Festsetzung der Deichverbandsbeiträge ab 2025, Grundsteuer des Finanzamts Bremerhaven und Beitragsbescheid des Bremischen Deichverbandes am rechten / linken Weserufer
In der Stadt Bremen werden die Grundsteuer und der Deichverbandsbeitrag der bremischen Deichverbände am rechten / linken Weserufer in einem kombinierten Bescheid vom Finanzamt festgesetzt. Zuständig ist hierfür das zentrale Finanzamt Bremerhaven – Bewertungsstelle Bremen.
Neue Grundsteuerbescheide ergehen auch immer dann, wenn sich die Höhe der Beitragssätze der Deichverbände geändert haben, ohne dass sich die Höhe der Grundsteuer geändert hat.
Mit Inkrafttreten der Grundsteuerreform zum 1.1.2025 erhalten alle Grundstückseigentümer:innen Anfang 2025 neue Grundsteuerbescheide.
Wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, brauchen Sie nichts weiter veranlassen. Der neue Betrag wird automatisch zum Fälligkeitstag eingezogen.
Überweisen Sie die Grundbesitzabgaben selbst z.B. durch einen SEPA-Dauerauftrag, berücksichtigen Sie bitte die geänderten Beträge.
Sie erhalten im Januar 2025 oder zu einem anderen Zeitpunkt einen Bescheid für Grundsteuer und Deichverbandsbeitrag durch das Finanzamt Bremerhaven.
Durch die Grundsteuerreform wird auch für die Festsetzung der Deichverbandsbeiträge der bisherige Einheitswert durch den Grundsteuerwert ersetzt.
Unter "Weitere Informationen" - "Wo kann ich mehr erfahren" finden Sie folgende Links:
Keine.
Keine.
Keine.
Bei Fragen zur Beitragsanpassung wenden Sie sich bitte direkt an den zuständigen Deichverband. Sie erreichen den Bremischen Deichverband am linken Weserufer über die 0421 333060 und den Bremischen Deichverband am rechten Weserufer über die 0421 2076525.
Die mit dem Beitragsbescheid bekannt gegebenen Entscheidungen können mit dem Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist beim zuständigen Deichverband einzulegen. Das Finanzamt Bremerhaven ist hierfür nicht zuständig. Auf den Rechtsbehelf wird verwiesen.
Hierfür ist die schriftliche Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats notwendig. Eine Übermittlung über ELSTER ist möglich. Das SEPA-Lastschriftmandat können Sie jedoch nicht am Telefon oder per E-Mail erteilen, da die Unterschrift benötigt wird.
Bitte beachten, dass bei dem Vordruck zweimal eine Unterschrift erforderlich ist (als Steuerschuldner und als Kontoinhaber). Einen Vordruck können Sie sich aus dem Internet herunterladen.
Für Grundstücke in Bremen und dem Freihafen in Bremerhaven können Sie sich einen Vordruck SEPA-Lastschriftmandat für Grundbesitzabgaben ( https://www.finanzen.bremen.de/sixcms/media.php/13/Vordruck_SEPA-Mandat_Grundbesitzabgaben_mit%20Vorblatt_29.11.2024.pdf ) herunterladen.
Nein. Ein bereits erteiltes SEPA-Lastschriftmandate bleibt bestehen. Die fälligen Beträge werden auch weiterhin abgebucht. Dies ist auch im Bescheid ersichtlich, da die abzubuchenden Beträge mit einem Sternchen gekennzeichnet sind.
Die Beträge, die aufgrund eines SEPA-Lastschriftmandats eingezogen werden, sind im Bescheid mit einem Sternchen hinter dem Betrag gekennzeichnet. Die Folgebeträge werden ebenfalls abgebucht (auch wenn diese nicht mit Sternchen gekennzeichnet sind).
Folgebeiträge des Deichverbandsbeitrags sind ggf. auf der Rückseite des Bescheids ersichtlich. Sind in dem Bescheid keine Beträge mit Sternchen gekennzeichnet, erfolgt auch keine Abbuchung, selbst wenn vorher die fälligen Beträge abgebucht wurden.
Für die Stadtgemeinde Bremen sind die Konten der Finanzkasse im Bescheid für Grundsteuer und Deichverbandsbeitrag angegeben. Es besteht auch die Möglichkeit, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dann ersparen Sie sich den Aufwand für die Überweisungen.
Bei Fragen, die ausschließlich den Zahlungsverkehr betreffen, wenden Sie sich bitte vorzugsweise an die Zentrale Finanzkasse in der Landeshauptkasse (für Bremer Grundstücke). Die Durchwahltelefonnummer finden Sie links unten in der Fußzeile Ihres Grundsteuerbescheids.
Dies ist grundsätzlich möglich, da die Eigentümeridentität vom Finanzamt nicht geprüft wird.
Bitte überweisen Sie den Differenzbetrag umgehend, da sonst die Erteilung von Mahnungen nicht verhindert werden kann und ggf. auch Vollstreckungsmaßnahmen in Gang gesetzt werden. Bei verspäteter Zahlung entstehen außerdem Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro Monat auf den säumigen Betrag, der allerdings auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet wird.
Der Grundsteuerwert für das Grundstück wurde Ihnen bereits auf den 01.01. des Jahres zugerechnet, da nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag die Lieferung des Grundstücks (der Übergang der Nutzen und Lasten) bereits im vergangenen Jahr bzw. zum 01.01. dieses Jahres vereinbart wurde. Bis zur Eintragung im Grundbuch sind Sie daher als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen. Einen entsprechenden Bescheid über die Zurechnung und die Höhe des Grundsteuerwerts müssten Sie bereits erhalten haben.
Die Grundsteuer und der Deichverbandsbeitrag sind vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig. Sie können die Fälligkeiten auch Ihrem Bescheid entnehmen. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides sind die Zahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten.
Als Jahreszahler wird die Jahressteuerschuld am 01.07. des Jahres fällig.
Aktualisiert am 31.01.2025