Stundung von Abgaben (Steuern, Gerichtskosten, nichtsteuerliche Abgaben)
Die Verwaltung fordert Personen zur Zahlung von Abgaben auf (z.B. in Bescheiden über Steuern, Gebühren, Beiträge, Gerichtskosten). Wird nicht fristgerecht gezahlt, wird die Vollstreckung eingeleitet. Dann können zum Beispiel das Bankkonto, der Lohn oder das Auto gepfändet werden. Auch kann die Wohnung durchsucht werden. Unter Umständen muss unter Eid die Vermögensauskunft abgeben werden. Die Vollstreckung verursacht weitere Kosten.
Kann nicht zum angegebenen Zeitpunkt (Fälligkeit) gezahlt werden, sollte vor Beginn der Vollstreckung eine Ratenzahlung (sog. Stundung) bei der zuständigen Verwaltung beantragt werden. Ob die Verwaltung der Ratenzahlung im Einzelfall zustimmt, liegt in ihrem Ermessen. Für jede Abgabeart sind dabei unterschiedliche Gesetze zu beachten.
Eine Ratenzahlung wird immer nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen und ist dahingehend zu begründen, wie beziehungsweise warum eine nicht selbst herbeigeführte, vorübergehende finanzielle Notlage eingetreten ist. Die Verwaltung bietet dafür einen Musterantrag an. Sie finden den „Antrag auf Ratenzahlung“ unter der Überschrift „Formulare“ am rechten Rand.
Zusätzlich zum Antrag auf Ratenzahlung (Stundung) sind die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen, um Rückfragen der Verwaltung zu vermeiden. Die Verwaltung bietet hierfür einen Fragebogen an. Sie finden den „Fragebogen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse“ sowie die zugehörige Anlage unter der Überschrift „Formulare“ am rechten Rand.
Zu beachten ist, dass bei einer Ratenzahlung ein konkreter Ratenplan angegeben werden muss, das heißt zu welchem Zeitpunkt welcher Betrag gezahlt werden kann. Die angebotenen Raten sollten 6 Monate ab der ursprünglichen Fälligkeit nicht übersteigen. Bei einer Ratenzahlung über einen längeren Zeitraum sind erhöhte Anforderungen an die antragstellenden Personen zu stellen. Hierfür ist ein Liquiditätsplan abzugeben. Zudem sind mögliche Sicherheiten (zum Beispiel Grundstück, Sparbuch, Wertpapiere, Versicherungspolice) zu benennen. Die Verwaltung bietet hierfür einen Fragebogen an. Sie finden den „Fragebogen Anlage 2 Liquiditätsplan“ unter der Überschrift „Formulare“ am rechten Rand.
Generell kommt eine Ratenzahlung nur in Betracht, wenn die Person vorher ihre Mitwirkungspflichten bei der Verwaltung erfüllt hat (zum Beispiel rechtzeitige und vollständige Abgabe von Steuererklärungen).
Für Dritte abzuführende Steuern (zum Beispiel Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer etc.) dürfen nicht gestundet werden. Auch die Umsatzsteuer wird als sogenannter durchlaufender Posten des Unternehmens im Regelfall nicht gestundet.
Die zuständige Verwaltung prüft den Antrag sowie die eingereichten Unterlagen und erteilt danach einen Bescheid über die Gewährung oder Ablehnung der Stundung. Zur Weiterleitung an die zuständige Stelle muss die Art der Forderung ermittelt werden. Die folgenden Zuständigkeiten sind für den Antrag zu beachten:
Steuern:
Gerichtskosten:
Nichtsteuerliche Abgaben:
Bitte beachten Sie die Fälligkeit (Zahlungsfrist) der Abgaben, da ansonsten die Vollstreckung droht! Setzen Sie sich rechtzeitig vor Ablauf der Zahlungsfrist mit der Verwaltung in Verbindung.
Die Bearbeitung des Antrags erfolgt unverzüglich.
Für die Bearbeitung des Antrags werden keine Gebühren erhoben.
Bitte beachten Sie jedoch bei Steuern:
Im Falle der Gewährung einer Ratenzahlung (Stundung) von Steuern fallen regelmäßig Zinsen an. Die Zinsen betragen für jeden gestundeten Monat 0,5 Prozent des gestundeten Betrags.
Sie können sich an die Bremer Aufbau-Bank GmbH (BAB) wenden. Die BAB ist in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zur Stelle und berät Sie mit einem Expertenteam:
Sie können sich an Schuldnerberatungsstellen wenden.
Stundungsanträge können durch ein formloses Schreiben gestellt werden. Sie können aber auch gerne die Muster im Internet nutzen.
Wie hoch die angebotenen Raten sein müssen, hängt immer vom Einzelfall und den persönlichen Verhältnissen ab. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nachzuweisen. An längere Zeiträume sind höhere Anforderungen gestellt. Hierfür stehen Fragebögen im Internet bereit. Die einzelne Rate darf nicht geringer als 10 EUR sein.
Orientieren Sie sich an den Fragebögen im Internet. Es werden insbesondere aktuelle Einkommensnachweise in Kopie benötigt, z.B. eine Gehaltsbescheinigung, ein Sozialleistungsbescheid oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung. Gewöhnliche Ausgaben wie Miete, Stromkosten oder Versicherung müssen nur auf Nachfrage nachgewiesen werden.
Bitte beachten sie die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Ablehnungsbescheids. Vor Einlegung eines Rechtsbehelfs sollten Sie nachfragen, ob ein neuer Stundungsantrag mit anderen Modalitäten (z.B. Ratenhöhe, Ratendauer) gestellt werden kann. Die Kontaktdaten entnehmen Sie dem Ablehnungsbescheid.
Bitte wenden Sie sich an die Verwaltung, die die Abgaben durch Bescheid (z.B. Steuerbescheid von Finanzamt) festgesetzt hat.
Nehmen Sie bitte sofort mit der zuständigen Ansprechperson des Schreibens Kontakt auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen.
Aktualisiert am 29.11.2024