Dienstrecht ist eine entscheidende Voraussetzung für eine leistungsfähige öffentliche Verwaltung. Mit der Reform des öffentlichen Dienstrechts will die Senatorin für Finanzen den Beamtinnen und Beamten in Bremen und Bremerhaven neue Perspektiven eröffnen, ihre Kreativität fördern und den einzelnen Dienststellen größere Gestaltungsspielräume einräumen, um im Personalbereich differenzierter agieren zu können. Das öffentliche Dienstrecht soll eine leistungsbezogene und -gerechte Bezahlung sicherstellen, die Teilzeitbeschäftigung, auch in Führungsfunktionen, soll weiter ausgebaut werden, damit Beruf und Familie besser miteinander vereinbart werden können. Das Land Bremen setzt sich in der Zusammenarbeit mit dem Bund und den anderen Ländern für eine Weiterentwicklung des Dienstrechts ein und sucht dabei insbesondere die Kooperation mit seinen norddeutschen Nachbarn.
Die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern sind durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I Seite 2034) grundlegend neu geordnet worden. Im Bereich des öffentlichen Dienstrechts wurden die Gesetzgebungskompetenzen mit der Ergänzung in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 27 GG (Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung) und der Aufhebung der Artikel 74 a (Konkurrierende Gesetzgebung für Besoldung und Versorgung im öffentlichen Dienst) und 75 GG (Rahmenvorschriften) für die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter neu geregelt. Die Befugnis zur Regelung der Statusangelegenheiten liegt als konkurrierende Gesetzgebung beim Bund. Für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den Ländern - bzw. beim Bund für die Bundesbeamtinnen und -beamten. Das als Bundesrecht erlassene Recht gilt fort. Es kann, soweit der Bund für die jeweilige Materie keine Gesetzgebungskompetenz mehr hat, durch Landesrecht ersetzt werden (Artikel 125 a Abs. 1 GG).
Die Regierungschefs der norddeutschen Länder (Konferenz Norddeutschland) haben am 11. April 2007 beschlossen, unter Geltung der neuen Kompetenzordnung die Zusammenarbeit ihrer Länder auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts zu intensivieren. Ziel ist es, im Rahmen der landesrechtlichen Verantwortlichkeiten und unbeschadet der Rechte der Landesparlamente die Grundstrukturen so auszugestalten, dass eine dienstherrenübergreifende Mobilität gesichert und eine gleichgerichtete Entwicklung des öffentlichen Dienstrechts in den norddeutschen Ländern gefördert wird. Auf der Basis dieser Zusammenarbeit ist ein gemeinsamer Entwurf für ein neues Beamtengesetz in den norddeutschen Ländern entstanden, das wiederum Grundlage des neuen Bremischen Beamtengesetzes (BremBG) geworden ist.
Das neue BremBG beinhaltet zum einen Regelungen, die das Beamtenstatusgesetz ergänzen, zum anderen eigenständige Regelungen dort, wo der Bund auf eigene verzichtet (z. B. Regelung der Zeitbeamtenverhältnisse, Nebentätigkeits-, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht) bzw. keine Kompetenz (Laufbahnrecht) hat. In seinem Aufbau folgt das BremBG demjenigen des Beamtenstatusgesetzes. Soweit die landesrechtlichen Regelungen in inhaltlichem Zusammenhang mit dem Beamtenstatusgesetz stehen, wird auf die bundesrechtliche Vorschrift hingewiesen.
Die Anzahl der Laufbahnen ist deutlich reduziert worden, um unter anderem den Verwaltungsaufwand beim Wechsel von Tätigkeiten zu verringern und die Einsatzmöglichkeiten der Beamtinnen und Beamten laufbahnrechtlich zu erweitern. Dazu wird einerseits die Zahl der Fachrichtungen auf zehn begrenzt. Andererseits werden die bisher vier Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes in zwei Laufbahngruppen neu geordnet.
Die Laufbahngruppe 1 umfasst die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen und mittleren Dienstes, die Laufbahngruppe 2 die bisherigen Laufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zur Laufbahngruppe bestimmt sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Dabei werden in Laufbahngruppe 2 die dem Bologna-Prozess folgenden Hochschulabschlüsse Bachelor und Master als Standards zu Grunde gelegt. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen. Innerhalb der Laufbahngruppen kann abhängig von der Vor- und Ausbildung nach Einstiegsämtern unterschieden werden. Einen (Laufbahngruppen-)Aufstieg gibt es nur noch beim Wechsel von der Laufbahngruppe 1 zur Laufbahngruppe 2. Die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe vollzieht sich unter Beachtung des Grundsatzes des lebenslangen Lernens nach Leistung und Qualifizierung.
Die Einzelheiten regelt die Bremische Laufbahnverordnung (BremLVO).
Stärkung des Leistungsprinzips
Für Bewerberinnen und Bewerber mit langjähriger geeigneter Berufserfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes wird die Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt erleichtert. Die Probezeit für alle Laufbahnen ist einheitlich auf drei Jahre festgesetzt, dabei werden die Anforderungen an die Bewährung in der Probezeit auf Grund des Wegfalls der Altersgrenze für die Ernennung auf Lebenszeit erhöht.
Gewährleistung der Mobilität und des flexiblen Personaleinsatzes
Um die bundesweite Mobilität der Beamtinnen und Beamten zu erhalten, wird die bei einem Dienstherrn im Bundesgebiet erworbene Befähigung grundsätzlich als Laufbahnbefähigung anerkannt. Der Wechsel zwischen dem öffentlichen Dienst und der Privatwirtschaft sowie von Beamtinnen und Beamten zu internationalen Organisationen ist durch die Möglichkeit der Einstellung in einem höheren als dem Einstiegsamt erleichtert, um Erfahrungen in die öffentliche Aufgabenwahrnehmung einfließen zu lassen. Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes können grundsätzlich auf die Probezeit angerechnet werden.
Die Gesetzgebungskompetenz für das finanzielle Dienstrecht, vor allem das Besoldungs- und Versorgungsrecht, ist durch die Föderalismusreform I vollständig auf die Länder übergegangen. Die Länder entscheiden jetzt selbst über die Höhe und die Struktur von Besoldung und Altersversorgung ihrer Beamtinnen und Beamten. Dabei ist sicherzustellen, dass auch künftig die verfassungsrechtliche Grenze der amtsangemessenen Alimentation nicht unterschritten wird.
Bremen steht vor der Aufgabe, ein eigenes Besoldungs- und Beamtenversorgungsrecht zu entwickeln. Dies soll auch dazu genutzt werden, das Recht insgesamt zu deregulieren und zu straffen. Im Besoldungsrecht kann dies schon dadurch erreicht werden, dass die für Bremen nicht erforderlichen Regelungen gestrichen und die Regelungen der Amts-, Stellen- und sonstigen Zulagen sowie der Vergütungen kritisch überprüft werden. Die bisherige Besoldungstabellen werden, soweit sie auf Lebensaltersstufen aufgebaut sind, durch neue Tabellen ersetzt, die auf wenigen Erfahrungsstufen beruhen.
Im Mittelpunkt der Überlegungen im Recht der Altersversorgung der Beamtinnen und Beamten steht die systemgerechte Übertragung der Änderungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Übertragung dient sowohl der Herstellung einer sozialen Symmetrie bei den Alterssicherungssystemen als auch der Eindämmung der zunehmenden Versorgungskosten. Ziel ist eine nachhaltige Sicherung des Altersversorgungssystems für die bremischen Beamtinnen und Beamten. Gleichzeitig muss dem vorzeitigen Eintritt in die Dienstunfähigkeit entgegengetreten werden. Dies geschieht vorwiegend durch Maßnahmen bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen, aber auch das Instrument der Teildienstfähigkeit ist ausgebaut und attraktiver gestaltet worden, insbesondere durch Zahlung eines Zuschlags nach § 72 a BBesG. Eine versorgungsrechtliche Neuausrichtung ist ferner im Hinblick auf die zunehmenden Veränderungen in den Erwerbsbiografien notwendig (Teilzeit, Beurlaubung, häufigerer Berufswechsel).
Leistung, Befähigung und fachliche Leistung sind nach der Verfassung die einzigen und ausschließlichen Kriterien bei Einstellungen, Beförderungen und der Vergabe von Leitungsfunktionen. Um dieses verfassungsrechtliche Gebot mit Leben zu erfüllen, ermöglicht ein modernes Beurteilungssystem, die besten Bewerberinnen und Bewerber für höhere Funktionen zu finden, Personalentscheidungen zu versachlichen und einen Beitrag für eine zukunftsorientierte Personalentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in Bremen zu leisten. Mit der Bremischen Beurteilungsverordnung (BremBeurtV) ist auch die rechtliche Grundlage für andere personalwirtschaftliche Instrumente wie Assessment-Center oder Vorgesetzten-Feedbacks geschaffen worden.