der virtuelle Steuerchatbot beantwortet Ihnen jederzeit gerne Fragen zur Grundsteuerreform. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.