Erbringt der Verein Leistungen an seine Mitglieder oder fremde Dritte gegen Entgelt, so sind diese Leistungen grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Voraussetzung ist hierbei, dass der Verein eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Ob dabei ein Gewinn erzielt wird, ist unbeachtlich. Umsatzsteuerpflichtig sind dabei grundsätzlich auch die Leistungen, die der Verein im Rahmen seines Zweckbetriebes und seiner Vermögensverwaltung erbringt. Die Pflicht beschränkt sich hierbei somit nicht ausschließlich auf den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Allerdings wird bei den Zweckbetrieben und der Vermögensverwaltung fast ausschließlich der ermäßigte Steuersatz von 7 % angesetzt.
Umsatzsteuerbare Leistungen eines Vereins können zum Beispiel sein:
• Der Verkauf von Eintrittskarten eines Konzertes
• Die Vermietung von Sportanlagen und -hallen
• Der Verkauf von Essen und Getränken während eines Fußballspieles
Bevor die Umsatzsteuer dann tatsächlich auch entsteht muss vorher noch überprüft werden, ob es nicht eine Steuerbefreiung für die entsprechende Leistung im Umsatzsteuergesetz gibt.
So sind zum Beispiel die Vermietung von Wohngrundstücken und die Einnahme von Teilnahmegebühren umsatzsteuerbefreit. Die Steuerbefreiungen sind größtenteils im § 4 UStG aufgeführt.
Die Leistungen aus dem ideellen Bereich sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerbar, das heißt für diese Leistungen fällt keine Umsatzsteuer an. Daher unterliegt beispielsweise die kostenlose Überlassung des Fußballplatzes an Vereinsmitglieder für die Ausübung ihres Sportes nicht der Umsatzsteuerpflicht.
Die Umsatzsteuer, die ein Verein für Leistungen bezahlt, die er selbst bekommen hat, kann grundsätzlich als sogenannte Vorsteuer mit der vom Verein zu zahlenden Umsatzsteuer verrechnet werden. Für den Abzug von Vorsteuern gilt allerdings der klare Grundsatz: Steht die vom Verein erhaltene Leistung im Zusammenhang mit Tätigkeiten des Vereins, für die keine Umsatzsteuer gezahlt werden muss, kann auch die Vorsteuer auf die erhaltene Leistung nicht gegengerechnet werden.
Beispiel:
Ein Fußballverein schafft sich neue Bälle für seine Trainingseinheiten an, da seine alten kaputtgegangen sind. Die vom Verein für diese Anschaffung gezahlte Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Die Bälle stehen im Zusammenhang mit seiner ideellen Tätigkeit (seinem Vereinssport), für deren Leistungen er keine Umsatzsteuer zu zahlen hat.
Kauft sich der Verein jedoch für seine Vereinsgaststätte einen neuen Bartresen, so kann er den Vorsteuerabzug geltend machen. Die Gaststätte erbringt als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb umsatzsteuerpflichtige Leistungen durch den Verkauf von Essen und Trinken. Somit ist auch die Vorsteuer für Gegenstände, die für diesen Betrieb angeschafft werden, abzugsfähig.
Auch bei der Umsatzsteuer gibt es Vereinfachungen für gemeinnützige Vereine, die keine Bücher führen müssen. Überschreiten die steuerpflichtigen Umsätze des Vereins im Vorjahr ohne Umsatzsteuer die Grenze von 45.000 € nicht, so kann der Verein pauschal 7 % der steuerpflichtigen Umsätze als Vorsteuer abziehen. So erspart er sich die Aufzeichnungen für die genaue Zuordnung der Vorsteuern zu den steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist dann allerdings ausgeschlossen. Wählt der Verein diese Option, muss er diese für die nächsten 5 Kalenderjahre beibehalten.
Um die Umsatzsteuer für den Verein zu ermitteln, hat er Aufzeichnungen über alle seine steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze zu führen. Zur Überprüfung durch das Finanzamt muss der Unternehmer monatlich oder vierteljährlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und abschließend für das gesamte Jahr nochmal eine Umsatzsteuerjahreserklärung.
Anmeldezeiträume für die Umsatzsteuervoranmeldungen sind:
• Bei einer Umsatzsteuer im Vorjahr von mehr als 7.600 € = Kalendermonat
• Bei einer Umsatzsteuer im Vorjahr von mehr als 1.000 € aber höchstens 7.600 €
= Kalendervierteljahr
• Bei einer Umsatzsteuer im Vorjahr von nicht mehr als 1.000 € kann der Verein beim Finanzamt beantragen von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreit zu werden. Die Umsatzsteuerjahreserklärung ist natürlich trotzdem einzureichen.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen sind immer spätestens am 10. Tag nach Ablauf jedes Anmeldezeitraums abzugeben.
Kleinunternehmerregelung:
Für Vereine mit geringen umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen sieht das Umsatzsteuergesetz noch eine weitere Erleichterung vor in Form der "Kleinunternehmerregelung". Wenn der Verein der Kleinunternehmerregelung unterliegt, muss er keine Umsatzsteuer zahlen und hat keine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Lediglich eine Umsatzsteuerjahreserklärung ist durch den Verein abzugeben, damit überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung weiterhin für den Verein vorliegen. Hierdurch verringert sich für den Verein der Aufwand für die Aufzeichnung der Umsatzsteuer erheblich.
Die Kleinunternehmerregelung ist anzuwenden, wenn die gesamten steuerpflichtigen Brutto-Einnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 € nicht überstiegen haben und die Einnahmen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen werden.
Aber Achtung: Wer unter diese Regelung fällt, kann keinen Vorsteuerabzug geltend machen!
Beispiel:
Im Jahr 2022 erzielte der Verein folgende Einnahmen:
1. Einnahmen aus Spenden 50.000 €
2. Einnahmen aus der Vermietung seines Tennisplatzes für Veranstaltungen 20.000 €
3. Einnahmen aus dem Verkauf von Bratwurst/Getränken 1.000 €
Gesamteinnahmen 71.000 €
Für das Jahr 2023 werden voraussichtlich umsatzsteuerpflichtige Einnahmen in Höhe von 35.000 € erzielt.
Der Verein unterliegt im Jahr 2023 der Kleinunternehmerregelung nehmen. Die steuerpflichtigen Einnahmen in 2022 betragen insgesamt 21.000 €. Die Spenden fallen nicht unter die Umsatzsteuerpflicht und sind daher rauszurechnen. Voraussichtlich werden 35.000 € im laufenden Jahr 2023 steuerpflichtig vereinnahmt. Somit wird sowohl die Grenze für das Vorjahr von 22.000 € als auch die Grenze für das laufende Jahr von 50.000 € eingehalten.
Für 2024 darf die Kleinunternehmerregelung dagegen nicht mehr angewendet werden, wenn die geschätzten Einnahmen tatsächlich auch vereinnahmt werden. Dann übersteigen diese nämlich mit 35.000 € deutlich die Grenze von 22.000 €, die für das Vorjahr gilt.
Noch ein Hinweis: Vereine mit Kleinunternehmerregelung, dürfen in den von ihnen selbst erstellten Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen.