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Stabilitätsrat

Der Stabilitätsrat ist gemäß Artikel 109a Grundgesetz ein gemeinsames Gremium des Bundes und der Länder. Er berät mindestens zweimal jährlich und veröffentlicht seine Beschlüsse und Beratungsunterlagen auf seiner Homepage. Mitglieder des Stabilitätsrates sind die Bundesministerin oder der Bundesminister der Finanzen, die für die Finanzen zuständigen Ministerinnen und Minister der Länder sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie. Zentrale Aufgaben des Stabilitätsrates sind gemäß § 2 Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsratsgesetz (StabiRatG)) die regelmäßige Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder. Dazu gehört die Überwachung der Einhaltung der europäischen Vorgaben zur Haushaltsdisziplin (1.), die Feststellung drohender Haushaltsnotlagen sowie die Vereinbarung und Durchführung von Sanierungsverfahren (2.), die Überwachung der Konsolidierungsverpflichtungen (3.) und ab dem Jahr 2020 die Überwachung der grundgesetzlichen Schuldenbremse durch Bund und Länder (4.).

Zur Einhaltung der Obergrenze des strukturellen gesamtstaatlichen Finanzierungsdefizits nach den Vorgaben des Fiskalvertrags und des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts schätzt der Stabilitätsrat zweimal jährlich den gesamtstaatlichen Finanzierungssaldo des Bundes, der Sozialversicherungen, der Länder und der Kommunen für das laufende und die vier folgenden Jahre. Kommt der Stabilitätsrat dabei zu dem Ergebnis, dass die Obergrenze (0,5 % des Bruttoinlandsproduktes) nicht eingehalten wird, empfiehlt er den Regierungen und Parlamenten des Bundes und der Länder Maßnahmen, die geeignet sind, das überhöhte Finanzierungsdefizit zu beseitigen.

Auf der Grundlage eines Evaluationsausschusses stellte der Stabilitätsrat am 23. Mai 2011 fest, dass in den Ländern Berlin, Bremen, Saarland und Schleswig-Holstein eine Haushaltsnotlage droht.

Der Stabilitätsrat schloss am 1. Dezember 2011 mit der Freien Hansestadt Bremen eine Sanierungsvereinbarung und ein Sanierungsprogramm 2012-2016.

Zum Abschluss des Programms der Freien Hansestadt Bremen hat der Stabilitätsrat im Juni 2017 festgestellt, dass das Sanierungsverfahren insgesamt positiv verlaufen ist und dass die Obergrenze zur Nettokreditaufnahme im gesamten Sanierungszeitraum eingehalten wurde. Dennoch bestehe die drohende Haushaltsnotlage in Bremen weiterhin fort. Bremen hat daher am 11. Dezember 2017 eine entsprechende Vereinbarung zur Verlängerung seines Sanierungsverfahrens (2017 bis 2020) mit dem Stabilitätsrat geschlossen.

Im Juni 2021 stellte der Stabilitätsrat fest, dass das Sanierungsverfahren abgeschlossen wurde und aktuell in Bremen keine Haushaltsnotlage mehr droht, obwohl das Ergebnis der Kennzahlenanalyse weiterhin auf eine drohende Haushaltsnotlage hinweist. Der Stabilitätsrat folgte bei seiner Prüfung der Argumentation des Senats der Freien Hansestadt Bremen. Demnach hält der Senat aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der Feststellung einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Art. 131a Abs. 3 der Landesverfassung durch die Bürgerschaft der Freien Hansestadt Bremen ein neuerliches Sanierungsprogramm für nicht zielführend. Weder ließe die gegenwärtige Unsicherheit über die Haushaltsentwicklung es zu, präzise Sanierungsziele zu vereinbaren, noch könnten Erwartungen an Eigenbeiträge in Form von Sanierungsmaßnahmen gegenwärtig erfüllt oder erfolgreich kommuniziert werden.

Der Stabilitätsrat hat seine Entscheidung insbesondere auf die Haushaltsverbesserungen durch die Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab dem Jahr 2020 sowie auf die pandemiebedingte eingeschränkte Aussagekraft der Kennziffern im Jahr 2020 gestützt.

Aus Sicht der Freien Hansestadt Bremen ist ihre Haushaltslage im Ländervergleich im Sinne des Stabilitätsratsgesetzes nach Bewältigung dieser besonderen Ausnahmesituation neu zu beurteilen.

Aktuell befindet sich das Land Bremen erneut in einem Evaluationsprozess. Der Stabilitätsrat hat im Dezember 2021 einen Evaluationsausschuss eingesetzt. Er hat die Haushaltslage Bremens analysiert und dem Stabilitätsrat am 28.04.2022 seinen Bericht zur Beschlussfassung vorgelegt. In dem Beschluss heißt es u. a.: "dass zum derzeitigen Zeitpunkt das Vorliegen einer drohenden Haushaltsnotlage weder mit hinreichender Sicherheit festgestellt noch widerlegt werden kann. Er beauftragt daher den Evaluationsausschuss, die Prüfung nach Vorliegen der Werte der regelmäßigen Haushaltsüberwachung im Herbst dieses Jahres [2022] fortzusetzen. Das Prüfergebnis ist dem Stabilitätsrat zu seiner Dezembersitzung vorzulegen."

Der Stabilitätsrat überwacht gemäß Konsolidierungshilfengesetz (KonsHilfG) die Einhaltung der Verpflichtungen, die die Länder Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein erfüllen müssen, um bis zum Jahr 2019 Konsolidierungshilfen zu erhalten. Bremen hat gemäß § 1 Absatz 2 KonsHilfG für den Zeitraum 2011 bis 2019 die jährlichen Raten in Höhe von 300 Millionen Euro Konsolidierungshilfen vollständig erhalten.

Mit dem Beschluss des Stabilitätsrates vom 21. Juni 2021 zum Konsolidierungsbericht 2020 der Freien Hansestadt Bremen ist das Konsolidierungshilfenverfahren formal beendet.

Durch die Änderung des Artikel 109a Absatz 2 Grundgesetz obliegt dem Stabilitätsrat ab dem Jahr 2020 als zusätzliche Aufgabe die Überwachung der Einhaltung der Schuldenbremse durch Bund und Länder. Diese Überprüfungsaufgabe wird durch § 5a Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsratsgesetz (StabiRatG)) konkretisiert. Danach überprüft der Stabilitätsrat regelmäßig im Herbst eines Jahres die Einhaltung der grundgesetzlichen Schuldenbremse durch den Bund und jedes einzelne Land für das jeweils abgelaufene, das aktuelle und das darauffolgende Jahr. Die Überwachung soll sich an europäischen Vorgaben und Verfahren orientieren und als Grundlage ein einheitliches Konjunkturbereinigungsverfahren anwenden.

Das dazu vom Stabilitätsrat am 6. Dezember 2018 beschlossene Verfahren beruht auf zwei Komponenten:

Einerseits melden die einzelnen Länder und der Bund die Einhaltung/Nichteinhaltung ihrer jeweiligen landesrechtlichen Schuldenbremsen im Rahmen der jährlich vorzulegenden Stabilitätsberichte und andererseits berät der Stabilitätsrat auch die Ergebnisse des zwischen Bund und Ländern abgestimmten harmonisierten Analysesystems. Die Ergebnisse des harmonisierten Verfahrens können von den Ergebnissen und Verfahren der landesrechtlichen Schuldenbremsen, die ja explizit Unterschiede u. a. im Hinblick auf die Wahl und die Ausgestaltung eines Konjunkturbereinigungsverfahrens zulassen, abweichen. Jedes Land und der Bund können entscheiden, ob ihre jeweiligen Beschlussergebnisse veröffentlicht werden sollen oder nicht.

Ansprechperson

Heinz Wübbenhorst

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