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Grundsatz, nach dem die in einem Haushaltsjahr voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen sowie die zu leistenden Ausgaben mit größtmöglicher Genauigkeit zu errechnen oder zu schätzen sind.
Siehe auch:
Haushaltsgrundsätze
,
Haushaltsjahr
Grundsatz, nach dem die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln anzustreben ist. Die günstigste Zweck-Mittel-Relation besteht darin, dass entweder
[LISTE ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Einsatz von Mitteln (Sparsamkeitsprinzip) oder
;mit einem bestimmten Einsatz von Mitteln das bestmögliche Ergebnis (Ergiebigkeitsprinzip) erzielt wird.]
Unter Berücksichtigung von § 7 Landeshaushaltsordnung steht der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in seiner Ausprägung als Sparsamkeitsprinzip im Vordergrund. vergleiche Sparsamkeit.
Siehe auch:
Haushaltsgrundsätze
,
Sparsamkeit
,
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
- liefern Entscheidungsgrundlagen zur Umsetzung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Einzelfall. Die Grundsätze sind bei allen Maßnahmen zu beachten, die die Einnahmen und Ausgaben der Haushalte unmittelbar oder mittelbar beeinflussen. Dies betrifft sowohl Maßnahmen, die nach einzelwirtschaftlichen Kriterien als auch Maßnahmen, die nach gesamtwirtschaftlichen Kriterien zu beurteilen sind. Unter die Maßnahmen fallen auch Organisationsveränderungen und Gesetzgebungsvorhaben sowie sämtliche sonstigen Entscheidungen, die zu finanziellen Belastungen sowie Einnahmeverbesserungen Bremens beziehungsweise Bremerhavens führen beziehungsweise führen können. Methoden der - sind in der Anleitung für die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für einzelwirtschaftliche Verfahren in der bremischen Verwaltung" sowie in der "Anleitung für die Bewertung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen" beschrieben.
Siehe auch:
Haushaltsjahr
,
Sparsamkeit
,
Wirtschaftlichkeit
Der - ist von den Eigenbetrieben vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres aufzustellen. Er besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und gegebenenfalls der Stellenübersicht. Bei der Aufstellung ist die Betriebsleitung verpflichtet, Erlöse und Aufwendungen, die die Haushalte des Landes und der Stadtgemeinden betreffen, mit diesen in Übereinstimmung zu bringen. Der - hat die gleiche Funktion wie der Haushaltsplan und wird diesem beigefügt.
Siehe auch:
Betrieb nach § 26 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung
,
Eigenbetrieb nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Erfolgsplan
,
Erlös
,
Haushaltsplan
,
Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Sonstiges Sondervermögen nach § 26 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung
,
Stellenübersicht
,
Vermögensplan
,
Wirtschaftsjahr
bezeichnet das Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung). Das Wohnsitzfinanzamt ist örtlich zuständig für die Ver-anlagung einer natürlichen Person zur Einkommensteuer.
Standardisiertes Formblatt für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, das die Methoden-, Alternativenauswahl sowie Zeitpunkte und Kriterien für Erfolgskontrollen dokumentiert. Bedarf es vor der Planung und Durchführung einer Maßnahme mit finanzwirtschaftlichen Auswirkungen einer gesonderten Gremienbefassung (hierzu gehören insbesondere Befassungen von parlamentarischen Ausschüssen, Deputationen), ist der Vorlage eine - in der Planungsphase beizufügen.