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Zentrale Beschwerdestelle

gemäß Dienstanweisung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen fördert eine gleichberechtigte und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Beschäftigten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen. Er wirkt auf die Wahrung der Persönlichkeitsrechte und den Schutz der Würde des/der einzelnen Beschäftigten hin und setzt sich für einen wirksamen Schutz vor sexueller Diskriminierung und Gewalt ein.

In der Umsetzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hat der Senat die Dienstanweisung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz beschlossen. Damit soll der Umgang mit Beschwerden aufgrund sexueller Belästigung konkretisiert, für das Thema sensibilisiert und Betroffene ermutigt werden, sich Unterstützung zu sichern und ihr Beschwerderecht in Anspruch zu nehmen. Belästigenden sollen die Grenzen und möglichen Folgen ihres Verhaltens deutlich gemacht werden. Die Dienstanweisung verfolgt damit auch das Ziel, präventiv zu wirken.

Zur Entgegennahme und Prüfung von Beschwerden gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz wurde eine zentrale Beschwerdestelle im Geschäftsbereich des Senators für Finanzen beim Kompetenz-Center Personalrecht eingerichtet.

Bitte beachten Sie unbedingt Folgendes:
Bitte beachten Sie unbedingt Folgendes:
Wenn Sie sich mit einer konkreten Beschwerde an uns wenden und von einer sexuellen Belästigung berichten, dann sind wir nach §§ 7 Abs. 1, 12 Abs. 3 AGG verpflichtet, ein offizielles Beschwerdeverfahren einzuleiten - unabhängig davon, ob Sie ein solches Vorgehen wünschen.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Sie ein offizielles Verfahren wünschen, raten wir Ihnen, sich zur Klärung Ihrer Interessen und zur Sicherung von Unterstützung bei weiteren Schritten zunächst an die folgenden vertraulich beratenden Stellen zu wenden:
Darüber hinaus gibt es in den Dienststellen oder dienststellenübergreifend als erste Anlaufstelle folgende Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für ein erstes Gespräch:

Eine erste Kontaktaufnahme mit der zentralen Beschwerdestelle im Kompetenz-Center Personalrecht ist zunächst ausschließlich per E-Mail unter zbs@finanzen.bremen.de möglich. Die Kolleg:innen der zentralen Beschwerdestelle werden umgehend einen persönlichen Kontakt für Terminvereinbarungen oder weitere Informationen herstellen.

Sexuelle Belästigung im Sinne der Dienstanweisung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der anderen Person verletzt wird, insbesondere, wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Sie kann sich in Worten, Gesten und Handlungen ausdrücken, durch ausfallende Bemerkungen über Aussehen oder Privatleben, Erzählen anzüglicher Witze, Zeigen von pornographischen Darstellungen, taxierende Blicke, unerwünschte Berührungen und Annäherungsversuche bis hin zu strafrechtlich relevanten Tatbeständen.

Sexuelle Belästigung stellt eine Verletzung der Menschenwürde, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und eine Form der Geschlechterdiskriminierung dar.

Sexuelle Belästigung kann dazu führen, dass die Motivation, Leistungsfähigkeit und Gesundheit der Betroffenen eingeschränkt wird, ein negatives Arbeitsklima geschaffen wird sowie Arbeitsabläufe gestört und Arbeitsergebnisse beeinträchtigt werden und damit ein Schaden für einzelne Beschäftigte und die Dienststelle/Behörde entsteht.

Gemäß § 3 Absatz 4 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ist sie verboten und wird unabhängig von einer strafrechtlichen Relevanz als Verletzung arbeitsvertraglicher und beamtenrechtlicher Pflichten sowie als Störung des Dienstbetriebes verfolgt.

Die zentrale Beschwerdestelle ist zuständig für die Kernverwaltung und die Eigenbetriebe der Freien Hansestadt Bremen. Nach § 13 Absatz 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz haben die Beschäftigten das Recht, sich wegen einer sexuellen Belästigung bei der vom Senat benannten Beschwerdestelle zu beschweren, wenn Sie sich subjektiv betroffen fühlen. Die subjektive Betroffenheit kann sich auch aus der Belästigung anderer Personen ergeben.