Wann ist die Zweitwohnungsteuer zu zahlen und wie hoch ist diese?
Wer als Eigentümer, Mieter oder unentgeltlicher Nutzer im Stadtgebiet Bremen eine Zweitwohnung (Nebenwohnung im Sinne des Melderechts) bewohnt, ist grundsätzlich zweitwohnungsteuerpflichtig.
Der Steuerpflichtige (Zweitwohnungsinhaber) hat für jedes Kalenderjahr bis zum 1. März des Folgejahres eine Steuererklärung abzugeben, in der die Zweitwohnungsteuer selbst zu berechnen ist. Wer bereits im Vorjahr eine Zweitwohnungsteuer angemeldet hat, braucht nur dann eine Zweitwohnungsteuer-Anmeldung abzugeben, wenn sich melderechtliche oder persönliche Änderungen ergeben haben (z.B. Mieterhöhung oder Umzug). Ansonsten ist der bisherige Betrag jeweils bis zum 1. März des Folgejahres zu zahlen.
Die Zweitwohnungsteuer ist eine vermeidbare Aufwandsteuer. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, unterhalten üblicherweise nur eine Wohnung. Das Ortsgesetz über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadtgemeinde Bremen ist zwingend an die Meldedaten gebunden. Maßgebend ist hier § 21 Bundesmeldegesetz, wonach die Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners ist und jede weitere Wohnung seine Nebenwohnung. Für die Feststellung der Hauptwohnung ist entscheidend, welche von mehreren Wohnungen zeitlich vorwiegend benutzt wird.
Bitte überprüfen Sie Ihre Meldedaten.
Bei melderechtlichen Fragen in der Stadtgemeine Bremen wenden Sie sich bitte an das Bürgeramt (Meldeangelegenheiten).
Die Zweitwohnungsteuer ist jeweils bis zum 1. März für das abgelaufene Kalenderjahr zu zahlen.
Ihr Anliegen wird in der Regel innerhalb von 8 Wochen bearbeitet.
Die Zweitwohnungsteuer beträgt ab 1. Januar 2016 12% pro Monat der Nettokaltmiete.
Wenn Sie in Bremen mit einer Nebenwohnung gemeldet sind oder nach dem Melderecht mit einer Nebenwohnung gemeldet sein müssten.
Eine Wohnung im Sinne des Ortsgesetzes über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind und zu denen eine Toiletten- und Küchen- oder Kochnischennutzung gehört.
Die Zweitwohnungsteuer beträgt 12 % der monatlichen Nettokaltmiete.
Nettokaltmiete ist die Grundmiete ohne Betriebs- und Heizungskosten.
In Ihrem Mietvertrag.
Dann ziehen Sie von der Warmmiete 25 % ab und erhalten so die Nettokaltmiete.
Wenn Sie Eigentümer sind, ist die ortsübliche Miete als Bemessungsgrundlage anzusetzen.
Ja, in diesem Fall ist die ortsübliche Miete als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Dabei kann die Miete entsprechend der Personenzahl aufgeteilt werden. Dies ist in der Zweitwohnungsteuer-Anmeldung in den Zeilen 40 bis 50 vorzunehmen und in der Anleitung erläutert.
Ja, aber nur für den Anteil, den Sie alleine nutzen plus Ihrem Anteil an den gemeinschaftlich genutzten Räumen, wie Küche, Bad, Flure, Gemeinschaftszimmer, etc.
Die Nettokaltmiete entnehmen Sie bitte Ihrem eigenen Unter- oder Mietvertrag. Wenn nur ein gemeinsamer Mietvertrag vorhanden ist, errechnet sich Ihr Wohnflächenanteil aus der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume geteilt durch die Anzahl der an der WG beteiligten Personen plus der von Ihnen allein genutzten Räume. Ansonsten entnehmen Sie bitte die Nettokaltmiete Ihrem eigenen Unter- oder Mietvertrag.
Die Zweitwohnungsteuer ist jeweils zum 1. März für das abgelaufene Kalenderjahr fällig.
Nein. Da es sich um eine Anmeldesteuer handelt, müssen Sie selber an den Zahlungstermin (1. März) denken oder Sie erteilen dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat.
Die neue Zweitwohnungsteuer-Anmeldung ist auszufüllen und einzureichen, weil sich wahrscheinlich etwas geändert hat (z.B. die Mietdauer oder die Miethöhe).
Nein. Die Berechnung findet zeitanteilig statt.
Ja. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie verheiratet sind oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, nicht dauernd getrennt leben und Ihre gemeinsame Wohnung außerhalb der Stadtgemeinde Bremen liegt.
Ledige Personen oder nichteheliche Lebensgemeinschaften sind hiervon nicht betroffen.
Grundsätzlich ja. Zweitwohnungsteuern sind vermeidbare Aufwandsteuern, deshalb hat der Gesetzgeber die Steuerpflicht auch für Auszubildende und Studenten angewiesen. Für Studenten, Auszubildende und Schüler besteht im Einzelfall jedoch die Möglichkeit, einen Erlass aus persönlichen, wirtschaftlichen Gründen zu beantragen, wenn das verfügbare monatliche Einkommen die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO nicht überschreitet und keine Vermögenswerte wie z.B. Sparguthaben, Bausparguthaben vorhanden sind (ggf. Bestätigung vorlegen, dass keine Vermögenswerte bestehen). Sollten Sie aus diesem Grund einen Erlass beantragen, sind entsprechende aktuelle Unterlagen (z.B. Gehaltsabrechnungen, Kopie des Ausbildungsvertrages, Bafög-Bescheid, Studienbescheinigung, Bestätigung der von den Eltern geleisteten monatlichen Unterhaltszahlungen usw.) dem Antrag beizufügen. Die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer vorliegen und nicht für das betroffene Kalenderjahr.
Das für die Einkommensteuererklärung zuständige Wohnsitzfinanzamt hat zu prüfen, ob diese als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Auch Gartenlauben in Kleingärten können der Zweitwohnungsteuer unterliegen, wenn sie zum dauernden Wohnen geeignet sind. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es grundsätzlich nicht an. Da die bremische Zweitwohnungsteuer an die formelle Meldung der Nebenwohnung anknüpft, sollten Sie prüfen, ob Sie meldepflichtig sind (§§ 21 Absatz 3, 27 des Bundesmeldegesetzes). Hierbei kann Ihnen das Bürgeramt - Meldeangelegenheiten weiterhelfen.
Der Magistrat in Bremerhaven ist für die dortige Zweitwohnungsteuer zuständig.
Bei volljährigen Kindern, die noch ein Zimmer in der elterlichen Wohnung (Kinderzimmer) bewohnen, ist im Allgemeinen wegen der fehlenden baulichen Mindestausstattung der Nebenwohnung eine Steuerpflicht nicht gegeben. Hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Sollten Sie der Meinung sein, dass eine Steuerpflicht in Ihrem Fall nicht besteht, so begründen Sie dies bitte zusätzlich auf einem separaten Blatt zusätzlich zur Zweitwohnungsteuer-Anmeldung.
Keine Zweitwohnungen sind Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen bzw. von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BrZwWoStG). Es gibt daher Pflegeeinrichtungen (z.B. Altenheime, Pflegeheime, Kinderheime) die nicht besteuert werden. Dies ist im Einzelfall von der Zweitwohnungsteuerstelle zu überprüfen. Sollten Sie der Meinung sein, dass eine Steuerpflicht in Ihrem Fall nicht besteht, so begründen Sie dies bitte auf der zugesandten Zweitwohnungsteuer-Anmeldung.
Aktualisiert am 16.10.2024