Das Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben in den wohlverdienten Ruhestand führt auch unter steuerlichen Aspekten zu erheblichen Veränderungen. Häufige Fragen in diesem Zusammenhang sind:
"Wie wird meine Rente besteuert? Ab welcher Rentenhöhe fällt überhaupt eine Steuer an? Oder: Muss eine Steuererklärung abgegeben werden?"
Zu den Fragen gibt dieses Merkblatt eine erste Orientierung.
Renten sind grundsätzlich steuerpflichtig - wie auch die meisten anderen Alterseinkünfte z. B. Pensionen oder Betriebsrenten. Die Rentenversicherer, Versorgungswerke und privaten Versicherer sind verpflichtet, dem Finanzamt die Höhe der Leistungen in sogenannten Rentenbezugsmitteilungen zu melden. Die Höhe des steuerpflichtigen Teils der Rente bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.
Beziehen Sie ausschließlich Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben (z. B. Renten, Mieteinkünfte), sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn Ihre steuerpflichtigen Einkünfte über dem Grundfreibetrag von 10.908 € (Jahr 2023) und bei zusammenveranlagten Ehegatten 21.816 € (Jahr 2023) liegen oder Sie vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden.
Beziehen Sie hingegen auch Einkünfte, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, besteht z. B. eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn die positive Summe der weiteren Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug (z. B. Renten, Mieteinkünfte) mehr als 410 € beträgt.
Das kann im Einzelfall unterschiedlich sein und lässt sich daher allgemein verbindlich nicht sagen. Einkommensteuer fällt immer erst dann an, wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Die nachfolgende Tabelle zeigt,
bis zu welcher jährlichen Bruttorente ein Rentner/eine Rentnerin im Jahr 2023 ohne Steuerbelastung bleibt, wenn neben der Rente keine weiteren Einkünfte bezogen werden.
Jahr des Rentenbeginns | Steuerunbelastete Bruttorente bei Alleinstehenden (Jahresbetrag in Euro) | Steuerunbelastete Bruttorente bei Verheirateten/Lebenspartnern (Jahresbetrag in Euro) |
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2021 | ca. 15.400 | ca. 30.800 |
2022 | ca. 15.400 | ca. 30.800 |
2023 | ca. 15.200 | ca. 30.400 |
Bei Renteneintritt in den folgenden Jahren sinken diese Beträge fortlaufend.
Vollständig steuerfrei sind nur wenige Renten, z. B. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaftsrenten) oder Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten und Geldrenten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen oder DDR-Unrechts.
Sind weitere steuerpflichtige Einnahmen vorhanden, wie z. B. zusätzliche Betriebsrenten, Arbeitslohn oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Richtwerte in der vorstehenden Tabelle nicht. In diesen Fällen kann auch unterhalb der genannten Beträge eine Steuer entstehen.
Speziell für Renten- und Pensionsbeziehende ohne Zusatzeinkünfte wurden die folgenden Möglichkeiten geschaffen:
EinfachELSTER ist ein kostenlos nutzbarer Service, der es Rentnerinnen und Rentnern und Pensionärinnen und Pensionären ohne Zusatzeinkünfte ermöglicht, die Einkommensteuererklärung online abzugeben.
Elektronische Bescheinigungen wie die Rentenbezugsmitteilungen, die dem Finanzamt vorliegen, werden dabei automatisch berücksichtigt. EinfachELSTER führt Schritt für Schritt durch die Einkommensteuererklärung. Klare Fragen und eine Auswahl an Antwortmöglichkeiten machen die Verwendung besonders leicht. Nach der Registrierung erhält man nach wenigen Tagen eine Zugangsnummer per Post, mit der direkt die Erstellung der Einkommensteuererklärung begonnen werden kann.
Link zu „einfachELSTER": https://einfach.elster.de
Dieser vereinfachte Vordruck bietet die Möglichkeit, die Einkommensteuererklärung in Papierform abzugeben. Den knapp zweiseitigen Erklärungsvordruck 2023 mit Erläuterungen finden Sie hier. Der Vordruck liegt auch in Ihrem Finanzamt aus.
Wichtig ist, dass auch dieser besondere Weg nur nutzbar ist, wenn neben den Renten/Pensionen keine weiteren Einkünfte erzielt wurden.
Neben den genannten Möglichkeiten können jedoch auch die regulären Steuererklärungsvordrucke verwendet werden. Dies ist vor allem dann erforderlich, wenn neben der Rente oder der Pension noch weitere Einkünfte erzielt werden.
In diesem Fall erfolgen die persönlichen Angaben im Mantelbogen und die Eintragungen zur Rente in der Anlage R. Versorgungsbezüge werden in der Anlage N erklärt. Der Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung etc. kann mit Hilfe der Anlage Vorsorgeaufwand geltend gemacht werden.
Für die Abgabe der Einkommensteuererklärung sind bestimmte Fristen zu beachten.
Frist für steuerlich nicht beratene Personen | Frist für steuerlich beratene Personen | |
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Steuererklärung 2022 | 02.10.2023 | 31.07.2024 |
Steuererklärung 2023 | 02.09.2024 | 02.06.2025 |
Vordruck Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften 2024 mit Erläuterungen (pdf, 116.7 KB)
Vordruck Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften 2023 mit Erläuterungen