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Antrag auf Ratenzahlung (Stundung)

Antrag auf Ratenzahlung (Stundung)

Stundung von Abgaben (Steuern, Gerichtskosten, nichtsteuerliche Abgaben)

Die Verwaltung fordert Personen zur Zahlung von Abgaben auf (z.B. in Bescheiden über Steuern, Gebühren, Beiträge, Gerichtskosten). Wird nicht fristgerecht gezahlt, wird die Vollstreckung eingeleitet. Dann können zum Beispiel das Bankkonto, der Lohn oder das Auto gepfändet werden. Auch kann die Wohnung durchsucht werden. Unter Umständen muss unter Eid die Vermögensauskunft abgeben werden. Die Vollstreckung verursacht weitere Kosten.
Kann nicht zum angegebenen Zeitpunkt (Fälligkeit) gezahlt werden, sollte vor Beginn der Vollstreckung eine Ratenzahlung (sog. Stundung) bei der zuständigen Verwaltung beantragt werden. Ob die Verwaltung der Ratenzahlung im Einzelfall zustimmt, liegt in ihrem Ermessen. Für jede Abgabeart sind dabei unterschiedliche Gesetze zu beachten.
 

Voraussetzungen

Eine Ratenzahlung wird immer nur auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen und ist dahingehend zu begründen, wie beziehungsweise warum eine nicht selbst herbeigeführte, vorübergehende finanzielle Notlage eingetreten ist. Die Verwaltung bietet dafür einen Musterantrag an. Sie finden den „Antrag auf Ratenzahlung“ unter der Überschrift „Formulare“ am rechten Rand.

Zusätzlich zum Antrag auf Ratenzahlung (Stundung) sind die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen, um Rückfragen der Verwaltung zu vermeiden. Die Verwaltung bietet hierfür einen Fragebogen an. Sie finden den „Fragebogen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse“ sowie die zugehörige Anlage unter der Überschrift „Formulare“ am rechten Rand.

Zu beachten ist, dass bei einer Ratenzahlung ein konkreter Ratenplan angegeben werden muss, das heißt zu welchem Zeitpunkt welcher Betrag gezahlt werden kann. Die angebotenen Raten sollten 6 Monate ab der ursprünglichen Fälligkeit nicht übersteigen. Bei einer Ratenzahlung über einen längeren Zeitraum sind erhöhte Anforderungen an die antragstellenden Personen zu stellen. Hierfür ist ein Liquiditätsplan abzugeben. Zudem sind mögliche Sicherheiten (zum Beispiel Grundstück, Sparbuch, Wertpapiere, Versicherungspolice) zu benennen. Die Verwaltung bietet hierfür einen Fragebogen an. Sie finden den „Fragebogen Anlage 2 Liquiditätsplan“ unter der Überschrift „Formulare“ am rechten Rand.

Generell kommt eine Ratenzahlung nur in Betracht, wenn die Person vorher ihre Mitwirkungspflichten bei der Verwaltung erfüllt hat (zum Beispiel rechtzeitige und vollständige Abgabe von Steuererklärungen).

Für Dritte abzuführende Steuern (zum Beispiel Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer etc.) dürfen nicht gestundet werden. Auch die Umsatzsteuer wird als sogenannter durchlaufender Posten des Unternehmens im Regelfall nicht gestundet.

Die zuständige Verwaltung prüft den Antrag sowie die eingereichten Unterlagen und erteilt danach einen Bescheid über die Gewährung oder Ablehnung der Stundung. Zur Weiterleitung an die zuständige Stelle muss die Art der Forderung ermittelt werden. Die folgenden Zuständigkeiten sind für den Antrag zu beachten:

Steuern:

  • wurde die Steuer vom Finanzamt Bremen festgesetzt (Steuernummer beginnt mit 60), ist der Antrag an die Landeshauptkasse Bremen, Stundungs- und Erlassstelle zu richten.
  • wurde die Steuer vom Finanzamt Bremerhaven (Steuernummer beginnt mit 75) festgesetzt, ist der Antrag an das Finanzamt Bremerhaven zu richten.
  • für die Grundsteuer gilt folgende Besonderheit:
    • wurde die Grundsteuer von der Bewertungsstelle Bremen des Finanzamtes Bremerhaven (Steuernummer beginnt mit 57) festgesetzt, ist der Antrag an die Landeshauptkasse Bremen, Stundungs- und Erlassstelle zu richten.
    • wurde die Grundsteuer von der Bewertungsstelle Bremerhaven des Finanzamtes Bremerhaven (Steuernummer beginnt mit 77) festgesetzt, ist der Antrag an den Magistrat der Stadt Bremerhaven, Steueramt zu richten.

Gerichtskosten:

  • bei Gerichtskosten für Bremen und Bremerhaven (Kassenzeichen beginnt mit 76 oder 77 oder 78) ist der Antrag an die Landeshauptkasse Bremen, Gerichtskasse zu richten. Die Gerichtskasse ist eine andere Stelle als die Stundungs- und Erlassstelle. 

Nichtsteuerliche Abgaben:

  • bei nichtsteuerlichen Abgaben ist der Antrag unter Angabe des Aktenzeichens/Kassenzeichens an die im Briefkopf genannte Behörde zu richten.

Rechtsgrundlagen

Welche Fristen sind zu beachten?

Bitte beachten Sie die Fälligkeit (Zahlungsfrist) der Abgaben, da ansonsten die Vollstreckung droht! Setzen Sie sich rechtzeitig vor Ablauf der Zahlungsfrist mit der Verwaltung in Verbindung.

Wie lange dauert die Bearbeitung

Die Bearbeitung des Antrags erfolgt unverzüglich.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Für die Bearbeitung des Antrags werden keine Gebühren erhoben.
Bitte beachten Sie jedoch bei Steuern:
Im Falle der Gewährung einer Ratenzahlung (Stundung) von Steuern fallen regelmäßig Zinsen an. Die Zinsen betragen für jeden gestundeten Monat 0,5 Prozent des gestundeten Betrags.