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Steuererklärung und Bescheide

Erste Schritte mit dem Finanzamt nach der Neugründung:

Den ersten Kontakt mit dem Finanzamt sollte ein neu gegründeter Verein bereits nach der Fertigstellung eines Satzungsentwurfs aufnehmen. Dadurch können eventuelle Fehler in der Satzung frühzeitig entdeckt und behoben werden.

Nachdem die fertige Satzung dann durch die Mitgliederversammlung beschlossen und der Verein gegebenenfalls im Vereinsregister eingetragen wurde, kann der Verein beim Finanzamt einen Antrag auf Erteilung eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO stellen (offizieller Name: Bescheid nach § 60a Abs. 1 AO über die gesonderte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO).

Mit diesem Feststellungsbescheid wird bestätigt, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen (siehe hierzu „Die Satzung“) eingehalten worden sind und berechtigt den Verein somit zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen [(siehe unter Spenden und Mitgliedsbeiträge)].

Entspricht die Satzung nicht den Voraussetzungen, wird vom Finanzamt ein negativer Feststellungsbescheid erlassen, gegen den der Verein Einspruch einlegen kann.

Wichtig: Vereine sind verpflichtet Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins beim Finanzamt anzuzeigen!

Veranlagungsverfahren bei gemeinnützigen Vereinen:

Grundsätzlich müssen Vereine für das erste Jahr der Anerkennung und dann in einem Zeitturnus von 3 Jahren eine Steuererklärung abgeben, sodass das Finanzamt überprüfen kann, ob alle Voraussetzungen, die an die Gemeinnützigkeit geknüpft sind, auch tatsächlich eingehalten werden. Eine jährliche Steuererklärung ist nur notwendig, wenn der Verein einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit mehr als 45.000 € Bruttoeinnahmen im Jahr hat.

Vereine sind verpflichtet ihre Steuererklärungen elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Die Übermittlung der Erklärungen erfolgt über Elster.

Als Unterlagen zu den Steuererklärungen sind zwingend für alle Jahre des Prüfungsturnus einzureichen:

• Eine detaillierte Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben in Form einer Einnahmenüberschussrechnung oder eines Betriebsvermögensvergleichs (Hinweis: Die Einnahmen und Ausgaben sind getrennt nach den Tätigkeitsbereichen „ideeller Bereich,“ „Vermögensverwaltung“, „Zweckbetrieb“ und „steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ aufzuführen.)
• Eine Aufstellung über das Vermögen am 31. Dezember des letzten Prüfungsjahres
• Tätigkeitsberichte und Protokolle über die Jahresmitgliederversammlungen, die Auskunft über die Tätigkeit im Prüfungszeitraum geben.
• Aufstellung über die vorhandenen Rücklagen
• Bei Satzungsänderungen seit der letzten Erklärung ist eine vollständige aktuelle Satzung einzureichen.

Sind alle Erklärungen und Unterlagen überprüft und steht fest, dass der Verein seinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, so erhält er einen Freistellungsbescheid durch das Finanzamt.