Sie haben eine Mahnung, Zahlungserinnerung, Zahlungserleichterung oder Vollstreckungsankündigung wegen offener Rückstände gegenüber Behörden der Freien Hansestadt Bremen erhalten? Was ist zu tun?
In der bremischen Verwaltung werden durch die zuständigen Behörden öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Abgaben erhoben. Diese Abgaben können sein:
Öffentlichrechtliche Abgaben:
Steuern, Gebühren, Beiträge, Rückforderungen, Bußgelder, Gerichtskosten. Auch Forderungen der Eigenbetriebe Bremen (zum Beispiel Umweltbetrieb Bremen, KiTA Bremen, Musikschule Bremen, Stadtbibliothek Bremen, Bremer Volkshochschule, Werkstatt Bremen), Rundfunkbeiträge (ehemals "GEZ") und Berufskammerbeiträge fallen hierunter.
Privatrechtliche Abgaben:
Geldforderungen, die aus Verträgen resultieren (z.B. Kaufpreis, Miete, Schadensersatz)
Werden die Abgaben nicht bezahlt, erinnern die zuständigen Behörden an die Rückstände. Hierfür werden verschiedene Begriffe verwendet:
Die Bürgerinnen und Bürger haben bei Abgabenrückständen im Vorfeld Bescheide, Zahlungsaufforderungen, Rechnungen oder Ähnliches erhalten. Auf diesen Schreiben sind die Forderung, die Forderungshöhe, die Fälligkeit und die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner angegeben. Auch sind die Kassenzeichen und/oder die Steuernummer dort genannt.
Falls der rückständige Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet wird, muss mit der weiteren Beitreibung, insbesondere mit der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen (u.a. Gehalts- oder Kontopfändung oder Abgabe der Vermögensauskunft) gerechnet werden.
Verweis: Dienstleistungsbeschreibung Vollstreckung Landeshauptkasse Bremen
Die Kassenzeichen bzw. die Steuernummer sind für die Zuordnung der Zuständigkeit wichtig. Sie bestehen aus mehreren Teilen.
Beispiele eines Kassenzeichens:
4110000000000 oder 8000000000 oder 911700000000 oder 411000000000/VO12 usw.
Diese Kassenzeichen sind 10- bis 13-stellig und werden nur bei nichtsteuerlichen Forderungen verwendet.
Beispiel einer Steuernummer: 60/100/12345 oder 57/100/12345
Die ersten beiden Ziffern der Steuernummer bei steuerlichen Forderungen geben das zuständige Finanzamt an.
Wird eine Mahnung, Zahlungserinnerung, Zahlungserleichterung oder Vollstreckungsankündigung versendet, können weitere Kosten (Gebühren und Auslagen) entstehen. Diese weiteren Kosten sind ebenfalls durch die Schuldner zu tragen.
Bitte benutzen Sie für eine Überweisung den ggf. beigefügten Zahlungsvordruck. Nur so ist sichergestellt, dass Ihre Zahlung dem richtigen Verwendungszweck zugeordnet werden kann.
Nutzen Sie bitte das in der Mahnung, Zahlungserinnerung, Zahlungserleichterung oder Vollstreckungsankündigung genannte Konto und geben Sie beim Verwendungszweck stets das Kassenzeichen bzw. die Steuernummer an.
Bitte wenden Sie sich umgehend an die Behörde, die Sie zur Zahlung aufgefordert hat. Sie haben im Vorfeld Bescheide, Zahlungsaufforderungen, Rechnungen oder Ähnliches erhalten. Auf diesen Schreiben sind die Forderung, die Forderungshöhe, die Fälligkeit und die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner angegeben. Außerdem sind dort die Rechtsgrundlagen und Rechtsbehelfsmöglichkeiten (Rechtmittelmöglichkeiten) genannt.
Aktualisiert am 17.01.2023